Monatliches Klienteninfo Ausgabe 06/2021

Monatliches Klienteninfo Ausgabe 06/2021

Inhalt:

Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern

Ausfallsbonus für Zimmervermieter und Wein-, Most- und Almausschank

Gebührenpflicht bei Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes

ÖGK-Information zum Abbau coronabedingter Beitragsrückstände

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen

Steuerfreie Tagesgelder für Dienstreisen?

Steuerliches Wohlverhalten für Gewährung von COVID-19 Beihilfen

 

Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.

Auszugsweise folgende Ergänzungen der Liebhaberei-Richtlinien:

  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit gilt.
    Dies ist unter anderem aus dem Grund wichtig, da bei Beendigung einer Betätigung aufgrund unvorhergesehener Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten dennoch eine Einkunftsquelle vorliegt, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat.
  • Bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (kleine und große Vermietung) ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Zweifel mittels Prognoserechnung nachzuweisen.
    Zu den Erfordernissen einer Prognoserechnung wurden ausführliche Details eingearbeitet (z.B. Mietausfalls- und Leerstandsrisiko in Höhe von 2 % bis 5 % der Mieteinnahmen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m² Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pro Jahr in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).
  • Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften.
    Eine Kriterienprüfung (z.B. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis Verluste zu Gewinnen etc.) ist nicht anzustellen.
  • Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren.
    In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe vor, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der entstandenen stillen Reserven führt. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.
  • Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen.
    Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind etwa „vorweggenommene“ Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Instandhaltungsaufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, oder Herstellungsaufwendungen. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge von nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen geltend gemacht bzw. Herstellungsaufwendungen verteilt über die Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.

 

Abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern

Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen Geschäftsführer einschränken.

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstand einer AG) haftet nur dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn
gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben,
der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten nicht entsprechend wahrnimmt
oder gegen gesetzliche Bestimmungen, wie etwa im Fall einer Krise oder Insolvenz der Gesellschaft, verstößt.

So haftet der Geschäftsführer etwa für Abgabenschulden gegenüber dem Bund und für Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung, wenn diese Schulden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können..

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im Abgabenbereich:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die Abgabenerklärungen zeitgerecht einzureichen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Um die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten hintanzuhalten hat der Geschäftsführer besonders ab Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz).

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch dann selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers zu schaffen.

Besteht Zuständigkeitsverteilung?

Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist aber erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln, und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen.

Das Finanzamt hat daher bei der Ermessensentscheidung über die haftungsmäßige Inanspruchnahme eines Geschäftsführers von mehreren festzustellen, ob im Rahmen der Geschäftsführung eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeitsverteilung) besteht und ob – bei Annahme einer derartigen Aufgabenverteilung – für den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer ein Anlass bestanden hat, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen, mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers zu zweifeln.

Im Falle des Bestehens mehrerer Geschäftsführer kann die Haftung eines einzelnen Geschäftsführers somit dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

 

Ausfallsbonus für Zimmervermieter und Wein-, Most- und Almausschank

Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.

Neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können künftig auch

  • Privatzimmervermieter,
  • gewerbliche touristische Vermieter,
  • sonstige touristische Vermieter,
  • Betriebe mit Urlaub am Bauernhof
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe

einen Ausfallsbonus beantragen.

Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalles.

Auszugsweise sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.
  • Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen.
  • Der Ausfallsbonus beträgt 15% des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30%. Die Förderung ist mit € 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt € 100 pro Betrachtungszeitraum.
  • Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31.5.2021 über eAMA. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich (bspw. somit für März 2021 von 16. April bis spätestens 15. Juni 2021).
  • Achtung: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
  • Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie Mai und Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus in Höhe von 10% des ermittelten Umsatzausfalles (für März und April 2021 beträgt der Ausfallsbonus ohnehin bereits 30% des ermittelten Umsatzausfalles).

 

 

Gebührenpflicht bei Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes

Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Fruchtgenussvereinbarungen bieten aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, die Zurechnung des Vermögens (der Substanz) und der daraus entstehenden Erträge auf unterschiedliche Personen aufzuteilen. Aufgrund dessen sind Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften (z.B. Zinshäusern) von praktischer Bedeutung.
Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Einräumung von Fruchtgenussrechten im Zusammenhang mit Liegenschaften ist zwischen dem Zuwendungsfruchtgenussrecht einerseits und dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht andererseits zu unterscheiden:

Zuwendungsfruchtgenussrecht

Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an einem Zinshaus) zu übertragen. Der Fruchtnießer hat das Recht, die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. Der Fruchtgenussbelastete bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer des Vermietungsobjektes.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache (z.B. Zinshaus) übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer und kann weiterhin die daraus entstehenden Erträge (etwa Mieteinnahmen) lukrieren. Um aus steuerlicher Sicht die Abschreibung (AfA) vom Gebäude weiterhin verwerten zu können, wird bei Vorbehaltsfruchtgenussvereinbarungen regelmäßig zusätzlich die Zahlung einer sogenannten AfA-Miete (auch als Substanzabgeltung bezeichnet) vereinbart.

Aus gebührenrechtlicher Sicht unterliegt der entgeltliche Erwerb einer Dienstbarkeit (etwa eines Fruchtgenussrechtes) einer Dienstbarkeitsgebühr in Höhe von 2% des bedungenen Entgelts, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde abgefasst wurde.
Wird nun – wie in der Praxis üblich – eine Immobilie übertragen, wobei sich der Übertragende zugleich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft (z.B. Zinshaus) unter Zahlung einer AfA-Miete vorbehält, war bisher fraglich, ob durch diese Konstellation neben der Grunderwerbsteuerpflicht für die Immobilienübertragung zusätzlich auch eine Dienstbarkeitsgebühr für die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts (aufgrund der Zahlung der AfA-Miete an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer) anfällt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer unlängst dazu ergangenen Entscheidung verneinte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Frage für den Fall, dass die Übertragung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes samt AfA-Miete ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Bei derartigen Gestaltungen unterliegt bereits die Übertragung der Liegenschaft dem Grunderwerbsteuergesetz, sodass keine zusätzliche Gebührenpflicht eintreten kann. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft hinsichtlich Liegenschaftsübertragung und Fruchtgenusseinräumung vorliegt, ist vom Parteiwillen abhängig. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages (und damit gegen eine Gebührenpflicht) spricht etwa die Zusammenfassung in einem Schriftstück.

Entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes

Anders zu beurteilen ist hingegen die entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes. Sofern darüber eine Urkunde errichtet wird, unterliegt dies der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2% vom vereinbarten Entgelt.

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes sind unterschiedliche Rechtsbereiche zu berücksichtigen. Neben zivilrechtlichen Überlegungen spielen insbesondere auch zahlreiche steuerliche Aspekte (Einkommen-, Umsatz-, Grunderwerbsteuer sowie Gebührenrecht) eine wesentliche Rolle, sodass eine umfassende Prüfung und Planung im Vorfeld empfehlenswert ist. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

 

ÖGK-Information zum Abbau coronabedingter Beitragsrückstände

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängerte ebenso wie die Finanzbehörden das Zahlungsziel für coronabedingte Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021. Nun müssen die aufgelaufenen Rückstände sukzessive abgebaut werden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Grundsätzlich sind alle Beitragsrückstände bis 30.6.2021 zu begleichen. Ist dies nicht möglich, sieht das 2-Phasen-Modell folgendes vor:

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen, bis längstens 30.09.2022.

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abbauen

Das Gebot der Stunde ist es also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Ist trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ab 1.6.2021 ein Ratenansuchen gestellt werden.

Hinweis: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Wir führen für Sie gerne gegebenen falls eine Liquiditätsplanung durch, um die Höhe der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten festzulegen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung für das Ratenansuchen bei der ÖGK.

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen

Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt

  • die Lieferung von elektrischer Energie,
  • der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen,
  • der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg).

Die Höhe der Abgabe beträgt € 0,015 je kWH.

Bereits vor den Änderungen durch das SteuerreformG 2020 waren unter anderem Elektrizitätserzeuger von dieser Abgabe befreit, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern (z.B. Photovoltaikanlagen) selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wurde. Diese Befreiung gilt bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr.

Befreiung für Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder

Um die Erzeugung von Energie durch Photovoltaikanlagen zu fördern, wurde das Elektrizitätsabgabegesetz geändert und eine diesbezügliche Umsetzungsverordnung im Februar 2021 veröffentlicht. Diese Änderung sah eine rückwirkend mit 1.1.2020 unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom vor.
Die Befreiung können somit Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz selbst verbrauchen. Die Befreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Energie vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.

Gemäß Erlass des Finanzministeriums ist die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die die neugeschaffene Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dem zuständigen Finanzamt binnen vier Wochen auf elektronischem Weg oder in sonstiger schriftlicher Form anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeige- bzw. Meldeverpflichtungen führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, kann jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anzeige an das Finanzamt sowie bei weiteren steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.

 

 

Steuerfreie Tagesgelder für Dienstreisen?

Tagesgelder für Dienstreisen sind nicht steuerfrei, wenn sie pauschal vergütet werden. Tagesgelder sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt abrechnet.

Eine Dienstreise (iSd Einkommensteuergesetzes) liegt vor, wenn

  1. ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  2. wenn der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Für gewisse Berufsgruppen wurde eine Erweiterung dieses Dienstreisebegriffs(etwa über Kollektivverträge) ermöglicht. Dadurch sollte eine Verschlechterung in der Höhe des Arbeitslohns verhindert werden.

Tagesgelder sind Beträge, die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden. Diese sind bis zu einer gewissen Höhe lohnsteuerfrei. Bei Inlandsdienstreisen können höchstens € 26,40 am Tag, bei einer kürzer als 12 Stunden, aber länger als 3 Stunden dauernden Dienstreise € 2,20 pro Stunde als steuerfrei behandelt werden. Für Auslandsdienstreisen gelten für jedes Land eigene steuerfreie Höchstsätze.

Pauschale Spesenersatzleistungen an Mitarbeiter

Angesichts des administrativen Aufwandes der Erfassung von Dienstreisen werden bei Arbeitgebern pauschale Spesenersatzleistungen an ihre Mitarbeiter immer beliebter. Dabei werden monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen ein Mitarbeiter tatsächlich absolviert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun aber entschieden, dass Tagesgelder nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie für jede Reisetätigkeit einzeln abgerechnet werden. Gegenüber dem Arbeitgeber muss im Rahmen der Lohnverrechnung der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege erbracht werden. Weiters führte der VwGH aus, dass die Zahlung von Pauschalbeträgen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Sollten Sie Ihren Mitarbeitern Tagesgelder für Dienstreisen steuerfrei auszahlen wollen, haben diese genaue Aufzeichnungen zu führen. Gewähren Sie keine Pauschalbeträge, sondern rechnen Sie jede Reisetätigkeit einzeln ab.

 

Steuerliches Wohlverhalten für Gewährung von COVID-19 Beihilfen

Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren steuerlichem Wohlverhalten ab.

 

Unternehmen werden von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II, des Ausfallsbonus und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

 

Das geforderte Wohlverhalten erfordert:

  1. In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch (Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) verwirklicht worden sein, welcher die jeweilige steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindestens € 100.000 ändert.
  2. Das Unternehmen war in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot (Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften und vergleichbaren ausländischen Körperschaften) oder von Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften betroffen.

 

Steuerliches Wohlverhalten und damit eine Förderfähigkeit liegt aber insoweit vor, als das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr obige Fälle offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000 übersteigt. Zudem gilt:

  • Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase (einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste) ansässig sein und darf dort ab dem 1.1.2018 keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.
  • Über das Unternehmen oder dessen Organe wurde in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als € 10.000 verhängt (Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeiten).

 

Das Gesetz trat mit 1.1.2021 in Kraft und bezieht sich ausschließlich auf Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen wurde. Für die bis 31.12.2020 bestehenden Förderungsinstrumente gilt das Wohlverhaltensgesetz somit nicht, allerdings sind in den jeweiligen Förder-Richtlinien teilweise ähnliche Einschränkungen enthalten.

 

 

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