Sonder-Klienteninfo – Die neue elektronische Zustellung ab 1.1.2020
Die neue elektronische Zustellung ab 1.1.2020
Mit Anfang 2020 macht Österreich einen weiteren Schritt in Richtung digitaler Kommunikation und führt im Rahmen des §1a E-Government-Gesetz das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden ein. Das Zustellgesetz regelt, wie behördliche Schriftstücke, dh Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung, zuzustellen sind. Dabei wird zwischen physischer und elektronischer Zustellung unterschieden.
Zum Empfang elektronisch versendeter Schriftstücke sind Private berechtigt, Unternehmer ab 1.1.2020 idR verpflichtet.
Private sind berechtigt, mit Gerichten sowie mit Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, elektronisch zu kommunizieren. Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung. Davon betroffen sind beispielsweise die elektronische Meldebestätigung (vulgo Meldezettel), die Strafregisterbescheinigung (vulgo Leumundszeugnis), RSa- und RSbBriefe (Rückscheinbriefe, vulgo eingeschriebene Briefe, wobei es sich genaugenommen nicht um ein „Einschreiben“ handelt). Die elektronische Zustellung ersetzt oder verdrängt die Papierzustellung nicht, sondern ist als zusätzliches Service zu sehen. Zu technischen Durchführung steht den Privaten das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.
Für allfällige Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.