Sonderklienteninfo Ausgabe 03/2020
Das Corona-Virus beschäftigt uns und so möchten wir Sie auch mit weiteren Informationen, insbesondere Hilfsmaßnahmen für betroffene Betriebe, informieren. Vorab dürfen wir Sie informieren, dass bei Corona-Kurzarbeit die Kostenübernahme der Dienstgeberbeiträge schon ab dem ersten Monat statt ab dem vierten Monat möglich ist.
Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe
Stadt und Wirtschaftskammer Wien leisten akut einen Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Millionen EUR in den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“, der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Damit stehen Wiener EPUs und Kleinstunternehmen, die durch die globale Coronavirus-Epidemie in Not geraten sind, in Summe 20 Millionen Euro als Soforthilfe zur Verfügung.
Aus diesem Notlagenfonds können Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen eine Unterstützung bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang > 50%) erhalten.
Details dazu werden in den kommenden Tagen präsentiert. Infos dazu folgen unter www.wien.gv.at/coronavirus und www.wko.at/coronavirus.
Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU
Wer hat Anspruch: kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen und max. 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Bilanzsumme aller Branchen
Was wird unterschützt: Betriebsmittelfinanzierung, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.
In welcher Höhe: Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU mit einer Garantielaufzeit maximalen von 5 Jahren
Kosten:
- Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags, einmalig
- Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Garantiebetrags
Erforderliche Unterlagen:
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens müssen die Bedienung der unterstützten Finanzierung erwarten lassen, was anhand eines Business-Plans (unter Berücksichtigung der geänderten Marktsituation) einschließlich einer mehrjährigen Liquiditätsplanung plausibel dargestellt werden muss.
Antragstellung unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
Nähere Informationen und Antragsstellungen finden Sie unter: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe
Wer hat Anspruch: Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirt-schaft. Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber vom Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden. Die Abwicklung des Maßnahmenpakets startet somit ab 11.3.2020
Was wird unterstützt: Gefördert werden sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten. Insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen.
In welcher Höhe: Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung i.H.v. EUR 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote i.H.v. 80% besichert werten. Die Laufzeit ist mit 36 Monaten beschränkt.
Kostenübernahme für diese Haftung durch das Tourismusministerium:
- Die Betriebe ersparen sich die einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% und die Haftungsprovision von 0,8% fällig.
- Für diese Haftungsbereitstellung durch die ÖHT fallen im Normalfall Kosten an.
- Diese Kosten wird das Tourismusministerium in diesem besonderen Fall vollständig übernehmen
Notwenige Unterlagen zum Förderantrag:
- Betriebsbeschreibungsbogen
- Verpflichtungserklärung
- Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
- Jahresabschluss 2018 oder aktueller
- Forecast 2020 (aus dem der Liquiditätsbedarf erkennbar ist)
Nähere Informationen und Antragsstellungen finden unter www.oeht.at
Sofortmaßnahme zur Unterstützung von Mischbetrieben
Vom Maßnahmenpaket profitieren auch Mischbetriebe, d.h. Busunternehmen, die auch ein Reisebüro angeschlossen haben (400 von 1.000 Busunternehmen haben auch ein Reisebüro) sowie Reisebüros, die kein Incoming-Geschäft haben, d.h. nur Gäste aus dem Inland aufweisen.
Diese Haftungsübernahme sichert die notwendige Liquidität zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebes.
Dadurch wird sichergestellt, dass trotz Stornierungen und Buchungsrückgängen Betriebe ihren laufenden Verpflichtungen (Löhne, Sozialversicherung, Warenbeschaffung etc.) nachkommen können.
Fällt unter die Kategorie Tourismus.
Nähere Informationen und Antragsstellungen finden Sie unter www.oeht.at
Für diese Überbrückungsfinanzierungen wird ein Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von 100 Mio. Euro bereitgestellt.
Entschädigungen für Betriebe die durch eine Verordnung nach §20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen wurden. (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)
Handelt es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz.
Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.
Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40.
Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist).
Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ und dem entsprechenden Vorbringen zum Verdienstentgang. Die Behörde teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen zum Nachweis erforderlich sind. E-Mail: corona@gesundheitsministerium.gv.at
Hierzu finden Sie den Link – siehe „Betriebliche Einschränkungen Punkt 1“: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation
Entschädigungsanspruch für Arbeitskräfteüberlasser, wenn der Beschäftigungsbetreib auf Grund einer behördlichen Anordnung gem. §20 Epidemiegesetz eingeschränkt oder eingestellt wird
Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Verdienstentgang eingetreten ist (§ 32 (1) Z. 4 Epidemiegesetz). Der überlassene Arbeitnehmer also an keinem anderen Arbeitsort eingesetzt werden kann.
Der Verdienstentgang kann nur einmal pro Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Also nicht vom Beschäftiger und Überlasser gleichzeitig.
Bei Geltendmachung durch den Überlasser ist es empfehlenswert dem Antrag das behördliche Schriftstück, in dem die Schließung des Beschäftigerbetriebs(-teiles) angeordnet wurde und die Überlassungsmitteilungen (§ 12 AÜG) der betroffenen überlassenen Arbeitnehmer beizulegen
Unterstützung für Kunst- und KulturakteurInnen
- Kultur-Katastrophenfonds von AKM & austro mechana und OESTIG
- iHv 1 Mio Euro
- für die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und der OESTIG
- ausschließlich für Musik-UrherberInnen, die durch signifikanten Tantiemen- oder Honorarausfall in finanzielle Not geraten und dadurch existentielle Probleme bekommen
- weiters sollen damit Überbrückungshilfen und Darlehen gewährt werden, um die Liquidität zu sichern
- die regulären Tantiemenauszahlungen bleiben davon unberührt
- Antragstellung mittels Formular über:
- Unterstützungsfonds des KSVF
- Unabhängig vom Coronavirus bestehender Fonds (Umfang EUR 500.000,00) zur Unterstützung von KünstlerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich in Notfällen mittels Beihilfen
- Antragstellung: https://www.ksvf.at/ein-notfall-was-nun-tun.html
- Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinie und vorhandener Mittel
- Eine Beihilfe kann grundsätzlich für sämtliche finanzielle Aufwendungen, die mit dem Notfall im Zusammenhang stehen, gewährt werden (ausgenommen sind Strafen, Steuern, Unterhaltsverpflichtungen, Rechtskosten und Sozialver-sicherungsbeiträge)
- Als Notfall gilt eine aufgrund äußerer Umstände eingetretene schwierige Situation, die die Existenz, die Gesundheit, das Leben, die Berufsausübung oder ein menschenwürdiges Leben beeinträchtigt bzw. bedroht
- Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus, insbesondere die Absage von Veranstaltungen und die damit verbundenen Einkommensausfälle, können grundsätzlich als unvorhersehbares/außer-ordentliches Ereignis gewertet werden, deren Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde
- Voraussetzungen nach der Richtlinie:
- Zumindest 6-monatiger Hauptwohnsitz in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung; in außergewöhnlichen Notsituationen können auch Ansuchen mit einer kürzeren Dauer des Hauptwohnsitzes berücksichtigt werden; Nachweis mittels Meldebestätigung
- Künstlereigenschaft gem. § 2 (1) K-SVFG wird vom Beirat überprüft, wenn diese nicht bereits im Zusammenhang mit dem Beitragszuschuss festgestellt worden ist
- Höchstgrenze der Unterstützungsleistung pro Ansuchen EUR 5.000,00
- Notmaßnahmen der Bildrecht
- Stellt ihren Mitgliedern Sondermitteln aus dem SKE-Fonds zur Verfügung, wenn diese aufgrund der aktuellen Beschränkungen in eine existenziell problematische Lage geraten oder der Situation geschuldete Einbußen erleiden, die ihren Lebensunterhalt gefährden. https://www.bildrecht.at/news/corona-virus-notma%C3%9Fnahmen-der-bildrecht/
Maßnahmen für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern
Auch Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern sollen Garantien angeboten werden.
Details werden gerade ausgearbeitet. https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation
Sonstige Maßnahmen
- Direktkredite für betroffene Unternehmen: Details werden gerade aktuell ausgearbeitet.
- Verstärkung und Beschleunigung der Exportförderung mit Garantien | OeKB, Details noch offen.
Grundumlage
Grundumlage 2020 ausgesetzt, angesichts der aktuellen Lage in Österreich und der damit verbundenen behördlichen Maßnahmen hat die Wirtschaftskammer Wien beschlossen, die Vorschreibungen der Grundumlage 2020 vorübergehend auszusetzen. Sollten Sie bereits eine Grundumlagenvorschreibung erhalten haben, ersuchen wir, diese vorerst nicht einzuzahlen. Sie erhalten zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Vorschreibung oder Zahlungserinnerung. Nähere Information finden Sie unter https://www.wko.at/service/w/grundumlagen-wien.html