Sonderklienteninfo Ausgabe 05/2020
Gestern Abend wurden die offiziellen Richtlinien zum Corona-Kurzarbeitsmodell veröffentlicht, die wesentliche Änderungen enthalten. Dies sind insbesondere:
- Kurzarbeit kann sofort (auch rückwirkend per 1.3.2020) beantragt werden.
- Urlaub und Zeitguthaben müssen nicht unbedingt konsumiert werden.
- Sonderzahlungen werden anteilig bei der Unterstützung für den Dienstgeber berücksichtigt.
- Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme des Beitrags zur betrieblichen Vorsorge) sowie die Lohnnebenkosten werden ab dem 1. Monat zur Gänze vom AMS übernommen.
- Die Aufstockung der Arbeitsstunden kann flexibler gehandhabt werden.
- Der Antrag wird innerhalb von 48h bewilligt.
Wer gehört zum förderbaren Personenkreis?
Grundsätzlich können nun für alle Arbeitnehmer Förderungen beantragt werden – auch für Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wenn sie ASVG-versichert sind. Auf Arbeitgeberseite sind ausgenommen:
- Bund
- Bundesländer
- Gemeinden
- Gemeindeverbände
- Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts
- Politische Parteien
Ärzte und andere Freiberufler, die meisten Vereine und ausgelagerte Gesellschaften mit beschränkter Haftung können die Förderung beanspruchen.
- Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern
- orbereitung folgender Dokumente:
- Sozialpartnervereinbarung „Betriebsvereinbarung“ (wird in Kürze von der WKO veröffentlicht)
- AMS-Antragsformular
- Übermittlung der Unterlagen an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle
Die AMS-Formulare, Richtlinien und Rechenbeispiele finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit