Sonderklienteninfo Ausgabe 06/2019
In unserer letzten Sonder-Klienteninfo des Jahres 2019 befassen wir uns zuerst mit den Sozialversicherungswerten 2020, mit den neuen Sachbezugswerten für Dienstwohnungen und Zinsersparnis, mit der Bausparprämie 2020, mit der neuen KESt-Rückerstattung für beschränkt Steuerpflichtige, mit dem erforderlichen Foto des Versicherten bei allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ab 1. Jänner 2020 sowie mit den Regelbedarfssätzen für 2020 bezüglich Unterhaltsleistungen.
Bezüglich der Kraftfahrzeuge wird auf die Neuregelung der NoVA ab 1. Jänner 2020, auf die Systemänderung bei der Errechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf die Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2020 eingegangen.
Von Bedeutung für zahlreiche Unternehmen sind auch die Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2020 betreffend Aufzeichnungsverpflichtungen, Haftungen und Neuregelungen für Konsignationslager sowie die Änderungen der Grundstückswertverordnung und die Klarstellungen bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Grundbuchseintragungsgebühren.
Bezüglich der höchstgerichtlichen Entscheidungen beziehen wir uns auf die Entscheidung des EuGH zur unendlichen Geschichte der Energieabgabenvergütung und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2019, in der der Rechtsansicht des BMF und des BFG bezüglich nicht getilgter Schulden im Abwicklungs-Endvermögen widersprochen wird, da diese nach Ansicht des VwGH das steuerliche Liquidationsergebnis nicht erhöhen.
In den Splittern behandeln wir die Änderung der Pendlerverordnung und das Inkrafttreten der E-Zustellung mit 1. Jänner 2020. Auch wird der verpflichtende Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber und die Möglichkeit des Antrags auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer für Investmentfonds behandelt.
Mit den Hinweisen auf letztmalig mögliche Vorgangsweisen bis zum 31. Dezember 2019, wie der Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2016, dem Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2019, dem Registrierkassen Jahresendbeleg und der nur bis 31. Dezember 2019 möglichen Banküberweisung der Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte durch den Fruchtgenussberechtigten an den zivilrechtlichen Eigentümer schließen wir unsere Hinweise und wünschen unseren Klienten ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2020.