Sonderklienteninfo Ausgabe 06/2022

Sonderklienteninfo Ausgabe 06/2022

Stand 07.09.2022

 

Inhalt:

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Editorial

Nach unzähligen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind nun – neben den Gefahren des Klimawandels – ganz andere Themen in den Fokus gerückt: steigende Energiepreise und Inflationszahlen in jahrzehntelang nicht gewohntem Ausmaß belasten große Teile der Bevölkerung und die Wirtschaft. Die Bundesregierung hat daher in den letzten Wochen eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen, um diese Auswirkungen abzumildern. Ein Teuerungs-Entlastungspaket I wurde in der Zwischenzeit bereits beschlossen. Wir informieren Sie dazu, wie der erhöhte Klimabonus ausbezahlt wird. Ein Blick auf die Gegenüberstellung Teuerungsprämie versus Mitarbeiterbeteiligung lohnt sich für all jene, die ihre Mitarbeiter maximal finanziell unterstützen wollen.

Weiters geben wir Ihnen einen Überblick über, die im Rahmen der als Entwürfe vorliegenden „Teuerungs- Entlastungspakete II und III“ vorgesehenen Änderungen, die die lang geforderte Abschaffung der „kalten Progression“ sowie die Indexanpassung von diversen Leistungen zum Ziel haben. Energieintensive Unternehmen sollen durch Energiekostenzuschüsse unterstützt werden.

Abseits der Themen um Teuerung und Energiekosten informieren wir Sie über die Erhöhung des Basiszinssatzes und damit die aktuellen Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Anspruchszinsen sowie über die neu eingeführten Umsatzsteuerzinsen. Beim Überblick über aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen sei besonders auf die VwGH-Entscheidung zur Instandhaltungsrücklage hingewiesen, deren praktische Umsetzung noch einige ungelöste Fragen aufwirft. Zum Schluss finden Sie wie gewohnt eine Übersicht der wichtigsten Termine bis Ende Dezember 2022.

Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen.

 

1. Teuerungs-Entlastungspaket II und III – Abschaffung der „kalten Progression“

1.1 Abschaffung der „kalten Progression“

Zur Abfederung der derzeitigen Preissteigerungen in vielen Wirtschafts- und Lebensbereichen wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets Teil II nun auch die Abschaffung der „kalten Progression“ in Angriff genommen und im Juli ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Nachfolgend werden die näheren Details der neuen Regelungen im Überblick dargestellt.

Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bisher ausschließlich das „Nominalwertprinzip“ zu Grunde, wonach für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend ist. Im Falle von Preissteigerungen entspricht der nominelle Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Der progressive Einkommensteuertarif führt im Zeit- verlauf zum Effekt der „kalten Progression“, da die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Mit den beabsichtigten Änderungen im EStG sollen diese Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden.

 

Im Einzelnen betrifft dies:

  • die Grenzbeträge der jeweiligen Progressionsstufen, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis € 1 Mio maßgebend sind (Einkommensbestandteile, die der höchsten Tarifstufe von 55 % unterliegen, sollen nicht entlastet werden);
  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag,
  • der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
  • der Pensionistenabsetzbetrag,
  • die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.

 

Das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt soll jährlich durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht“ festgestellt werden.

  • Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine
  • automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem
  • jährlichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung über die Verwendung des restlichen Drittels, worin entsprechende Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften enthalten sind.

 

Als maßgebende Inflationsrate wird der durchschnittliche Wert der Inflationsrate (Basis VPI, veröffentlicht von der Statistik Austria) vom Juli des vergangenen Jahres bis zum Juni des laufenden Jahres herange- zogen. Die Anpassung gilt ab dem Folgejahr. Basierend auf den VPI-Werten von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2%. Davon werden 2/3 für die automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen wirksam, somit 3,5%. Das für eine zusätzliche Abgeltung vorgesehene Restvolumen für 2023 beläuft sich auf € 617 Mio.

Der vorliegende Entwurf sieht derzeit keine Inflationsanpassung für den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Pendlereuro und den Kindermehrbetrag vor.

Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 (bzw bei Lohnsteuerpflichtigen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023) gelten.

 

1.2 Indexierung von Sozialleistungen

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Inflationsraten ist auch die Indexierung von Sozialleistungen geplant. Ab 1.1.2023 sollen ua Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe (bereits ab 1.9.2023), Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag valorisiert werden. Für die Aufwertung wird der der Anpassungsfaktor für die gesetzlichen Pensionen gem § 108f ASVG heran- gezogen (durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise der Monate August des Vorjahres bis zum Juli des laufenden Jahres).

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2. Energiekostenzuschüsse – Hilfe für energieintensive Unternehmen

Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) veröffentlicht, welches die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt. Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft.

Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws beantragt werden. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal € 400.000 pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Förderungs- berechtigt sind bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Als „energieintensives Unternehmen“ gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0% des Produktionswertes belaufen ODER die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt. Weitere Details zur Ausgestaltung der Förderung und den antragsberechtigten Unternehmen sollen in einer Förderungsrichtlinie festgelegt werden. Deren Veröffentlichung bleibt abzuwarten.

Im Nationalrat wurde auch ein Begutachtungsentwurf zu einem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eingebracht. Geplant ist, dass Unternehmen, die von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind, einen Zuschuss zum Ausgleich der indirekten CO2-Kosten erhalten. Wird eine Förderung nach dem SAG gewährt, ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach dem UEZG ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).

 

3. Teuerungsprämie versus Mitarbeiterbeteiligung

Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, aktiven Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 auszubezahlen. Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, ausgelöst durch den Russland-Ukraine-Konflikt, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen. Um die diversen (Steuer-)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kombiniert € 3.000 nicht übersteigen. Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke die bessere Lösung darstellt. Wir wollen Ihnen daher einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien liefern, damit Sie eine für Ihre Mitarbeiter optimale Entscheidung treffen können:

 

3.1 Teuerungsprämie

In unserer Sonder-KlientenINFO zum Teuerungsentlastungspaket haben wir Ihnen bereits von der Teuerungsprämie berichtet. Wir dürfen Ihnen noch einmal einen kurzen Überblick über die Prämie geben, damit der Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung greifbarer wird.

Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden.

 

Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen € 1.000 können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltendenVorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
  • Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
  • Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

3.2 Wichtige Unterschiede zur Mitarbeitergewinnbeteiligung:

  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur von der Lohnsteuer befreit.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung von Mitarbeitern muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (zB das gesamte Verkaufspersonal, das gesamte Lagerpersonal). Eine willkürliche Gruppenbildung aus persönlichen Vorlieben ist nicht zulässig.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist dann nicht steuerfrei, wenn sie anstatt des bisher bezahlten Arbeitslohns gewährt wird. Sind jedoch bereits bestehende freiwillige variable Vergütungen für die Mitarbeiter vorgesehen, so können diese in eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung umgewandelt werden (sofern die Kriterien für diese Gewinnbeteiligungen erfüllt sind).

In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie das präferierte Instrument sein, zusätzliche Prämien an Mitarbeiter auszubezahlen, weil diese zur Gänze von den Lohnnebenkosten befreit ist. Da die Gewährung von Teuerungsprämien auf die Jahre 2022 und 2023 begrenzt ist, wird die Mitarbeitergewinnbeteiligung voraussichtlich erst im Jahr 2024 an Bedeutung gewinnen, sofern die Teuerungsprämie nicht verlängert wird. Alle wesentlichen Unterschiede finden Sie nochmals zusammengefasst in der nach- stehenden Tabelle:

 

Teuerungsprämie

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Begünstigte Prämienhöhe

€ 2.000 pro Jahr pro MA ohne Voraussetzungen;

zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift

€ 3.000 pro Jahr pro MA

Anwendungsjahre

2022 und 2023

ab 2022 zeitlich unbefristet

Abgabenrechtliche Befreiungen

Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge

Lohnsteuer

Mitarbeitergruppen

keine MA-Gruppen

Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit objektiven, nachvollziehbaren

Kriterien erfolgen

Unternehmensgewinn

Kein Gewinn erforderlich

Prämienhöhe mit dem Vorjahres-EBIT gedeckelt

Ersetzt „normale“ Prämien

Nein,

es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln

Ja,

bei Vorliegen aller Voraussetzungen

 

4. Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

  • VwGH: Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds nicht sofort abzugsfähig:
    Im vorliegenden Fall hat sich der VwGH erstmals dazu geäußert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind, da mit der Zahlung in die Instandhaltungsrücklage die Verfügungsgewalt über dieses Vermögen auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft übergeht. Der einzelne Wohnungseigentümer kann, in der Regel, nicht alleine entscheiden, wie die Rücklage verwendet wird und kann auch keine Rückzahlungen verlangen. Dies auch dann nicht, wenn er aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ausscheidet (zB Verkauf des WE-Objekts). Dennoch sind die geleisteten Zahlungen (noch) nicht als sofortige Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugsfähig. Der VwGH begründet seine Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vor- genommen werden und damit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungspflichtige (zB Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähig Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Erst wenn das Rücklagenguthaben tatsächlich verwendet wird, steht der Ausgabencharakter fest und erst dann können (anteilige) Werbungskosten geltend gemacht werden.Mit dieser Entscheidung hat der VwGH für eine bisher ungeklärt gebliebene Frage Rechtssicherheit geschaffen, jedoch eröffnet er dadurch auch weitreichende steuerliche Problemfelder wie zB: Wie ist eine nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage beim Verkauf/Ankauf des WE-Objekts zu berücksichtigen? Wie ist zu verfahren, wenn bislang die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Ausgaben behandelt wurden?In der Literatur wird erstere Frage damit „gelöst“, dass beim Ankauf/Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der Immo-ESt (jedoch der Grunderwerbsteuer) unterliegt. Auf der Käuferseite ist der Kaufpreis in Boden, Gebäude und Rücklage aufzuteilen, da nur vom „reinen“ Gebäudewert eine AfA geltend gemacht werden kann (Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass eine derartige Trennung nur dann zulässig ist, wenn der Rücklagenbetrag ausdrücklich im Vertrag angeführt wird) Anzumerken ist hier allerdings, dass eine Berück- sichtigung der unverbrauchten Rücklage im Rahmen eines Verkaufs im Regime der Immobilienertragsteuer eine maximale Steuerentlastung von 30% (beim Verkäufer) mit sich zieht, wohingegen ein Abzug als Werbungskosten eine Entlastung von bis zu 55% bewirken kann. Ob diese Lösung dem Gleichheitsgebot standhält, bleibt abzuwarten. Für letztere Frage und zahlreichen weitere, gibt es der- zeit noch keine „Lösung“. Es wäre allerdings – allein schon aus Gründen der Administrierbarkeit – eine Stichtagslösung (zB gekoppelt an das Inkrafttreten der WEG-Novelle 2022) für all diejenigen, die bis- lang die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht haben, wünschenswert.
  • VwGH: Gewinnlose GmbH und die verdeckte Gewinnausschüttung:
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und damit uU eine damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar. Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Auszahlung an die Gesellschafter nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren. Nach Ansicht des VwGH ist grundsätzlich bei einer verdeckte Vorteilszuwendung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurückgezahlt wurden.TIPP: Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung deklariert werden, so muss dies vor Ablauf des Geschäftsjahres vom vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.
  • VwGH: Negativsteuer bei der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht:
    Im vorliegenden Fall hat ein tschechischer Staatsangehöriger, der sowohl in Tschechien als auch in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog, die Option zur unbeschränkten Steuer- pflicht ausgeübt, da seine inländischen Einkünfte unter € 11.000 und dadurch in Österreich unter derEinkommensteuergrenze lagen. Betrachtet man isoliert die österreichischen Einkünfte, so wäre eine Gutschrift (Negativsteuer) aus der Veranlagung zu erwarten gewesen. Für die Berechnung der Nega- tivsteuer sind allerdings durch zwischenstaatliche oder andere völkerrechtliche Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte (hier: tschechische nichtselbstständigen Einkünfte) in die Berechnung miteinzu- beziehen. Es kann daher nur eine Negativsteuer entstehen, wenn die Einkünfte insgesamt (österreichische und tschechische) unter der Besteuerungsgrenze liegen.
  • VwGH: KÖSt trotz Liebhaberei in der GmbH:
    Im vorliegenden Fall ist eine GmbH Eigentümerin mehrerer vermieteter Liegenschaften, die jedoch auf Grund der Ertragslage im Einvernehmen mit dem Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde für die später erfolgten Liegenschaftsverkäufe Körperschaftsteuer für den Veräußerungsgewinn vorgeschrieben. Das BFG entschied, dass die Einkünfte aus der Veräußerung auf Grund der Liebhabereiqualifikation steuerfrei zu behandeln seien. Diese Ansicht teilte der VwGH nicht und hob das Erkenntnis auf. Die Liegenschaften sind dem außerbetrieblichen Bereich der GmbH zuzuordnen und fallen somit bei einer Veräußerung unter das Regime der privaten Grundstücksveräußerungen, die grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer be- steuert werden. Im Spezialfall einer GmbH sind allerdings alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe- betrieb zu erfassen und es fällt für den Veräußerungsgewinn einer Liegenschaft Körperschaftsteuer statt Immobilienertragsteuer an.

 

5. Splitter

5.1 Wichtige Unterschiede zur Mitarbeitergewinnbeteiligung:

Aufgrund des lang erwarteten Beschlusses der EZB, den Basiszinssatze um 0,5% auf nunmehr minus 0,12% zu erhöhen (seit März 2016: minus 0,62%), ergeben sich mit Wirksamkeit 27.7.2022 folgende Zinssätze:

gesetzlich festgelegte Zinssätze ab 27.7.2022

Stundungszinsen

1,88%

bis 30.6.2024 gem § 323c Abs 13 BAO

Anspruchszinsen

1,88%

Aussetzungszinsen

1,88%

Beschwerdezinsen

1,88%

Umsatzsteuerzinsen

1,88%

Anwendung gem § 323 Abs 75 BAO

 

Vorerst unverändert bleiben der Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte bis 31.12.2022 mit 8,58% und der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge mit 1,38% bis 30.9.2022 und danach bis 31.12.2022 mit 3,38%.

 

5.2 Wichtige Unterschiede zur Mitarbeitergewinnbeteiligung:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Rahmenbedingungen für die 14%-ige Forschungsprämie verbessert, insbesondere durch die Erweiterung der Bemessungsgrundlage um den fiktiven Unternehmerlohn, die Ausdehnung der Antragsfrist auf vier Jahre und die Möglichkeit der Teilauszahlung der Forschungsprämie.

Für die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns (für Einzelunternehmer, Mitunternehmerund unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit können € 45 pro Stunde, maximal 1.720 Stunden (=

€ 77.400 pro Person und WJ) angesetzt werden. Damit soll vor allem Start-Ups und kleinen Unternehmen, die sich in der Forschung engagieren, geholfen werden. Formelle Voraussetzung ist, dass für die

Berechnung Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung der Tätigkeit für den Forschung und Entwicklungsbereich geführt werden.

Die Antragsfrist für die Forschungsprämie ist nun mit vier Jahren ab Bilanzstichtag befristet. Die Antragstellung ist nur noch elektronisch via FinanzOnline möglich. Die bisherige Bindung an die Rechtskraft der Steuerbescheide entfällt. Beide Regelungen gelten erstmals für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 beantragt werden.

Häufig umfassen Prämienanträge mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Bei der Prüfung der Anträge kann es sich ergeben, dass dem Antrag hinsichtlich eines Teiles der Projekte nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Dies führt zu Verzögerungen, auch für den unstrittigen Teil. Mit der Neuregelung wurde nun die Möglichkeit geschaffen, eine Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages zu erlangen. Dies ist jedoch nur in Bezug auf eigenständige, unstrittige Forschungsprojekte bzw Forschungsschwerpunkte möglich. Das Herauslösen von unstrittigen Teilen aus der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Forschungsprojektes ist nicht möglich. Eine Teilauszahlung er- folgt nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Allerdings kann mit einer positiven Erledigung gerechnet werden, wenn eine erhebliche Verzögerung der Gesamtauszahlung zu erwarten und die Höhe der Prämie erheblich ist.

 

5.3 Umsatzsteuer – Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für  Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen.

 

Gutschriften

  • Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allenfalls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.Beispiel: die UVA 03/2023 wird am 15.5.2023 mit einem Überschuss eingereicht. Das Finanzamt verbucht die Gutschrift für die Periode 03/2023 erst am 22.11.2023. → Das Vorsteuer-Guthaben ist ab 14.8.2023 (91. Tag nach Einreichung UVA) bis einschließlich 22.11.2023 zu verzinsen.
  • Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 mit einem Überschuss wird am 15.5.2023 eingereicht. Der Bescheid des FA ergeht erst am 12.10.2023. →Für den Zeitraum von 14.8.2023 bis 12.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben. Die Verzinsung erfolgt für jenen Betrag, der tatsächlich gutgeschrieben wird.

Nachforderungen

  • Wird eine UVA mit daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen. Beispiel: die UVA für 08/2022 mit einer Zahllast wird am 28.02.2023 verspätet eingereicht. →Umsatzsteuerzinsen sind ab 16.1.2023 (91. Tag nach Fälligkeit UVA 08/2022) bis 28.2.2023 vorzuschreiben.
  • Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.Beispiel: am 15.5.2023 wird die UVA 03/2023 mit einem Überschuss eingereicht, seitens dem FA wird am 8.9.2023 jedoch eine Zahllast von € 2.000 für die Periode 03/2023 festgesetzt. → Es erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen (Bemessungsgrundlage: € 2.000 für den Zeitraum 14.8.2023 bis 8.9.2023.
  • Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen.Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 26.6.2023 eingereicht (Zahllast € 8.000). Der Bescheid des Finanzamtes ergeht am 21.10.2023. →Für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 21.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen zu verhängen.

Verzinsung von Differenzbeträgen aufgrund nachträglicher Bescheide
Ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Veranlagungs- oder eines Änderungsbescheides verliert der bisherige Festsetzungsbescheid seine Gültigkeit. Dies hat im Hinblick auf die Verzinsung folgende Auswirkungen:

  • Ergibt sich aufgrund eines Änderungsbescheides eine Gutschrift, ist diese ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA zu verzinsen. Wurde hingegen bereits der Bescheid über die USt-Jahreser- klärung erlassen, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung. In beiden Fällen endet die Verzinsung mit Bekanntgabe des Änderungsbescheides. Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 20.2.2023 eingereicht (Überschuss € 12.000). Gemäß Veranlagungsbescheid vom 10.3.2023 wird jedoch nur eine Gutschrift über € 7.000 zuerkannt. Dagegen wird ein Rechtsmittel erhoben, der Beschwerde wird durch Beschwerdevorentscheidung am 9.10.2023 vollinhaltlich stattgegeben.  Ab 22.5.2023 (91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung) bis 9.10.2023 (Bescheidbekanntgabe) sind für den Unterschiedsbetrag von € 5.000 Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben.
  • Im Falle einer Nachforderung beginnt die Zinsenberechnung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bzw ab dem 1. Oktober des Folgejahres bei Vorliegen eines USt-Jahresbescheides.

 

Die Neuregelung wird im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw alle noch nicht in Rechts- kraft erwachsenen Bescheide angewandt. Im Falle von Nachforderungen erfolgt die Umsatzsteuerverzin- sung bei allen Fällen mit Fälligkeitsstichtag nach dem 20.7.2022 (Inkrafttreten des Gesetzes). Die Verzinsung einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt somit erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1.10.2023.

 

5.4 Vorsteuerabzug bei IST-Versteuerer – keine Änderung durch das AbgÄG 2022

Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vorgesehene Änderung, dass eine von einem IST-Versteuerer in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden kann, wurde nicht beschlossen. Ein diesbezüglich vorgesehenes zusätzliches Rechnungsmerkmal „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ist damit auch obsolet geworden.

 

5.5 BMF- Info zu den Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland

Das österreichische Steuerrecht verlangt für steuerliche Begünstigungen (wie zB Steuerbefreiung für Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer) das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe oder des Informationsaustausches. Trotz der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg gelten Belarus und Russland nach wie vor als Staaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Ein- kommen“ besteht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch mit diesen beiden Ländern derzeit suspendiert ist.

In einer aktuellen Information des BMF wird betont, dass die Voraussetzung des „Bestehens einer um- fassenden Amtshilfe“ im Verhältnis zu Russland und Belarus weiterhin erfüllt ist. Österreich hat allerdings den Informationsaustausch mit diesen beiden Staaten suspendiert. Die Steuerbefreiung von Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige gilt nur für Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht. Nach Ansicht des BMF müssen daher Kreditinstitute ab dem 1. Jänner 2023 einen KEST-Abzug für Zinsen für in Russland und Belarus ansässige Kunden vornehmen.

 

5.6 Auszahlung von Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus startet bereits im September

Wir haben bereits in der Sonder-KlientenINFO zum Teuerungsentlastungspaket über die einmalige Anpassung des Klimabonus für 2022 (€ 250) um den zusätzlichen Anti-Teuerungsbonus (€ 250) berichtet. Überraschend wurde jetzt angekündigt, dass die Auszahlung bereits mit Anfang September 2022 startet und nicht wie ursprünglich geplant ab Oktober 2022.

Der erhöhte Klimabonus beläuft sich im Jahr 2022 auf insgesamt € 500 pro Person bzw € 250 für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Anspruchsberechtigt ist jede natürlich Person, die im Jahr 2022 zumindest an 183 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Für Kinder, die ab dem 3. Juli 2022 geboren wurden, besteht demnach noch kein Anspruch für das Jahr 2022. Der erhöhte Klimabonus wird auf zwei Arten ausbezahlt.

  • All jene, die am Stichtag 22.7.2022 eine aktuelle Kontonummer in FinanzOnline eingetragen haben oder eine Pension, Pflegegeld oder Kindergeld beziehen, bekommen das Geld auf das Konto über- wiesen.
  • Jene Menschen in Österreich, für die der auszahlenden Stelle keine aktuelle Bankverbindung vorliegt, erhalten Gutscheine zugesandt, die in vielen Geschäften oder über die bank99 eingelöst wer- den können. Eine Übersicht möglicher Einlösestellen und weitere Infos gibt es auf der Homepage www.klimabonus.gv.at .

 

TIPP: Ab dem Jahr 2023 soll der Klimabonus wieder in der ursprünglich geplanten Form (Sockelbetrag und Regionalausgleich) ausgezahlt werden. Sorgen Sie daher vor, dass Ihre Bankverbindung in Finanz- Online aktuell gehalten wird, damit Sie sich nicht mit der Einlösung von Gutscheinen beschäftigen müssen.

 

6. Terminübersicht bis Ende Dezember 2022

Der 30. September ist einer der Wichtigsten Termine im laufenden Jahr, vor allem was die Fristen für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen des vorangegangenen Jahres betrifft. Heuer gilt es genauer hinzuschauen, da coronabedingte Sonderregelungen wie für das Jahr 2019 und 2020 für das Veranlagungsjahr 2021 nur teilweise wieder gelten.

 

6.1 Termin 30. September 2022

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge
    Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2021 bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in an- deren EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
    Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig.
  • Heuer wieder Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021
    Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer desvorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,88 %pa). Um diese zu vermeiden empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Laut Information des BMF ist eine gesetzliche Änderung zur Erstreckung des Beginns der Laufzeit für die Anspruchszinsen – in Anlehnung an die Veranlagung 2019 und 2020 – betreffend die Veranlagung 2021 nicht vorgesehen.
    Bei Guthaben aus der Veranlagung 2021 werden natürlich auch wieder Anspruchszinsen gutgeschrie- ben. Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 2021 werden – im Gegensatz zu Nachzahlungen für 2021 – ebenfalls verzinst.

 

6.1 Termin 30. September 2022 verlängert bis zum 31.Dezember 2022

  • Firmenbuch – Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2021
    Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 sind elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Erneut wurden die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate – somit bis zum 31.12.2022 – verlängert. Eine anschauliche Übersichtstabelle finden Sie dazu in der KlientenINFO Ausgabe 3/2022. Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022 gilt wieder die gewohnte 9-Monatsfrist.
    Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Drei- fache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

    Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

    GmbH

    AG

    Eingabegebühr

    € 36

    € 162

    Eintragungsgebühr

    € 22

    € 22

    insgesamt

    € 58

    € 184

 

  • Bestätigung für Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel
    Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die jährlich binnen 9 Monaten dem Finanzamt vorzulegen ist. Letztmalig für das Jahr 2021 kann die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung auf die sinngemäße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes gestützt werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1.1.2023 liegen. Die WP-Bestätigungen betreffend das Kalenderjahr 2021 können daher nach Ansicht des BMF auch noch analog unter die Verlängerung der Abgabe bis 31.12.2022 subsumiert werdenFür sämtliche noch heuer durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wurde die Frist ebenfalls auf den 31.12.2022 verlegt. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung desSpendengütesiegels müssen bis spätestens Ende des Jahres in der KSW einlangen.

 

 

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