Sonderklienteninfo Ausgabe 09/2020
- Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
- Fällige Abgaben können bis zum 30.9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.
- Für Sozialversicherungsbeiträge wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die Stundungsdauer auf drei Monate verlängert
- bereits festgesetzten Säumniszuschläge werden auf Antrag wieder gutgeschrieben
- Die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 wird bis 31.8.2020 erstreckt.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.
Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen auf dem Sektor des Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrechts vorgenommen:
- Befristete Mietverträge, die dem Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen, können normalerweise stets nur um mindestens drei weitere Jahre verlängert werden. Nun wurde geregelt, dass befristete Mietverträge, die nach dem 30.3.2020 und vor dem 1.7.2020 ablaufen, abweichend von der Normalregelung des § 29 MRG schriftlich (Achtung: ein Mail reicht nicht aus!) für einen Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden können.
- Mietzinszahlungen (einschließlich Betriebskosten), die im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden und nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, können bis 31.12.2020 vom Vermieter nicht eingeklagt werden. Der Vermieter darf bis 31.12.2020 auch nicht eine allenfalls vorhandene Kaution zum Ausgleich der Mietrückstände verwenden. Nach dem 31.12.2020 können die rückständigen Mieten wieder eingeklagt werden. Der Mieter hat also bis 31.12.2020 Zeit, die Mieten nachzuzahlen. Weiters steht dem Vermieter kein auf diesen Zahlungsverzug gestütztes Kündigungsrecht zu. Zur Kündigung ist der Vermieter erst berechtigt, wenn die für den gegenständlichen Zeitraum geschuldeten Mieten (samt 4% Verzugszinsen) nicht bis spätestens 30.6.2022 nachgezahlt werden. Außergerichtliche Betreibungskosten dürfen dem Mieter auch bis zum 30.6.2022 nicht angelastet werden. Voraussetzung für die Stundung der Mieten ist aber, dass der Mieter durch die COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiterheblich beeinträchtigt ist. Die Beweislast für die Beeinträchtigung trägt der Mieter.
- Für Geschäftsraummieten wurden keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Hier stellt sich nach wie vor die Frage, ob der Geschäftsraummieter eine Zinsminderung aufgrund der verringerten oder Unmöglichkeit der Benutzung des Geschäftslokals begehren kann. Dabei wird in der Öffentlichkeit vielfach auf die §§ 1104 und 1105 ABGB verwiesen, wonach die Unmöglichkeit der Benutzung eines Geschäftslokals durch eine Seuche die Minderung des Mietzinses erlauben würde. Außerdem ist zu beachten, dass Geschäftsräume auch bei vollständiger Schließung weiterhin der Lagerung von Waren dienen und viele geschlossene Betriebe zunehmend dazu übergegangen sind, ihre Waren über das Internet zu vertreiben bzw Gastronomiebetriebe Zustellungen oder Abholungen ermöglicht haben. Daher kann derzeit keine allgemein gültige Vorgangsweise hinsichtlich Mietzinsminderung bei Geschäftsräumlichkeiten empfohlen werden. Es ist in jedem Einzelfall das Einvernehmen mit dem Vermieter zu suchen.
Die Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 wurde von (bisher) fünf auf neun Monate verlängert. Daher können Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, die einen Bilanzstichtag 31.12.2019 haben bis 30.9.2020 aufgestellt werden.
Wenn eine Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft) im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 eintritt, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Ist die Überschuldung nach dem 30.6.2020 noch aufrecht, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach dem 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung zu beantragen, je nachdem welcher Zeitraum später endet. Tritt durch die Pandemie Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen.
5.2 Aufforderung durch das Finanzamt
- der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
- die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
- aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2020 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.
Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.
- Bei schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
- Sie möchten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass für die freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge berücksichtigt werden.
- Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch nicht den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro übergeben haben, können Sie diese beim Finanzamt direkt berücksichtigen lassen.
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet, weshalb Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zusteht.
- Sie wollen Verluste aus 2019 aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) steuermindernd geltend machen. Sie haben einen Verlustvortrag aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
- Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Steuergutschrift (sogenannte „Negativsteuer“) unter folgenden Voraussetzungen:
a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
b) Von Ihrem Gehalt / Pension wurde nur Sozialversicherung (SV) abgezogen. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich diese Gutschrift zusätzlich.
Die Einkommensteuererklärung setzt sich aus dem FormularE1 und den jeweils erforderlichen Beilagen zusammen:
E1a – Beilage für betriebliche Einkünfte
- VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“
Vom Mausefalleneffekt spricht man dann, wenn Vermögen eines Stifters an eine Privatstiftung zugewendet wurde und der Stifter in der Folge die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In diesem Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Der VfGH hat diesen „Mausefalleneffekt“ nun insoweit entschärft, als er jüngst ausgesprochen hat, dass bei Wirtschaftsgütern, bei denen im Zeitpunkt der Zuwendung die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (vermindert um allfällig geltend gemachte AfA), sondern vielmehr die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Zuwendung als steuerlich maßgebende Eingangswerte anzusetzen sind. Im konkreten Fall wurden von der Stifterin im Jahr 2000 mehrere Zinshäuser (bei denen die 10jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war) unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugewendet und die Stiftung im Jahr 2005 widerrufen. Dem VfGH zufolge war in diesem Fall der steuerliche Stiftungseingangswert mit den Verkehrswerten der Zinshäuser abzüglich des Werts der Fruchtgenussrechte anzusetzen. Demzufolge musste nur die Differenz zum Verkehrswert der Zinshäuser abzüglich der Werte der darauf lastenden Fruchtgenussrechte im Zeitpunkt des Widerrufs versteuert werden.
- VwGH zum GmbH-Geschäftsführer, der an die GmbH auch EDV-Leistungen erbringt
Der VwGH hat unlängst entschieden, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch gesondert abgerechnete EDV-Leistungen an seine GmbH erbringt nur über einen einheitlichen Betrieb verfügt. Daher muss eine einheitliche Gewinnermittlung vorgenommen werden. Aufgrund der Eingliederung des Geschäftsführers in die GmbH seien sämtliche bezogenen Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Die EDV-Leistungen könnten nur dann gesonderte betriebliche Leistungen darstellen, wenn sie durch Mitarbeiter eines eigenständigen (einzelunternehmerischen) Betriebs des Geschäftsführers erbracht worden wären.
- VwGH zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nach Bekanntgabe einer Prüfung
Strittig war im konkreten Fall, ob die telefonische Ankündigung einer bevorstehenden Außenprüfung ausreicht, um eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auszulösen. Der VwGH erachtete die formlose (telefonische) Bekanntgabe einer bevorstehenden Außenprüfung als ausreichend für die Festsetzung der in § 29 Abs 6 FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhung nach einer Selbstanzeige. Sogar ein Telefonat mit dem Sekretariat der Steuerberatungskanzlei, in dem von der Prüferin lediglich in Erfahrung gebracht wurde, dass die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend sei, löse bereits die Abgabenerhöhung aus.
- Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage
Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen seit jeher der GSVG-Beitragspflicht. Bereits seit 1.1.2016 müssen diese Ausschüttungen verpflichtend bei der Kapitalertragsteueranmeldung angegeben werden. Damit die SVS aber auch von der Ausschüttung erfährt, wird nun die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung an die SVS gesetzlich geregelt. Die Übermittlung betrifft bereits Ausschüttungen, die ab dem 1.1.2019 zugeflossen sind.
- Registrierkasse bleibt angemeldet
Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.
- Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte
Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.
- Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2019 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet nach den derzeit vorliegenden Informationen am 30.6.2020 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2019.
- EU-Meldepflicht für steuerliche Gestaltungen
Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet sog. „Intermediäre“ bzw den Steuerpflichtigen selbst, taxativ aufgezählte grenzüberschreitende Gestaltungen ab dem 1.7.2020 binnen 30 Tagen an das BMF zu melden. Die Frist beginnt ab Bereitstellung des Modells bzw. ab Umsetzung der ersten Schritte zu laufen. „Altfälle“, das sind Gestaltungen, die zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurden, sind bis 31.8.2020 zu melden. Aus derzeitiger Sicht wird sich an diesem Termin auch im Gefolge von Corona nichts ändern.