Sonderklienteninfo Ausgabe 10/2020
Heute wurde die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds veröffentlicht. Hier die wichtigsten Eckpunkte:
Unternehmen aller Größenordnungen bekommen zwischen 25% und 75% ihrer Fixkosten bezuschusst (nicht rückzahlbar), wenn der Umsatzeinbruch wegen Covid-19 mindestens 40% beträgt. Im Zeitraum von 16. März bis 15. September 2020 können Zuschüsse für bis zu drei Monate gewährt werden:
- Quartalsweise: das 2. oder 3. Quartal 2020 wird mit dem entsprechenden Quartal des Vorjahres verglichen.
- Monatsweise: aus sechs Monaten zwischen 16. März und 15. September sind drei zeitlich zusammenhängende Monate auszuwählen.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses richtet sich nach dem Umsatzausfall. Ersetzt werden:
- 25% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40% – 60%
- 50% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60% – 80%
- 75 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von über 80%
Als Fixkosten gelten: Mieten und Pacht, Strom, Gas, Telekommunikation, Zinsen, Versicherungsaufwände, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Lizenzgebühren, sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (z.B. fixe, unkündbare Wartungsverträge), Wertverlust saisonaler und verderblicher Ware, wenn dieser mindestens 50 % beträgt.
Außerdem kann ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) von bis zu EUR 2.666,67 abzüglich Nebeneinkünfte als Fixkosten angesetzt werden.
Folgende Voraussetzungen gelten für eine Beantragung:
- Unternehmenssitz bzw. Betriebsstätte, sowie wesentliche operative Tätigkeit in Österreich
- Fixkosten müssen soweit wie möglich reduziert werden (z.B. durch Mietherabsetzungen)
- Unternehmen dürfen per 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EUBeihilfenrechts gewesen sein (Eigenkapital < Hälfte des Stamm-/Grundkapitals oder Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren liegen vor oder Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfe wurde erhalten).
- Keine Auszahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% der Auszahlung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres