Sonderklienteninfo Ausgabe 10/2021
Stand 22.11.2021
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Die Bundesregierung hat am 19.11.2021 die Verlängerung folgender Wirtschaftshilfen angekündigt:
Ausfallsbonus
- mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
- Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
- Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Beantragung: ab 16. Dezember 2021
Verlustersatz
- mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
- Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
- Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
- Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
- Beantragung Anfang 2022
Härtefallfonds
- mind. 40 % Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
- Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro
NPO-Fonds
- Zeitraum: Q4 2021 und Q1 2022
- Dotierung: 125 Mio Euro zusätzlich
Künstler-SVS
- Zeitraum: November+Dezember 2021 und Q1 2022
- Dotierung: Aufstockung von 150 auf 175 Mio Euro
- Auszahlung weiterhin analog zu Härtefallfonds (600 Euro)
- In Lockdown-Monaten stattdessen: 1.000 Euro
KSVF (Künstlersozialversicherungs-Fonds)
- Verlängerung Q1 2022
- Aufstockung Dotierung von 40 auf 50 Mio. Euro
Ausdehnung Veranstalterschutzschirm
- Verlängerung Antragstellung bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023
Comeback-Zuschuss Film (Ausfallshaftung)
- Verlängerung der Antragstellung bis 30.06.2022
- Gültigkeit bis 31.12.2022
Corona-Kurzarbeit
- Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent, in Ausnahmefällen sogar darunter
- In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent
- Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht.
Freistellungsanspruch für Risikogruppen
- Ab Montag den 22.11. haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und im Bedarfsfall freistellen zu lassen.
Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen ist nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt. Hinweis: Bis zum Vorliegen der Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben. Ausführliche FAQs und weitere Informationen folgen.
Nähe Informationen entnehmen Sie bitte (Stand 22.11.2021):
https://news.wko.at/news/oesterreich/Wirtschaftshilfenverlaengert.html
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit