Sonderklienteninfo Ausgabe 11/2020

Sonderklienteninfo Ausgabe 11/2020

Stand 4.6.2020
NEUE RICHTLINIE FÜR FIXKOSTENZUSCHÜSSE VERÖFFENTLICHT
Gerade noch rechtzeitig zum Zeitpunkt der ersten Möglichkeit der Antragstellung wurde letzte Woche die adaptierte Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vom BMF veröffentlicht.

 

Inhalt:

 

 

1. Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich UND
  • wesentliche operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22, oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBL. Nr. 400/1988 (EStG) führt UND
  • das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12Abs. 1 Z 10 KStG (dies umfasst Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften) betroffen gewesen sein UND
  • über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein UND
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 40 % UND
  • das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO befunden haben ODER über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Der nunmehr in der aktuellen Richtlinienversion aufgenommene Hinweis, dass „in diesem Fall ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden kann“ dürfte so zu verstehen sein, dass Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten, aber zum Antragszeitpunkt nicht insolvenzgefährdet sind, dennoch Anspruch auf einen Zuschuss haben, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten UND
  • hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

 

2. Wer ist vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen?

  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.
  • Kreditinstitute, Versicherungsaufsichtsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen.
  • Non-Profit-Organisationen, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden.
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.

 

3. Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt?

  • Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Betriebliche Versicherungsprämien.
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet Waren, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,67, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) des Betrachtungszeitraums abzuziehen.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
  • Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter € 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von € 500 berücksichtigen.


4. Wie wird der Umsatzausfall berechnet?

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen. Im ersten Entwurf hat man sich dabei erklärend auf die Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a bezogen. Dieser Hinweis ist nunmehr weggefallen. U.U. können jetzt auch die Bestandsveränderungen einbezogen werden. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend vom oben angeführten Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

Insgesamt gibt es sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.

Bei Neugründungen, die aber bereits vor dem 16.3.2020 Umsätze erzielt haben, müssen die Umsatzausfälle anhand von Planungsrechnungen plausibilisiert werden.

Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen.

Grundsätzlich sind die Fixkosten und Umsätze im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfalls (Aufwands-/Ertragslogik) zu erfassen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse – dann aber einheitlich – nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).

 

5. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Wird der Umsatzausfall anhand der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 und jenen des 2. Quartals 2019 ermittelt, so sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz UGB (d.s. angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten, wie u.a. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehrs des Anlagevermögens, etc.) nicht anzusetzen sind.

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu vermindern, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen, da die Personalkosten – abgesehen von der o.a. Ausnahme – ohnehin nicht bezuschusst werden. Auch Zahlungen aus den Härtefallfonds sind nicht gegenzurechnen.

 

6. Wann wird der Fixkostenzuschuss ausbezahlt?

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden!

Damit den Unternehmen aber schneller die Liquidität zur Verfügung steht, kann die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • 1. Tranche: Antrag ab 20.5.2020 – umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen, Wertverlust saisonaler Ware und Steuerberatungskosten sind noch nicht zu berücksichtigen). Für die Ermittlung des Umsatzausfalles ist hier – anstelle der grundsätzlich heranzuziehenden ertragsteuerlichen Berechnungsgrundlagen – auf die Umsätze nach UStG abzustellen, wobei als Betrachtungs- bzw Vorjahresvergleichszeitraum entweder eine Umrechnung auf Monatsdurchschnittswerte erfolgen oder vereinfachend auf Quartale abgestellt werden kann.
  • 2. Tranche: Antrag ab 19.8.2020 – umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen), nachgewiesener Wertverlust saisonaler Ware kann bereits berücksichtigt werden. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.
  • 3. Tranche: Antrag ab 19.11.2020 – Ausbezahlt wird der Differenzbetrag zum Gesamtzuschuss, der auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen ermittelt wurde.

 

7. Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für dieerstmalige Einbringung der Anträge FinanzOnline ist. Für das Verfahren an FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.

Das Unternehmen hat die geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum darzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmten Bedingungen einen Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Der Antrag ist von dieser Berufsgruppe einzubringen.

Wird im Zuge der ersten Tranche bis 18.8.2020 ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) nicht mehr als € 12.000 beantragt, kann dieser Antrag durch das Unternehmen selbst gestellt werden.

Wenn im Zuge der 1. Tranche (bis 18.8.2020) ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) mehr als € 12.000, jedoch höchstens € 90.000 beantragt wird, müssen die Angaben vom StB/WP/BiBH nur auf Plausibilität geprüft werden. Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

8. Welche Bestätigungen müssen beim Antrag abgegeben werden?

Im Zuge der Antragseinbringung muss der Unternehmer – neben verschiedenen allgemeinen Bestätigungen über das Zutreffen der Antragsvoraussetzungen auch bestätigen, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.

Weiters muss sich der Antragsteller verpflichten, dass

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht genommen wird (z.B. mittels Kurzarbeit);
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenenund Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

 

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