Sonderklienteninfo Ausgabe 16/2020

Sonderklienteninfo Ausgabe 16/2020

Stand 10.11.2020

 

Der Lockdown-Umsatzersatz, welcher für den Zeitraum November 2020 gewährt wird, soll für Unternehmen, die von der nunmehrigen behördlichen Schließung aufgrund der COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind, als Soforthilfe dienen. Ziel ist es, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, soll der November-Umsatz pauschal mit 80 % (max. EUR 800.000,00 und nach Abzug von bestimmten Hilfsmaßnahmen) ersetzt werden. Anträge sind spätestens bis zum 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen. Dafür wurde auch eine eigene Website unter https://www.umsatzersatz.at/ eingerichtet.

 

 

Wer kann beantragen?

Begünstigte Unternehmen

Begünstigte Unternehmen sind Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Punkte kumulativ erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit §§ 22 oder 23 EStG in Österreich;
  • Unternehmen, die im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung von den Einschränkungen betreffend:
    • Seil- und Zahnradbahnen,
    • Gastgewerbe,
    • Beherbergungsbetriebe,
    • Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder,
    • Freizeiteinrichtungen,
    • Veranstaltungsverbot,
    • Sportveranstaltungsverbot,

direkt, auch aufgrund der jeweiligen Branche, betroffen sind;

  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG , oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel betroffen gewesen sein; eine
  • Förderung kann jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr einen Anwendungsfall offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000,00 übersteigt;
  • Das Unternehmen darf den Sitz oder die Niederlassung nicht in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen;
  • Keine vorsätzliche rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbußen in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten gem. § 49 FinStrG sowie eine den Betrag von EUR 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Ausgeschlossene Unternehmen

Ausgenommen von der Gewährung eines Umsatzersatzes sind Unternehmen, bei denen einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Anhängiges Insolvenzverfahren zum Antragszeitpunkt (ausgenommen sind Sanierungsverfahren).
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere:
  • Kreditinstitute gem. BWG
  • Versicherungsunternehmen gem. VAG 2016
  • Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem. WAG 2018
  • Pensionskassen gem. PKG
  • Vereine, die nicht iSd Umsatzsteuergesetzes, unternehmerisch tätig sind;
  • Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

 

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzes

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der ua Berechnungsmethoden ermittelten Umsatzes für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), welcher gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, der Branchen zuzurechnen ist, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. 80 % dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar. Dabei sind gewisse Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Der Ersatz wird auch für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für den Lockdown-Umsatzersatz wird von der Finanzverwaltung anhand der folgenden vier Methoden automatisiert berechnet:

  • Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 (Alternativ bei quartalsweisen UVAs: Umsätze des 4. Quartal 2019 dividiert durch drei);
  • Die Summe der Umsätze in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
  • Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
  • Die Summe, der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Für Antragsteller, die Umsätze iZm Reiseleistungen und Differenzbesteuerung16 erzielen oder die Teil einer Organschaft sind, ist der vergleichbare Vorjahresumsatz ausschließlich gemäß lit c (Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung) zu ermitteln. Für neugegründete Unternehmen ist eine entsprechende Aliquotierung vorzunehmen.

Die Bemessungsgrundlage ist um Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind:

  • Es ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen.
  • Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die für ihn im Betrachtungszeitraum ohne die Einschränkungen gegeben wären, zu beziehen und ist der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben.
  • Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind, wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.
  • 80 % des so ermittelten Betrages sind der zu gewährende Lockdown-Umsatzersatz. Dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Förderintensität und (maximale) Förderhöhe

  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt 80 % des, nach den oa Berechnungslogiken zu ermittelnden, Umsatzes.
  • Dieser Ersatz beträgt maximal EUR 800.000 abzüglich eventuell bestimmter bereits erhaltener Förderungen (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag).

Folgende Förderungen und Hilfsmaßnahmen reduzieren den Umsatzersatz:

  • Aufrechte Haftungen iHv 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT20 übernommen wurden sowie
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die iZm der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden
  • wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden.
  • Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nur dann, wenn sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des befristeten Beihilferahmens darstellen.

Folgende Förderungen und Hilfsmaßnahmen reduzieren den Umsatzersatz NICHT:

  • Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds,
  • Haftungen von COFAG, aws oder ÖHT iHv 90 % oder 80 % sowie
  • Fixkostenzuschüsse der Phase I
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds;
  • Kurzarbeitsbeihilfen.

Der Mindestbetrag beläuft sich demgegenüber auf EUR 2.300,00. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300,00, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

Für Unternehmen welche sich zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben, gelten besondere beihilfenrechtliche Bestimmungen. Ein Lockdown-Umsatzersatz kann nur in Entsprechung der De-minimis-Verordnung, gewährt werden. Dabei sind abweichend von den oa Höchstbeträgen die geltenden Höchstbeträge der De-minimis-VO unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt dabei EUR 200.000,00. Der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrst.tigkeit EUR 100.000,00. Dies gilt jedoch nicht für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der weiter oa beihilfenrechtliche Höchstbetrag.

 

Schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters

Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren. Der berechnete Vorjahresumsatz und die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Lockdown- Umsatzersatz anhand der oa Vorgaben berechnen und auszahlen.

Nachträgliche Korrektur

Auch nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes können Förderwerber mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben der FörderRL einen erheblich höheren Lockdown- Umsatzersatz ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatz an den Antragsteller auszuzahlen.

 

Antragstellung und Antragsprüfung

Die Stellung eines Antrags auf Gewährung des Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG über FinanzOnline.

Der Lockdown-Umsatzersatz im Sinne dieser Richtlinien ist im Zeitraum von 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 zu beantragen.

Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden.

Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Die Höhe des vergleichbaren Vorjahresumsatzes wird automationsunterstützt durch die Systeme der Finanzverwaltung aufgrund der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten des Antragstellers ermittelt.

 

Bestätigungen und Verpflichtungen im Rahmen der Antragstellung

Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere Folgendes zu bestätigen bzw. anzugeben:

  • Das Vorliegen eines begünstigten Unternehmens und einer operativen Tätigkeit in Österreich;
  • Die Erfassung der Förderung in der Transparenzdatenbank;
  • Informationen betreffend sonstige bezogene finanzielle Maßnahmen;
  • Information, dass der Lockdown-Umsatzersatz nur als De-minimis-Beihilfe gewährt werden kann;
  • Die Umsatzaufteilung nach Branche;
  • Die Zustimmung gemäß § 48a Abs 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren.

Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:

  • der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit der Lockdown-Umsatzersatz, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
  • der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
  • sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
  • Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.

 

Antragsprüfung und Entscheidung

Die Anträge werden von der COFAG geprüft und der Zuschuss nach Bewilligung ausbezahlt. Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Eine ablehnende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

 

Nachträgliche Prüfung der Zuschüsse und Rückzahlung

Die nachträgliche stichprobenmäßige .berprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-F.rderungsprüfungsgesetzes, somit durch die Finanzämter.

Die Zuschüsse werden insoweit zurückgefordert, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse und Schätzungen (erhebliche Abweichung von mehr als 20 %) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht wurden und Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden. Dasselbe gilt insbesondere, wenn die Berechtigung zur Inanspruchnahme in den vorgesehenen Fristen nicht mehr belegbar ist, von Organen der EU eine Rückforderung verlangt wird sowie die Fördermittel widmungswidrig verwendet wurden. Die RL hält fest, dass ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

 

 

 

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