Sonderklienteninfo Ausgabe 3/2024
Editorial 3/2024
Vor Beginn der Sommerferien möchten wir Sie über die steuerlichen Konsequenzen von Ferialjobs für die Betroffenen bzw deren Eltern informieren. Das Telearbeitsgesetz betreffend die Erweiterung des Geltungsbereiches vom Homeoffice und das Abgabenänderungsgesetz 2024 betreffend die EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025 werfen ihre Schatten voraus. Deren Beschlussfassung ist für Mitte Juli angekündigt. Eine Anpassung der UGB-Größenklassen bringt für eine Reihe von Unternehmen, die weiterhin als KMU eingestuft werden, administrative Erleichterungen. Der Handwerkerbonus für 2024 und 2025 fördert die Wohn- und Baubranchen. Unter den Splittern finden Sie alles über den Bronze- Status für Gebäude und Kurzinformationen. Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen und die Terminübersicht für Juni bis September 2024 runden diese Ausgabe ab. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und erholsame Sommertage!
1. Jobs in den Ferien
Schüler und Studenten sind froh, in den Ferien einen lukrativen Ferienjob zu finden. Für die Eltern stellt sich die Frage, wieviel (studierende) Kinder verdienen dürfen, ohne dass Gefahr für Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und Studienbeihilfe besteht.
1.1 Ferienjob – Was dürfen Kinder verdienen?
Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2024 für ein Kind, das bereits 19 Jahre alt ist und in Ausbildung steht (zB Studium), monatlich € 191,60. Zusätzlich wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt, der heuer € 67,80 pro Monat beträgt (zusammen also monatlich € 259,40 pro Kind). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag können bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes gewährt werden (in einigen Konstellationen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei einer gravierenden Behinderung des Kindes unbefristet). Wird für ein Kind die Familienbeihilfe gewährt, steht den Eltern in der Einkommensteuerveranlagung der Familienbonus Plus zu. Pro Kind, das bereits 18 Jahre alt ist, beträgt der Familienbonus Plus monatlich € 58,34 (für jüngere Kinder monatlich
€ 166,68).
Ein eigenes Einkommen des Kindes wirkt sich wie folgt auf diese Leistungen aus:
- Bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt wird, darf es beliebig viel verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder Familienbonus Plus hat.
- Ab dem Kalenderjahr, in welchem das Kind 20 Jahre alt wird, kommt es auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes an. Übersteigt das Jahreseinkommen des Kindes eine bestimmte Zuverdienstgrenze (bisher € 15.000), so verringert sich die Familienbeihilfe um den diese Grenze übersteigenden Betrag bis auf Null.Hinweis: Die Bundesregierung hat im Ministerrat vom 5. Juni 2024 entschieden, dass diese Zuverdienstgrenze angehoben werden soll. Die Zuverdienstgrenze soll rückwirkend zum 1. Jänner2024 erhöht werden. Zudem soll sie sich künftig automatisch jährlich um den Inflationsfaktor erhöhen. Für dieses Vorhaben ist die erforderliche Beschlussfassung im Parlament für Juli vorgesehen.
- Für die Zuverdienstgrenze ist das zu versteuernde Einkommen des Kindes (im betreffenden Jahr) relevant, zumeist einfach das Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen für anteiliges Urlaubsund Weihnachtsgeld) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Einkommen des Kindes zählen Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und steuerfreie Bezüge (Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc). Weiters können bei diesem Einkommen (neben Sonderausgaben, zB Spenden, und außergewöhnlichen Belastungen, zB wegen Behinderung) alle Werbungskosten abgezogen werden, insbesondere auch die Kosten für das auf einen Beruf ausgerichtete Studium. Kosten für ein Studium sind als steuerliche „Umschulungsmaßnahme“ abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, aber das Studium zumindest durch irgendeine berufliche Tätigkeit (Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen) mitfinanziert wird. Abzugsfähig sind dabei alle Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit dem Universitätsstudium haben, zB Kosten für PC und Internet (abzüglich Privatanteil), für Unterlagen, Skripten und Fachliteratur, für Fahrtkosten, etc.TIPP: Wer ein eigenes Einkommen hat, kann die Kosten des Studiums als Umschulungsmaßnahme absetzen.
- Nicht in das für die Familienbeihilfe relevante Einkommen einzubeziehen ist jener Verdienst des Kindes, der in Zeiträumen erzielt wurde, für die keine Beihilfe gewährt wird (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten ist).Hinweis: Nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL) besteht auch für bereits volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe für weitere 4 Monate. Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2024 maturiert, besteht automatisch Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2024. Danach wird Familienbeihilfe nur dann weiter gewährt, wenn eine weitere Berufsausbildung (zB Studium) aufgenommen wird.
- Zu beachten ist, dass zum maßgeblichen Einkommen des Kindes alle Einkunftsarten zählen, also zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außer Ansatz bleiben allerdings endbesteuerte Einkünfte (zB Sparbuch, Aktiendividenden).
- Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus stehen uneingeschränkt zu, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht ist.
1.2 Was hat der Ferialpraktikant selbst zu beachten?
- Bis zum monatlichen Bruttobetrag eines Arbeitnehmers von € 518,44 (Wert 2024) liegt eine sogenannte geringfügige Beschäftigung vor, für die keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
- Liegt der Monatslohn über diesem Betrag, werden dem Ferialpraktikanten (zusätzlich zur Lohnsteuer) die vollen SV-Beiträge vom Lohn abgezogen. Ist das Jahreseinkommen des Ferialpraktikanten niedrig, kommt es allerdings bei der nachfolgenden Arbeitnehmerveranlagung zu einer anteiligen Rückvergütung der SV-Beiträge (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet). Demnach können bis zu 55% der bezahlten SV-Beiträge, für 2024 maximal € 1.215 (bei Gewährung des Pendlerpauschales maximal € 1.331), vom Finanzamt vergütet werden.
- Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen wird vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Diesfalls muss ab einem Jahreseinkommen von € 12.816 (Wert 2024) für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beim freien Dienstvertrag braucht sich der Ferialpraktikant nicht um die Sozialversicherung zu kümmern, weil es Sache des Dienstgebers ist, im Fall des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von€ 518,44 SV-Beiträge an die ÖGK zu entrichten. Wer aber im Werkvertrag tätig ist, meldet sich selber bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS); die Versicherungspflichtig besteht ohne Gewerbeschein ab einem Jahresgewinn von € 6.221,28 (Versicherungsgrenze).
- Eine Tätigkeit im Werkvertrag oder freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Allerdings besteht erst ab jährlichen Einnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 42.000 Umsatzsteuerpflicht.
1.3 Studienbeihilfe
Für die Studienbeihilfe gibt es ebenfalls eine Zuverdienstgrenze des Studierenden von (bisher) € 15.000. Auch diese Grenze soll mit Wirkung ab 1.1.2024 und künftig jährlich um den Inflationsfaktor erhöht werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Das Studienförderungsgesetz betrachtet jenen Teil des Jahreseinkommens des Studierenden, das die Zuverdienstgrenze übersteigt, als „zumutbare Eigenleistung“. Die Studienbeihilfenbehörde hat die gewährte Studienbeihilfe im Ausmaß der „zumutbaren Eigenleistung“ zurückzufordern.
Achtung: Anders als bei der Familienbeihilfe werden für die Studienbeihilfe folgende Beträge zum Ein-kommen dazugerechnet: Sonderzahlungen (anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie bestimmtesteuerfreie Bezüge, wie zB Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.
2. Entwurf eines Telearbeitsgesetzes
Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, also in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) Telearbeit erbringt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Telearbeitsgesetzes vorgelegt, dessen parlamentarische Beschlussfassung noch abzuwarten bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und schriftlich arbeitsrechtliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können.
- Als Telearbeitsorte können einvernehmlich vereinbart werden:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers,
- Wohnung eines Angehörigen,
- vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (= Coworking-Spaces),
- andere Orte, wie zB Kaffeehaus, Park, Freibad,
- Urlaubsort (Hotel, Ferienwohnung).
- Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Bereitstellung der für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber angemessen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten digitalen Arbeitsmittel beiträgt.
- Für Zwecke der Sozialversicherung (Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen) ist zu unterscheiden zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn:
- Telearbeit im engeren Sinn erfolgt am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers. Sie kann auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen sowie in Coworking-Spaces erfolgen, wenn diese Örtlichkeiten in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder des Arbeitgeberbetriebes liegen. Bei Telearbeit im engeren Sinn gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl bei der Arbeitsleistung als auch auf dem Weg zu diesen Orten.
- Telearbeit im weiteren Sinn erfolgt an den anderen Orten (zB Kaffeehaus, Urlaubsort). Hier deckt der Versicherungsschutz nur die eigentliche Arbeitsleistung ab und nicht Ereignisse auf dem Weg zum Telearbeitsort.
- Einkommensteuerlich soll der Arbeitgeber ab 1.1.2025 an Stelle des bisherigen Homeoffice-Pauschales ein gleichwertiges Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen können. Dieses beträgt wie bisher maximal € 3 pro Telearbeitstag, höchstens für 100 Tage/Jahr.
3. Abgabenänderungsgesetz 2024 Begutachtungsentwurf
Am 3.5.2024 hat das Bundesministerium für Finanzen den Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) veröffentlicht. Das AbgÄG 2024 zielt auf die Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigte, die Ökologisierung des Steuerrechts, die Stärkung der Rechtssicherheit und die Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben ab und dient der Verwal- tungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten. Da es sich um einen Begutachtungsentwurf handelt, möchten wir Ihnen nur einzelne geplante Themen aufzeigen. Nähere Informatio- nen zu den Highlights folgen nach der endgültigen Gesetzwerdung.
3.1 Lebensmittelspenden
Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer für Lebensmittelspenden einen Entnahmeeigenverbrauch deklarieren und somit Umsatzsteuer abführen. Das AbgÄG 2024 sieht nun vor, dass für Lebensmittel, welche an begünstigte mildtätige Einrichtungen gespendet werden, eine echte Umsatzsteuerbefreiung eingeführt wird. Dies bewirkt, dass der Entnahmeeigenverbrauch umsatzsteuerfrei gestellt wird und der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist. Parallel zur umsatzsteuerlichen Begünstigung erfolgt bei Lebensmittelspenden auch eine ertragsteuerrechtliche Anpassung. Für Lebensmittelspenden an begünstigte mildtätige Einrichtungen ist künftig der Restbuchwert (anstatt des bisher für Sachspenden zu ermittelnden gemeinen Werts) abzugsfähig. Da eine „Entnahmebesteuerung“ entfällt, wird damit sichergestellt, dass Lebensmittelspenden ertragsteuerneutral zugewendet werden können.
3.2 Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 2025
Um der EU-Richtlinie 2020/285 gerecht zu werden, soll mit dem AbgÄG 2024 die mehrfach novellierte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angepasst werden. Die derzeit geltende Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nur für Unternehmer, die im Inland (Österreich) ihr Unternehmen betreiben. Dadurch entsteht für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer ausgedehnt, welche ihr Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
Die inländische Umsatzgrenze für Kleinunternehmer legt das Gesetz bisher mit € 35.000 „netto“ (also nach fiktivem Abzug einer Umsatzsteuer) fest. Diese Grenze soll nunmehr € 42.000 „brutto“ betragen und bleibt daher für alle Kleinunternehmer, die dem Grunde nach 20%ige Umsätze tätigen, gleich hoch wie bisher. Diese inländische Umsatzgrenze darf im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Ab dem Umsatz, mit dem diese inländische Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten wird, kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung. Wird im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze überschritten, aber um nicht mehr als 10%, kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden.
Wird das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrieben oder will ein inländischer Unternehmer (auch) in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so gelten zusätzliche Voraussetzungen:
- Der unionsweite Jahresumsatz im Vorjahr sowie im laufenden Jahr übersteigt den Betrag von € 100.000 nicht.
- Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die jeweilige national festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen.
- Der Steuerpflichtige muss im Ansässigkeitsstaat vorab die Kleinunternehmerregelung beantragen.
Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Klei unternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Sollten bei Unternehmern, die ihr Unternehmer im Inland betreiben, die inländischen Umsätze jedoch unter der nationalen Kleinunternehmergrenze liegen, so ist für die inländischen Umsätze die nationale Regelung weiterhin anwendbar.
Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet, so schließt dies (wie bisher) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen aus.
Bei Anwendung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer nach Benachrichtigung des Finanzamts und Prüfung der Voraussetzungen von allen Mitgliedstaaten, in welchen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, eine individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt. Diese Nummer enthält ein „EX“ (sog EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres vierteljährliche Umsatzmeldungen an seinen Ansässigkeitsstaat unter Angabe seiner EX-ID-Nummer durchführen. Dabei meldet er den Umsatz, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Überschreitet der Unternehmer unterjährig die Jahresschwelle von € 100.000, so muss er binnen 15 Werktagen die Überschreitung samt Angabe aller Umsätze seit Beginn des laufenden Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts melden.
Die Beendigung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung kann auch freiwillig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.
3.3 Fristverlängerung für Abgabenerklärungen
Nach derzeitiger Rechtslage können Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen innerhalb offener Nachfristen unbegrenzt gestellt werden, da die Nachfrist eine verlängerbare behördliche Frist darstellt. Um diese – dem Gesetzeszweck widersprechende – Vorgehensweise einzudämmen, soll künftig bei Abweisung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärungen nur mehr eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche gewährt werden können.
Achtung: Nach der bisher gängigen Verwaltungspraxis bei Fristverlängerungsanträgen für Abgabenerklärungen wird der Antrag abgewiesen und gleichzeitig eine Nachfrist im Ausmaß der im Antrag geforderten Verlängerung gewährt. Wird diese Praxis aufrechterhalten, so führt dies dazu, dass nur noch ein Fristverlängerungsantrag möglich sein wird. Es ist daher anzuraten, beim erstmaligen Antrag auf Verlängerung eine möglichst großzügige Verlängerungsfrist zu beantragen, da ein neuerlicher Antrag nicht mehr möglich sein wird.
4. Bilanzierung – neue Grössenklassen
Eine Anpassung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatz um ca 25% betreffend die Einteilung von Wirtschaftseinheiten nach ihrer Größe wurde erstmals seit dem RÄG 2014 durch eine delegierte Richtlinie der EU- Kommission mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vorgenommen.
Die kumulierte Inflation im EU-Währungsraum betrug im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2023 satte 24,3%. Diese führte zu einem Anstieg der Bilanzsumme und der Nettoumsätze bei den Unternehmen. Dadurch überschritten viele kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Größenklassenkriterien.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Basierend auf dieser Klassifizierung wird beispielsweise festgelegt, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung besteht.
Die genannte Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Erhöhung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Die exakten Beträge wird die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festlegen. Voraussichtlich werden sich daraus für die in § 221 UGB normierten Größenklassen folgende Erhöhungen ergeben:
Diese neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Mitgliedstaaten wird allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Österreich hat dies bisher noch nicht festgelegt und wird bis spätestens 24.12.2024 eine Entscheidung treffen. Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn solche Schwellenwerte (bzw die Anzahl der Arbeitnehmer) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw unterschritten wurden. Ob bei der Rückschau auf die letzten zwei Jahre bereits die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen sind, wird noch geklärt.
5. Handwerk hat Goldenen Boden
Der Handwerkerbonus ist Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ mit dem Ziel, die Bauwirtschaft und das Handwerk in Österreich zu unterstützen, wobei auch Anreize für Investitionen in private Wohn- und Lebensbereiche geschaffen werden.
Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.
Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein.
Über die Erbringung der Maßnahmen muss eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetzes vorliegen, in der die reinen Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Förderwerber kann nur eine natürliche Person sein. Der Rechtstitel der Nutzung (Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten ohne Umsatzsteuer (Nettobeträge). Die Mindestgrenze je Schlussrechnung beträgt € 250. Es gibt zwei Förderperioden. Für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen können höchstens € 10.000 und für das Kalenderjahr 2025 maximal € 7.500 beantragt werden. Das ergibt einen Handwerkerbonus 2024 von maximal € 2.000 und einen Handwerkerbonus für 2025 von maximal € 1.500. Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann nur ein Förderantrag (allerdings mehrere Rechnungen gemeinsam) gestellt werden.
Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15.7.2024. Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
6. Splitter 3/2024
6.1 Anzeigen von Umgründungen verpflichtend via FinanzOnline
Bei Umgründungen, die ab dem 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG zwingend elektronisch über FinanzOnline durchzuführen. Dieses Formular ist über FinanzOnline unter „Weitere Services“, Unterpunkt „Anträge“ auffindbar. Die Anzeige hat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Umgründungsstichtags stattzufinden. Diese Pflicht trifft sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden.
Hat der Anzeigepflichtige zum Zeitpunkt des Umgründungsbeschlusses oder der Unterfertigung der Verträge keine inländische Steuernummer, so kann diese Meldung ausnahmsweise in Papierform erfolgen. Da jede Umgründungspartei gesondert zur Anzeige verpflichtet ist, kann zur Vereinfachung eine kombinierte Anzeige durch eine Partei erfolgen, wenn diese von den übrigen Parteien zur Anzeige bevollmächtigt wurde.
Achtung: Die elektronische Anzeige gem § 43 Abs 1 UmgrStG ersetzt nicht eine Meldung gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG und vice versa. Bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit ist eine Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG (anders als die Anzeige) eine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes. Durch die Neufassung des § 43 Abs 1 UmgrStG sind ab 2024 sämtliche Umgründungen über FinanzOnline anzuzeigen (bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit nunmehr zusätzlich zu einer Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG).
6.2 AfA für Mietgebäude – Bronze-Standard
Wie bereits in unserer letzten Ausgabe erwähnt, ist mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ eine begünstigte Abschreibung für Wohngebäude, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, vorgesehen. Diese Begünstigung ist nur für Wohngebäude, welche zu- mindest den Gebäudestandard „Bronze“ aufweisen, zugänglich. Damit ein Wohngebäude den Standard „Bronze“ im Sinne des „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ entspricht, müssen die „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden.
Diese Basiskriterien oder auch sogenannte Muss-Kriterien beinhalten Mindeststandards in den Kategorien Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion sowie Komfort und Gesundheit. Eine detaillierte Beschreibung, welche Mindeststandards in diesen Kategorien erfüllt sein müssen, finden Sie unter www.kilmaaktiv.at.
Sofern die Mindeststandards erfüllt sind, bedarf es für die Einstufung des Gebäudes als Bronze-Standard einer Registrierung auf der Deklarationsplattform https://klimaaktiv.baudock.at und der Anlage des Projekts (inkl Beibringung der Nachweise für die Erreichung der Muss-Kriterien). Nach positivem Abschluss des von einem Plausibilitätsprüfer überprüften Projekts wird dieses freigegeben. Sämtliche Gebäude mit dem klimaaktiv Qualitätskennzeichen werden in der Gebäudedatenbank „klimaaktiv-gebaut.at“ veröffentlicht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine Plakette und Urkunde vom „klima- aktiv“ Programmmanagement ausgestellt.
Hinweis: Sind eine solche Plakette und Urkunde nicht vorhanden, so ist es dennoch möglich, den Gebäudestandard „Bronze“ mittels geeigneter anderer Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.
6.3 Grace-Period Gesetz beschlossen
Der Gesetzgeber hat am 15.5.2024 das sogenannte Grace-Period Gesetz beschlossen, welches Erleichterungen bei der Betriebsübergabe vorsieht. Für Unternehmer ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Übergabeprozess von der Abgabenbehörde begleitet wird, sodass größtmögliche
Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang (aus steuerlicher Sicht) besteht. Der Begleitvorgang sieht eine Außenprüfung der letzten drei Jahre innerhalb von maximal neun Monaten vor (drei Monate ab Antragstellung muss die Prüfung beginnen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein).
6.4 Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene
Die aktuelle Hochwassersituation führt in vielen Regionen Österreichs bei den betroffenen Unternehmen zu massiven Problemen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet daher für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen an. Diese umfasst Maßnahmen wie Stundungen, Ratenvereinbarungen, sowie Kulanzregelungen bei Meldeverspätungen oder Beitragsprüfungen.
TIPP: Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, kontaktieren wir den für Sie zuständigen Ansprechpartner bei der ÖGK.
Die steuerlichen Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen wie die Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds und von freiwilligen Zuwendungen, die Berücksichtigung als außer- gewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung wurden in der Ausgabe der KlientenInfo 4/2023 unter Punkt 3 ausführlich beschrieben.
Hinweis: Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.
7. Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidungen
Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2024 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Angemessenheitsgrenze für vorsteuerabzugsfähige Elektroautos beträgt € 33.333
Die einkommensteuerliche Angemessenheitsgrenze für Anschaffungskosten von Pkw und Kombi beträgt zwar € 40.000. Diese Grenze versteht sich jedoch inklusive Umsatzsteuer. Kann daher für ein Elektroauto der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sind nur noch € 33.333 (also der Nettobetrag) als einkommensteuerlich angemessen anzusehen.
ImmoESt – Hauptwohnsitzbefreiung umfasst nur 1.000 m2 Boden
Ein Ehepaar verkaufte seinen Hauptwohnsitz, ein repräsentatives Eigenheim mit 3.637 m² Garten. Von der ImmoESt befreit sind das Gebäude und nur 1.000 m² Grund. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist nämlich ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² typischerweise als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.
Bearbeitungsgebühr der Banken für Kredite an Konsumenten teilweise rechtswidrig
Klauseln in Verbraucherverträgen müssen – aufgrund einer EU-Richtlinie – dem Transparenzerfordernis entsprechen. Der OGH entschied über Kreditverträge, in welchen eine Kreditbearbeitungsgebühr von 4% des Kreditbetrages sowie zusätzlich Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Portokosten festgelegt waren. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist die Kreditbearbeitungsgebühr intransparent und daher unzulässig. Die Verbraucher sind nämlich nicht in der Lage, zu überprüfen, ob sich verschiedene Entgelte und damit die vergüteten Dienstleistungen überschneiden, sodass unklar ist, welche konkreten (verbleibenden) Aufwände noch mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen. Wäre allerdings in den Kreditverträgen nur eine Kreditbearbeitungsgebühr allein vereinbart worden, könnte diese als ausreichend transparent angesehen werden.
Steuerliche Unternehmensgruppe mit ausländischem Gruppenträger
Das österreichische Körperschaftsteuergesetz erlaubt es einer ausländischen Obergesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte) nicht, eine körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppe mit ihren inländischen Tochtergesellschaften zu bilden. Das verstößt gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Kraft EU-
Recht muss es einer EU-/EWR-Muttergesellschaft möglich sein, mit ihren österreichischen Tochtergesellschaften eine steuerliche Unternehmensgruppe zu bilden.
8. Termine Juni bis September 2024
Damit Sie keine Fristen zwischen Ende Juni und Ende September 2024 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Terminübersicht zu werfen. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
JUNI 2024
30.6.2024: Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung 30.6.2024: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2023 stellen.
30.6.2024: Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung – rückwirkend Spendenabzugsfähigkeit für das Jahr 2024
Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Wird der Antrag bis 30.6.2024 gestellt, so entfaltet die Eintragung in die Liste rückwirkend für Zuwendungen ab 1.1.2024 ihre Wirkung. Es sind daher alle Spenden 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.
JULI 2024
1.7.2024: Die ab 1.7.2024 geltenden Zinsen im Überblick:
Eine Veränderung des EZB-Leitzins von weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes bleibt außer Betracht. Daher hat die Zinssatzsenkung der EZB um 0,25 % keine Auswirkung auf die aktuell geltenden Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Nach dem Auslaufen der Corona- Sonderregelung für Stundungszinsen gilt hier wieder der 4,5%ige Zuschlag auf den jeweils geltenden Basiszinssatz.
15.7.2024: Antrag Handwerkerbonus für Leistungen ab dem 1.3.2024 (siehe ausführlichen Beitrag in Punkt 5. dieser KlientenInfo 3/2024: Handwerk hat goldenen Boden)
SEPTEMBER 2024
30.9.2024: Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.
Bei Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen räumen ausländische Finanzbehörden idR eine Nachfrist von einem Monat ein. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffenden Vorsteuern zustehen.
30.9.2024: Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 gilt wieder die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in österreichisches Dauerrecht zu verankern, wie es die EU-Bilanz-Richtlinie als zulässig vorsieht, sind bis dato am Verhandlungstisch liegen geblieben.
30.9.2024: Bestätigung der Spendenbegünstigung
Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres zu bestätigen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.