Sonderklienteninfo Ausgabe 5/2021
Stand 14.06.2021
Bezüglich offener Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse muss bis spätestens 30. Juni 2021 ein Ratenzahlungsantrag gestellt werden.
Folgende Möglichkeiten stehen hierfür zur Verfügung:
Phase 1
Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021:
Als gesetzliches Zahlungsziel für die gestundeten Beiträge der Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 gilt der 30.06.2021.
Beitragszeiträume ab Juni 2021:
Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten.
Ratenvereinbarungen für Phase 1
Ist absehbar, dass das Zahlungsziel per 30.06.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.
Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 01.07.2021 bis 30.09.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 % verringert (Reduzierung des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %)
Phase 2
Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden.
Zu diesem Zweck kann ein Ratenansuchen für weitere 21 Monate (also bis maximal 30.06.2024) gestellt werden.
Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:
- Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
- Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
- Der Antrag langt spätestens bis zum 30.09.2022 ein.
Nähere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.864323&portal=oegkdgportal
Rückstände Finanzamt
Bezüglich offener Rückst.nde beim Finanzamt Österreich muss bis spätestens 30. Juni 2021 ein Ratenzahlungsantrag gestellt werden.
Das folgende COVID-19-Ratenzahlungsmodell kann lediglich dann in Anspruch genommen werden, sofern mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 fällig geworden ist.
Folgende Möglichkeiten stehen hierfür zur Verfügung:
Variante 1
Sie zahlen Ihren kompletten Rückstand innerhalb von 15 Monaten bis spätestens 30. September 2022 zurück.
Variante 2
Die Rückzahlung erfolgt in zwei Phasen bis spätestens 30. Juni 2024. In der ersten Phase (bis 30. September 2022) müssen mindestens 40% des Abgabenrückstandes getilgt werden. Der danach verbleibende Rückstand muss binnen 21 Monaten (bis 30. Juni 2024) beglichen werden. Bei beiden Varianten gibt es eine flexible Eingangsphase für die ersten drei Monate der Ratenzahlung. In dieser Zeit müssen zumindest 1% des gesamten Abgabenrückstandes (per 30. Juni 2021) getilgt werden. Sollte es in dieser Phase nach wie vor zu Liquiditätsschwierigkeiten kommen, besteht die Möglichkeit in den ersten drei Monaten lediglich 0,5% des gesamten Abgabenrückstandes (per 30. Juni 2021) zurückzubezahlen.
Nähere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/ratenzahlung.html
Rückstände SVS
Bei Zahlungsschwierigkeiten der Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Diese ist individuell gestaltbar und kann daher an die vorhandene Liquidität angepasst werden. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, sind regelmäßig Zahlungen zu leisten (in der Regel monatlich).
Weiters besteht die Möglichkeit, dass die vorläufigen Beiträge für das laufende Jahr an das voraussichtliche Einkommen angepasst werden, indem eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt wird.
Nähere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857964&portal=svsportal