Sonderklienteninfo Ausgabe 6/2021
Stand 15.06.2021
1. Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien
2. Bilanzierung Covid-19 Hilfsmassnahmen
3. Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung
4. Aktuelle Judikatur
5. Termine Juni bis September 2021
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Editorial
Endlich sind seit Mitte Mai wieder Gastronomie und Kulturinstitutionen ge.ffnet. Damit laufen – mit Ausnahme der Kurzarbeit Phase 5 – die COVID-19-Hilfsmaßnahmen grundsätzlich per 30.6.2021 aus. Vom Finanzminister wurde aber am 15.6.2021 angekündigt, dass es zu einer adaptierten Verlängerung des Ausfallsbonus sowie des Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021, des Verlustersatzes um 6 Monate bis Dezember 2021 sowie einer Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Jahresende für stark Betroffene kommen soll.
Die Wirtschaftsforscher prognostizieren aber bereits erfreuliche Wachstumssteigerungen. So bleibt nur zu hoffen, dass der wirtschaftliche Aufschwung nicht wieder im Herbst aufgrund von ansteigenden Infektionszahlen gebremst wird. Wichtig dabei wird die fortschreitenden Durchimpfung der Bevölkerung und auch die weitere Einhaltung der bekannten Vorsichtsmaßnahmen sein.
In der vorliegenden Ausgabe der KlientenINFO gehen wir auf die bilanziellen Auswirkungen der COVID-19-Hilfsmaßnahmen für den Jahresabschluss 2020 ein, widmen uns dem Thema Aufwandsentschädigung für Helfer bei den Test- und Impfstraßen, geben Ihnen einen Überblick auf die geplante Kurzarbeit Phase 5 sowie Praxishinweise betreffend der möglichen Ratenvereinbarung für Rückstände bei der ÖGK.
Die zahlreichen Änderungen aufgrund der COVID-19-Regelungen haben durch den Wartungserlass 2021 Eingang in die Einkommensteuerrichtlinien gefunden, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie herausgreifen.
Eine Auswahl an interessanten Judikaten runden unsere aktuelle Information ab. Alles über die möglichen Vorsteuererstattungen und weitere wichtige Termine bis Ende September 2021 finden Sie in der Terminübersicht am Schluss dieser Ausgabe.
Wir wünschen Ihnen erholsame Sommertage und bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen wir das!
1. Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien
Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt. Aber auch zu Themen wie die Kleinunternehmerpauschalierung und die steuerbilanziellen Neuerungen des Jahres 2020 (degressive sowie beschleunigte AfA, pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen) wird die Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt. Weiters wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen für die Praxis dargestellt werden.
Rz 313h: Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie
Bei den vielen unterschiedlichen F.rderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltenen Tabelle bietet einen guten Überblick:
In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gew.hrt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.
In Rz 313b wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.
Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie und Forschungsfreibetrag
Die Investitionspr.mie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da aber bei der Forschungsprämie steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel abzuziehen sind, führt nach Meinung der Finanzverwaltung die Investitionsprämie hier dennoch zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit der AFA, soweit diese in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt wurde.
Rz 2373: Pauschale Forderungswertberichtigung
Bekanntlich kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, eine pauschale Forderungswertberichtigung gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen kann. Für die Pauschalwertberichtigung derartiger Altforderungen ist eine Verteilung auf fünf Wirtschaftsjahre vorgesehen. Um nicht die Entwicklung jeder einzelnen Altforderung nachvollziehen zu müssen, kann vereinfachend die aus dem Stand der nicht einzelwertberichtigten Forderungen des Vorjahres berechnete Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Differenz zu der auf Basis des Forderungsstandes des aktuellen Jahres ermittelte pauschale Wertberichtigung ist dann voll abzugsfähig.
Rz 3261: degressive Abschreibung
Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabh.ngig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.
Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis
Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher betr.gt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.
Rz 7757b: KESt-Rückerstattung bei ausländischen Holdinggesellschaften
Bei Ausschüttungen an ausländische reine Holdinggesellschaften ist in der Regel von der österreichischen Tochtergesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die DBA-konforme Rückerstattung der KEST muss dann von der ausl.ndischen Holdinggesellschaft selbst beantragt und nachgewiesen werden, dass keine missbräuchlichen Gründe für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft vorliegen. In den Richtlinien wurden nunmehr Beispiele für triftige Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft angeführt:
- Tätigkeit der Holding geht über reine Vermögenverwaltung hinaus, weil sie Funktionen im Konzern (zB Managementleistungen, Konzernfinanzierung, Beteiligungscontrolling, Buchhaltung) erfüllt;
- Holding bringt nachweislich wirtschaftliche Vorteile im Verhältnis zu Geschäftspartnern (zB aufgrund rechtlicher Restriktionen für ausländische Investoren);
- Aufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Beschr.nkungen;
- Die bessere und sicherere Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels.
2. Bilanzierung Covid-19 Hilfsmassnahmen
Über die vielf.ltigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet. Nach Beantragung dieser Hilfsmaßnahmen stellt sich nun die Aufgabe, diese Hilfsmaßnahmen richtig in der Bilanz darzustellen. In diesem Zusammenhang hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) eine Fachinformation veröffentlicht. Auf Grund der Vielfalt der Corona-Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus, den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, die Investitionsprämie, die Corona-Kurzarbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag.
2.1 Ansatzzeitpunkt
Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zuschüsse als Forderung richtet sich nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf diese. Mit Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch auf diesen. Zusätzlich muss bis zur Aufstellung des Abschlusses der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen sind, der Antragsteller die Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als Verbindlichkeiten (aufgrund der drohenden Rückzahlung) ausgewiesen werden.
Bei Zuschüssen, die eine individuelle Kombination von Betrachtungszeiträumen zulassen (zB Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz), kann es sein, dass einzelne sachliche Voraussetzungen (bestimmter Prozentsatz an Umsatzeinbußen) für die Betrachtungszeiträume bis zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen, diese jedoch insgesamt über den gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Voraussetzungen über den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher, so ist eine Forderung in Höhe des auf das Geschäftsjahr entfallenden Teils der Förderung anzusetzen.
Wurde die gesetzliche Grundlage für einen COVID-19-Zuschuss erst nach dem Abschlussstichtag geschaffen, so sind folgende 2 Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Wurde die Förderung bereits vor dem Abschlussstichtag hinreichend genau angekündigt (inkl der sachlichen Voraussetzungen) und wurde die damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Grundlage bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses geschaffen, ist es vertretbar, diese Beihilfe bereits im Abschluss zu berücksichtigen (Wertaufhellung).
Beispiel: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes wurden am 20.11.2020 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der dazugehörigen Verordnung (gesetzliche Grundlage) erfolgte am 16.2.2021. Lösung: Ein Ansatz des Verlustersatzes ist in allen Abschlüssen möglich, die einen Abschlussstichtag nach dem 20.11.2020 haben (zB 30.11.2020 oder 31.12.2020), wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde.
b) Erfolgt die Ankündigung und Schaffung der gesetzlichen Grundlage nach dem Abschlussstichtag, so handelt es sich um ein wertbegründendes Ereignis, welches nicht im Abschluss dargestellt werden darf (allenfalls ist bei Wesentlichkeit eine Erläuterung im Anhang zulässig).
Beispiel: Die Rahmenbedingungen für den Ausfallsbonus wurden am 17.1.2021 veröffentlicht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit 16.2.2021 geschaffen (siehe Beispiel oben). Lösung: Der Ausfallsbonus darf daher frühestens in einem Jahresabschluss mit Stichtag nach 17.1.2021 (zB 31.1.2021) bilanziert werden, wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde. Ein Ansatz im Jahresabschluss zum 31.12.2020 ist nicht möglich.
2.2 Bewertung
Im Jahresabschluss darf nur maximal jener Betrag des Zuschusses aktiviert werden, für den bereits die entsprechenden Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst sind. Bilanziell noch nicht erfasste Teile eines Zuschusses sind gegebenenfalls im Anhang zu erläutern. Wurden Forderungen bereits bilanziert und stellt sich heraus, dass der Zuschuss nicht oder nicht in der beantragten Höhe gewährt wird, so ist eine Wertberichtigung der Forderung durchzuführen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt und droht die Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag, so ist eine Rückstellung zu passivieren. Steht die Rückzahlung bereits fest, so ist stattdessen eine Verbindlichkeit auszuweisen.
2.3 Darstellung der COVID-19-Zuschüsse
Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden.
Investitionszuschüsse werden zur Förderung von Investitionen gewährt (zB Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.
Aufwandszuschüsse werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands auf Grund des Saldierungsverbots ist nicht zulässig.
2.4 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage
Die Bestimmungen zur COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung w.re der Bilanzstichtag 30.6.2020. Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als Forderung gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.
3. Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung
3.1 Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei
Für die zahlreichen Helfer bei den bev.lkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes einheitlich geregelt und ausgeweitet.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu € 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von € 1.000,48 entfällt die SVPflicht. Die Empf.nger der Aufwandsentsch.digungen sind unfallversichert.
In den dazu veöffentlichten FAQ des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerlich in Anlehnung an die Sonderregelungen für COVID-19-in vitro Diagnostika und Impfstoffe echt steuerbefreit sind (ein Verzicht ist möglich).
In der Einkommensteuererklärung sind nur jene Einnahmen, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von € 20 bzw € 10 übersteigen, als gewerbliche oder selbstst.ndige Einkünfte zu erfassen (au.er der Veranlagungsfreibetrag von € 730 wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als € 11.000). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von € 35.000 überschritten wurde, mit zu berücksichtigen. Für die einkommensteuerpflichtigen Teile k.nnen dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20% für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung iHv 12% sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.
3.2 Weiteres Corona-Kurzarbeitsmodell (Phase 5) geplant
Um weiterhin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, .GB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Juli 2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen
Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)
Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind
Folgende Eckpunkte sind geplant:
3.3 Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erneut verschoben?
Über den Ende Mai eingebrachten Initiativantrag für eine neuerliche Verschiebung der Kündigungsfristen-Angleichung vom 1.7.2021 auf den 1.10.2021 soll Ende Juni im Parlament abgestimmt werden.
Unabhängig davon, wann die Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeitern an jene der Angestellten in Kraft tritt, für die Betriebe bedeutet das einiges an Vorbereitung und Mehrkosten. Derzeit gilt für Arbeiter in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist. Kündigungsfrist und -termin sind in den Kollektivverträgen oder in den Dienstverträgen geregelt.
Die Regelungen für Angestellte finden sich im Angestelltengesetz und sehen für den Kündigungstermin in der Regel den Quartalsletzten vor, wobei abweichend davon auch der 15. oder Letzte des Kalendermonats im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag vereinbart sein kann. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung bemisst sich die Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2. Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26. Dienstjahr). Dienstnehmerkündigungen können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.
4. Aktuelle Judikatur
BFG: Körperschaftsteuer-Zuschlag bei ungenügender Empfängernennung auch im Betrugsfall
Die Finanzverwaltung kann vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von betrieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere zB Provisionen) verlangen. Gelingt diese Empfängernennung nicht im erforderlichen Ausmaß, so wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen und juristische Personen müssen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer von 25% entrichten. Im BFG-Urteil wird erneut auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen und auf eine Beweisvorsorgepflicht hingewiesen. Eine erhaltene Visitkarte und einige empfangene Emails alleine reichen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht aus. Selbst bei einem anzunehmenden Betrugsfall muss der Empfängernennung nachgekommen werden. Um dem vorzubeugen empfiehlt sich daher bei Aufnahme neuer (kritischer) Geschäftsbeziehungen Passkopien der Geschäftspartner und Unternehmensabfragen einzuholen.
VwGH: ImmoESt-Befreiung bei durch Maßnahmen der Gemeinde ausgelöstem Grundstückstausch
Ein Eigentümer zweier länglicher Grundstücke musste im Zuge eines Straßenbaus der Gemeinde etwa rund 900 m. seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn für ein neues, bebaubares Grundstück wurde vom VwGH als steuerfrei angesehen, da dies zur besseren Gestaltung von Bauland diene und von einem .ffentlichen Interesse (Straßenbau) ausgel.st wurde.
VwGH: Schadenersatzzahlungen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber steuerlich absetzbar
Führt ein rechtswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers dazu, dass über den Arbeitgeber eine Strafe verhängt wird und bezahlt der Arbeitnehmer Schadenersatz, so können die Schadenersatzzahlungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet. Die Schadenersatzzahlung ist beim Arbeitgeber als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu werten, die Strafe selbst ist allerdings nicht abzugsfähig.
VwGH: Mängelbehebungsauftrag trotz „leerer“ eingebrachter Beschwerde
Wird eine Beschwerde ohne Begründung eingebracht, so weist diese einen Mangel auf, welcher zu einem Mängelbehebungsauftrag führt. Dies gilt auch, wenn die Begründung bewusst nicht angeführt wird oder die Beschwerde lediglich den Hinweis „Begründung folgt“ enthält.
VwGH: Nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Wiederaufnahmegrund
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die nach rechtskr.ftig ergangenem Steuerbescheid erstellt wird, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache bzw kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ein neu entstandenes Beweismittel dar. Aus diesem Grund ist eine Wiederaufnahme mangels Wiederaufnahmegrund nicht möglich.
VwGH: Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter als Einlagenrückgew.hr oder als verdeckte Gewinnausschüttung
Werden bei einer GmbH mit ausreichend vorhandenem Einlagenstand, Zuwendungen an einen Gesellschafter ausbezahlt, so besteht ein Wahlrecht ob dies als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln ist. Dieses Wahlrecht kann aber nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Zuwendung erfolgt ist, ausgeübt werden. Daher ist es wichtig, die Ausübung dieses Wahlrechts ausreichend zu dokumentieren und auch der Finanzverwaltung offenzulegen (zB durch rechtzeitige Abgabe einer KESt-Anmeldung).
5. Termine Juni bis September 2021
Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.
Termin 30.6.2021
- Anträge auf Ratenzahlung
beim Finanzamt, der österreichischen Gesundheitskasse (.GK) und der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) für die seit Beginn der Coronakrise aufgelaufenen Beitragsrückstände. - Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung bei Drittstaaten
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2020 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2021. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollsändig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Kopien davon verbleiben für Ihre Unterlagen. In Österreich ist für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmer nunmehr das neue Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig. - Fallfristen für Vorsteuerrückerstattung in Großbritannien
Mit dem BREXIT ist die Frist für die Erstattungsanträge der bis zum 31.12.2020 angefallen Vorsteuern bereits am 31.3.2021 abgelaufen. Nach den nationalen britischen Regeln erfolgt die Vorsteuererstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1.Juli eines Jahres bis zum 30.Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums (also der 31.Dezember). Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021 – quasi ein Brexit-Rumpfjahr – sind die Vergütungsanträge bis zum 31.12.2021 einzubringen. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens 130 britische Pfund für drei Monate bzw 16 britische Pfund für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.
Termin 1.7.2021
- Inkrafttreten der Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der KFZ-Steuer (siehe dazu den ausführlichen Beitrag in der KlientenINFO Ausgabe 2/2021).
- Ab 1.7.2021 wird die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft, die bislang für Paketlieferungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,- gegolten hat.
Termin 30.9.2021
- Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2021. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag zu beachten. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbetr.ge zumindest € 50 betragen.Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausl.ndischen Finanzbeh.rden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Daraus ergibt sich, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen. Es empfiehlt sich dennoch, die von den Behörden gesetzten Fristen einzuhalten um langwierige Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten. - Offenlegung des Jahresabschlusses 2020
Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & CoKG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021 liegen.Die seit 1.5.2021 erhöhten Kosten der Eintragung betragen € 22, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 36 bzw für AG € 162.Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird der Jahresabschluss trotz Verhängung einer Strafe nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350. - Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
Im Coronajahr 2020 wurde die Frist für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzung 2019 für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen von Ende September auf Ende Dezember verlängert. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.Für sämtliche heuer noch durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert. - Termine für Anträge auf wichtige COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen30.06.2021: Ende der Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz II (für indirekt erheblich betroffene Unternehmen)15.07.2021: Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus April 2021
15.08.2021: Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Mai 2021
15.09.2021: Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 202131.08.2021: Ende der Antragsm.glichkeit für den Fixkostenzuschuss I
31.12.2021: Ende der Antragsm.glichkeit für den Fixkostenzuschuss 800.00031.12.2021: Ende der Antragsm.glichkeit für den Verlustersatz