Monatliches Klienteninfo Ausgabe 11/2025

Monatliches Klienteninfo Ausgabe 11/2025

Inhalt:

Befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

Entwurf zu Forschungsprämienrichtlinien

Land- und Forstwirtschaft: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers

Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge

Fahrtkosten des Vaters zum Besuch des Sohnes

Rechnungsberichtigung bei Leistungen an Endverbraucher

Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und Garagenplätzen

 

 

Befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

Befristet wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%.

Die österreichische Bundesregierung hat für Herbst 2025 ein Konjunktur- und Strukturprogramm angekündigt. Ziel ist es, das Wirtschaftswachstum zu stützen und Investitionen zu fördern. So soll etwa eine befristete Förderung geschaffen werden, um die hohe Stromkostenbelastung abzumildern. Weiters soll ein neuer Standort-Fonds zur Mobilisierung von privatem Kapital eingerichtet, der Breitbandausbau vorangetrieben und Maßnahmen gegen die allgemeine Teuerung gesetzt werden. Ein zentrales Element ist jedoch die zeitlich befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB), der als steuerlicher Anreiz wirken soll.

Derzeit beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter und für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung 15%. Nun wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%. Die vorübergehende Verdoppelung des IFB ist für den Zeitraum zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 vorgesehen. Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million

Der IFB ermöglicht es Unternehmen, für die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich zur Abschreibung eine fiktive Betriebsausgabe geltend zu machen. Das Wirtschaftsgut muss außerdem einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Die Begünstigung ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Zu beachten ist, dass die tatsächliche Steuerersparnis durch den IFB vom jeweils anzuwendenden, progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55%) abhängig ist und dass ein geltend gemachter IFB nachzuversteuern ist, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (taggenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Kein IFB kann geltend gemacht werden bei Anschaffungs-/Herstellungskosten insbesondere betreffend Gebäude, geringwertigen Wirtschaftsgütern, gebrauchten Wirtschaftsgütern, Anlagen zur Förderung oder Nutzung fossiler Energieträger, bestimmten unkörperlichen Wirtschaftsgütern und auch Wirtschaftsgütern, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden.

Hinweis
Aufgrund dieses gegenseitigen Ausschlusses zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hinsichtlich der „Widmung“ von angeschafften Wirtschaftsgütern stellt sich für den Unternehmer die Frage, welche steuerliche Begünstigung er in Anspruch nehmen soll. Diese Abwägung ist jedoch nur für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, relevant, da nur diese den Gewinnfreibetrag steuerlich ansetzen können. Für Kapitalgesellschaften stellt sich diese Frage daher nicht, für sie ist der Ansatz des IFB jedenfalls vorteilhaft. Die Abwägung zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer frühzeitigen Planung. Wir empfehlen diesbezüglich eine umfassende Beratung.

 

 

Entwurf zu Forschungsprämienrichtlinien

Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien veröffentlicht, die einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien als Begutachtungsentwurf veröffentlicht, die Informationen hinsichtlich Anspruchsberechtigter, Bemessungsgrundlage und Verfahrensrecht enthalten und einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Forschungsprämiene für Kalenderjahre ab 2026

Die Aussagen des Finanzministeriums (BMF) zur Forschungsprämie fanden sich bisher in den Einkommensteuerrichtlinien. Nun wurde eine eigenständige Auslegungshilfe mit rund 150 Seiten geschaffen, die eine Reihe an Klarstellungen, aber auch an Verschärfungen beinhaltet. Die neuen Richtlinien sind auf Forschungsprämien, die für Kalenderjahre ab 2026 beantragt werden, anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen betreffend vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die Richtlinien anzuwenden, sofern die Einkommensteuerrichtlinien keine günstigeren Regelungen vorsehen. Abgesehen davon stellen Richtlinien des Finanzministeriums bloß einen Auslegungsbehelf dar, aus denen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können.

Beispiele aus dem Inhalt der neuen Forschungsprämienrichtlinien

Ergänzung der Definition einer begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung (FuE)

Zur Einordnung von begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung ist das „Frascati-Handbuch“ maßgeblich. Begünstigt ist ein geplanter und budgetierter Prozess, bei dem das Ergebnis anfangs ungewiss ist und die folgenden fünf Kriterien erfüllt sind: Die Tätigkeit muss neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar sein. Die Richtlinien gehen bei den einzelnen Kriterien stärker auf bereits ergangene Rechtsprechung ein. So muss etwa für das Kriterium der Neuartigkeit die Forschung über den bisherigen Stand des Wissens und der Technik hinausgehen, es bedarf jedoch keiner offenkundigen Wissenslücke.

Fiktiver Unternehmerlohn

Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich arbeitende Gesellschafter können seit 2022 eine fiktive Eigenvergütung als Teil der begünstigten Kosten ansetzen. Die Richtlinien enthalten dazu erstmals genauere Vorgaben: Es können maximal 1.720 Stunden pro Person und Wirtschaftsjahr angesetzt werden. Ab dem Jahr 2024 beträgt der Stundensatz € 50, wodurch die jährliche Bemessungsgrundlage maximal €86.000 pro Person beträgt. Dafür ist jedoch eine exakte Zeitaufzeichnung mit Tätigkeitsbeschreibung notwendig. Darüber hinaus steht der fiktive Lohn nur insoweit zu, als nicht ohnehin ein Gehalt oder eine Vergütung gezahlt wurde.

Forschungskooperationen, Joint Ventures

Hierbei handelt es sich um ein in wesentlichen Teilen neues Kapitel, welches sich mit speziellen Strukturen, wie etwa Forschungs-Kooperationen, Joint Ventures oder Forschungstätigkeiten im Rahmen von COMET-Kompetenzzentren befasst, zu denen es bisher nur wenige Verwaltungsmeinungen gab. Dabei wird nunmehr zum Beispiel geregelt, welcher FuE-Aufwand bei den jeweiligen Partnern begünstigt ist oder dass Finanzierungsbeiträge an ein COMET-Kompetenzzentrum grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Forschungsprämie berücksichtigt werden können.

 

 

Land- und Forstwirtschaft: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Aufgrund des Strukturwandels ergeben sich steuerliche Abgrenzungsfragen dahingehend, ob Tätigkeiten unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen.

In der Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion hat in den letzten Jahren ein rasanter technologischer Wandel stattgefunden. Pflanzen gedeihen in Hallen unter künstlichem Licht, Algen wachsen in Röhrensystemen, Schnecken und Insekten dienen als Nahrungsmittel. Die Abgrenzungskriterien zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb zeigen, dass die Einordung nicht vom Produkt, sondern vor allem von der Produktionsform bzw. vom Herstellungsprozess abhängig ist.

Produktion von Hanf und Sprossen/Microgreens

Der Anbau von Hanf und Microgreens (kleine Gemüsepflanzen) ist dem Gartenbau zuzuordnen, der erwirtschaftete Gewinn zählt daher zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Werden diese Pflanzen in einem Gewächshaus angebaut, so kann die Gewinnermittlung – unter den entsprechenden Voraussetzungen – nach der gartenbaulichen Vollpauschalierung erfolgen. Werden diese Pflanzen jedoch in Gebäuden und daher „indoor“ angebaut, kann lediglich die gartenbauliche Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden. Dabei werden 70% der Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben angesetzt. Löhne und Lohnnebenkosten können zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Algenproduktion

Algen werden zunehmend in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Kosmetikindustrie verwendet. Steuerlich ist zwischen zwei Produktionsformen zu unterscheiden: Open-Pond-Systeme, wie zum Beispiel Wasserbecken in Folientunneln, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Für diese Produktionsform kann eine Pauschalierung in Anspruch genommen werden. Abgeschlossene Systeme (Photobioreaktoren) sind hingegen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie stellen keinen Nebenbetrieb im Sinne der Pauschalierungsverordnung dar.

Schneckenzucht

Die Zucht von Schnecken und essbaren Insekten kann steuerlich der Landwirtschaft zugeordnet werden, sofern überwiegend betriebseigene Futtermittel verwendet werden. Die Beurteilung richtet sich auch nach dem Bewertungsgesetz, wobei maßgeblich ist, ob es sich bei dem eingesetzten Vermögen um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Diese Zuchtformen gelten als sogenanntes „übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen“, da sie häufig unabhängig vom Bodenbezug erfolgen, wie bei der Imkerei oder der Fischzucht.

Pilzzucht

Die Zucht von Pilzen ist grundsätzlich landwirtschaftlich, sofern keine labormäßigen Bedingungen vorliegen. Erfolgt der Anbau beispielsweise in Hallen mit künstlich geschaffenen Bedingungen und technischer Standardisierung, gilt die Tätigkeit als gewerblich.

Fazit
Die Abgrenzungskriterien zeigen, dass die Einordung nicht vom Produkt, sondern vor allem von der Produktionsform bzw. vom Herstellungsprozess abhängig ist. Findet die Produktion unter labormäßigen Bedingungen (technisch standardisierte Prozesse, die sich nicht mehr von einer gewerblichen Produktion, z.B. im Rahmen der Biotechnologie, unterscheiden) statt, so werden in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Umgekehrt liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn im Erzeugungsprozess Naturkräfte nicht unter labormäßigen Bedingungen wirksam werden.
Im konkreten Fall ist somit bereits im Vorfeld zu klären, unter welche Einkunftsart eine Tätigkeit fällt, um eine korrekte Gewinnermittlung zu gewährleisten und nachträgliche Diskussionen mit dem Finanzamt, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung, zu vermeiden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Beratung.

 

 

Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers

Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch die Geschäfte führt, Entscheidungen trifft und über steuerlich relevante Vorgänge bestimmt, gilt als faktischer Geschäftsführer.
Damit dieser finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des „Erfolges“ rechnet, dies jedoch für möglich hält, also als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Fazit

Das BFG stellt mit dem Urteil klar, dass die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Finanzstrafrecht nicht allein an die formelle Eintragung im Firmenbuch anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschäftsführung übernommen und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. Der faktische Geschäftsführer kann genauso wie ein formell bestellter Geschäftsführer finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

 

 

Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge

Mit 1.7.2025 wurde das amtliche Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 pro Kilometer auf € 0,25 gesenkt. Damit wird die mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 eingeführte Erhöhung wieder rückgängig gemacht.

Ende 2024 wurde das Kilometergeld aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf € 0,50 Euro pro Kilometer angehoben, unabhängig davon ob es sich um ein Auto, Motorrad oder Fahrrad handelte. Nun wurde im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 eine Sammelnovelle vorgelegt, die die Halbierung des amtlichen Kilometergeldes für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 Euro pro Kilometer auf € 0,25 zum Gegenstand hatte. Für Dienstreisen, die vor dem 1.7.2025 getätigt wurden, aber erst später abgerechnet werden, gilt weiterhin das erhöhte Kilometergeld von € 0,50 pro Kilometer. Das Kilometergeld für mehrspurige Fahrzeuge bleibt unverändert auf € 0,50 pro Kilometer. Besonders betroffen sind Fahrräder, da der Verrechnungssatz sogar gegenüber dem Vorjahr von € 0,38 Euro pro Kilometer auf € 0,25 pro Kilometer reduziert wurde.

Übersicht des Kilometergeldes seit 1.7.2025

Pkw € 0,50 – jährliche Obergrenze 30.000 km
Mitfahrer-Zuschlag € 0,15
Motorfahrrad und Motorrad € 0,25 – jährliche Obergrenze 30.000 km
Fahrrad € 0,25 – jährliche Obergrenze 3.000 km

 

 

Fahrtkosten des Vaters zum Besuch des Sohnes

Fahrtkosten eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, stellen keine außergewöhnliche Belastung, die steuerlich geltend gemacht werden kann, dar.

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die Lebensführung, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfüllt sein. Typische außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare, wobei in der Regel bestimmte Selbstbehalte zu berücksichtigen sind.

VwGH: keine Außergewöhnlichkeit

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gewährte für das beantragte Kilometergeld eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, noch den Abzug als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt. Im gegenständlichen Fall sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zu bejahen. Auch sei die Belastung außergewöhnlich, weil sie höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachse.

Gegen dieses BFG-Erkenntnis erhob jedoch das Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH hob das angefochtene BFG-Erkenntnis auf: Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen. So vermag der VwGH in der hier geltend gemachten Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Mitbeteiligten keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.

 

 

Rechnungsberichtigung bei Leistungen an Endverbraucher

Im Falle einer Kleinbetragsrechnung kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Werden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, können unter Umständen Fehler passieren, die grundsätzlich durch eine entsprechende Berichtigung der Rechnung korrigierbar sind. Probleme bereitet es allerdings, wenn der Empfänger der Rechnung nicht bekannt ist und ihm daher die berichtigte Rechnung nicht übermittelt werden kann. Eine Rückzahlung der zu hoch verrechneten Umsatzsteuer vom Finanzamt an den Unternehmer scheitert in diesem Fall daran, dass der Rechnungsempfänger sich weiterhin die überhöhte Vorsteuer abziehen könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm nun in einer Entscheidung dazu Stellung, inwieweit eine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Schätzungswege ermittelt werden kann.

Pragmatisches Ergebnis des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass ein Unternehmer jenen Teil der Mehrwertsteuer, den er einem Nichtsteuerpflichtigen (= Endverbraucher) zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, nicht schuldet, selbst wenn er gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige (= Unternehmer) erbracht hat. Allerdings entsteht bei fehlerhaften Rechnungen an andere Unternehmer eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Ist aufgrund der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen weder die Identität der steuerpflichtigen Kunden noch deren Anzahl bekannt, kam der EuGH zu folgendem, pragmatischen Ergebnis: Im Falle einer vereinfachten Rechnungslegung (Kleinbetragsrechnung) kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Hinweis

Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Für die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung aufgrund einer fehlerhaften Rechnung ist entscheidend, ob eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens dadurch besteht, dass sich der Rechnungsempfänger daraus die Vorsteuer abziehen könnte. Wenn die Rechnung nur an Endverbraucher gelegt wird, ist dies hingegen nicht der Fall und es kommt zu keiner Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung. Sind die Rechnungsempfänger im Falle der vereinfachten Rechnungslegung unbekannt, so kann der Anteil der unternehmerischen Rechnungsempfänger und damit auch die Höhe der Steuerschuld kraft Rechnungslegung geschätzt werden.

 

 

Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und Garagenplätzen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass für die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, kein Sachbezug anzusetzen ist.

Das Bundesfinanzgericht entschied gegen das Finanzamt. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, auch ohne Firmenparkplatz kostenlos parken kann. Der Steuervorteil muss objektiv messbar sein, sodass dem Empfänger ein geldwerter Vorteil zukommt. Außerdem muss der Vorteil einen finanziellen Nutzen darstellen. Die reine Bequemlichkeit, wie ein schnellerer Arbeitsweg oder keine mühsame Parkplatzsuche, zählen nicht als geldwerter Vorteil im steuerrechtlichen Sinne.
Ein geldwerter Vorteil liegt nur dann vor, wenn der Mitarbeiter sich durch den Parkplatz Kosten erspart, die sonst tatsächlich angefallen wären. Wer aber bereits durch ein Parkpickerl zum „Gratisparken“ berechtigt ist, erspart sich durch den Firmenparkplatz keine zusätzlichen Kosten, sodass auch kein geldwerter Vorteil entsteht.
Es bleibt abzuwarten, ob das Erkenntnis des BFG vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt wird.

Fazit
Die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an Mitarbeiter, die ein gültiges Parkpickerl besitzen, stellt keinen geldwerten Vorteil dar, daher liegt auch kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Entscheidend ist dabei, dass die Mitarbeiter sich durch den kostenlosen Parkplatz keine zusätzlichen Kosten ersparen, da sie ohnehin gratis parken können.

 

 

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