Monatliches Klienteninfo Ausgabe 08/2025

Monatliches Klienteninfo Ausgabe 08/2025

Inhalt:

ESt-Basispauschalierung und Vorsteuerpauschalierung

Details zur neuen steuerfreien Mitarbeiterprämie

Erwerbergruppe und Immobiliengesellschaft

Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen

Erhöhung der Stiftungseingangssteuer und der Zwischensteuer ab 2026

Neue Förderungsmöglichkeiten für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Scheinrechnungen: Kein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger

Vereine: Aufzeichnungspflichten für Freiwilligenpauschalen und Reiseaufwandsentschädigungen

 

ESt-Basispauschalierung und Vorsteuerpauschalierung

Ende Juni gab auch der Bundesrat grünes Licht für das Budgetbegleitgesetz 2025, mit dem es 2025 und 2026 zu umfassenden Änderungen in der ESt-Basispauschalierung sowie der Vorsteuerpauschalierung kommt.

Führt ein Gewerbetreibender oder Selbstständiger eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so kann dieser – durch Beanspruchen der Basispauschalierung – Betriebsausgaben pauschal und ohne Nachweis steuerlich absetzen. Da die meisten Betriebsausgaben als „abpauschaliert“ gelten, können lediglich bestimmte Betriebsausgaben (z.B. Ausgaben für Waren oder Löhne) zusätzlich berücksichtigt werden.
Eine Voraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass eine bestimmte Umsatzgrenze im vorangegangenen Jahr nicht überschritten wurde. Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (etwa durch Führen einer normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Soweit die Vorrausetzungen für die einkommensteuerrechtliche Basispauschalierung erfüllt sind, können Unternehmer ebenso Vorsteuern pauschal geltend machen (Vorsteuerpauschalierung). Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% des Umsatzes, wobei für bestimmte Berufsgruppen eigene Pauschalsätze vorgesehen sind.

Erhöhung der Umsatzgrenze sowie der Durchschnittssätze

Bisher (bis inklusive 2024) dürfen im Rahmen der Basispauschalierung die meisten Berufsgruppen 12% der vereinnahmten Umsätze pauschal als Betriebsausgaben geltend machen. Dieser Durchschnittssatz wird nun stufenweise erhöht. Im Jahr 2025 dürfen die meisten Berufsgruppen nun zukünftig 13,5% und ab dem Jahr 2026 15% vom Umsatz pauschal als Betriebsausgaben absetzen.
Davon ausgenommen sind Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten, wie insbesondere Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, für Aufsichtsräte, Hausverwalter sowie Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Für diese Einkünfte beträgt der Durchschnittssatz wie bisher weiterhin 6%.
Ebenso werden die relevanten Umsatzgrenzen, die als Bemessungsbasis dienen, deutlich erhöht. Bis inklusive 2024 darf der Vorjahresumsatz maximal € 220.000 betragen. Für das Jahr 2025 beträgt die Umsatzgrenze nun € 320.000 und für die Jahre ab 2026 € 420.000.
Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch bei der Vorsteuerpauschalierung der Betrag, der maximal als Vorsteuer geltend gemacht werden darf. Im Jahr 2025 erhöht sich dieser (bei einem Durchschnittssatz von 1,8%) von € 3.960 auf € 5.760. Ab dem Jahr 2026 können dann pauschale Vorsteuern in Höhe von höchstens € 7.560 geltend gemacht werden.

Fazit
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 werden die Basispauschalierung sowie die Vorsteuerpauschalierung zukünftig steuerlich attraktiver. Ob eine Pauschalierung oder doch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steuerlich von Vorteil ist, sollte im Rahmen eines frühzeitigen Vorteilhaftigkeitsvergleichs geprüft werden.

 

 

Details zur neuen steuerfreien Mitarbeiterprämie

Das Budgetbegleitgesetz 2025 führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Dabei sind Unterschiede im Vergleich zu bisherigen Prämien zu beachten.

Die neue Mitarbeiterprämie für das Jahr 2025 umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, welche üblicherweise nicht gewährt wurden. Zahlungen, die vertraglich vereinbart sind oder ohnehin regelmäßig angefallen sind, können hingegen nicht unter der Mitarbeiterprämie steuerfrei gestellt werden. Eine in den Vorjahren ausbezahlte Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie stellt kein Hindernis für die Auszahlung der neuen Mitarbeiterprämie dar.

Anwendungsbereich ausgeweitet

Im Vergleich zu ähnlichen Vorgängermodellen muss die Zahlung nicht auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarung) basieren, wodurch sich der Anwendungsbereich deutlich erhöht und der Formalismus reduziert wird. Zudem ist bei der Gewährung der Mitarbeiterprämie kein Gruppenmerkmal (sachliche Differenzierung etwa in Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge, nach Art der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder Entfernung Arbeitsstätte zum Wohnort) notwendig. Daher kann die neue Mitarbeiterprämie auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese eine Gruppe darstellen.
Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden. Was konkret unter einer sachlichen, betriebsbezogenen Begründung zu verstehen ist, ist derzeit noch offen. Es ist aber davon auszugehen, dass Begründungen wie eine erhöhte Arbeitsbelastung wegen eines Projektes oder stark gestiegene Mobilitätskosten als gerechtfertigt gelten werden.

Erhöht nicht das Jahressechstel

Die Steuerfreiheit ist bis zu einem Betrag von maximal € 1.000 pro Mitarbeiter pro Jahr ausschöpfbar. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist allerdings nicht vorgesehen. Somit ist die Mitarbeiterprämie ausschließlich von der Einkommensteuer befreit. Die neue Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Den Arbeitgebern ist es freigestellt, die Mitarbeiterprämie am Stück oder aufgeteilt auszuzahlen. Dabei ist noch offen, ob die Prämie im Falle einer nicht monatlichen Auszahlung von der ÖGK als Sonderzahlung bewertet wird.
Die Mitarbeiterprämie ist bei Arbeitnehmern veranlagungs- und lohnsteuerpflichtig, wenn sie über € 1.000 pro Jahr beträgt, etwa weil sie von mehreren Arbeitgebern gewährt wird. Erhalten Arbeitnehmer zusätzlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so ist die Mitarbeiterprämie steuerfrei, solange die beiden Zahlungen einen Betrag von € 3.000 nicht überschreiten.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält eine Mitarbeitergewinnbeteiligung von € 2.000 und eine Mitarbeiterprämie von € 1.000. Die beiden Bonuszahlungen überschreiten den Betrag von € 3.000 nicht und sind somit steuerfrei.

 

 

Erwerbergruppe und Immobiliengesellschaft

Das Budgetbegleitgesetz 2025 sieht erhebliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer bei Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, vor. Dabei wurden zwei neue Begriffe eingeführt: Erwerbergruppe und Immobiliengesellschaft.

Mit der aktuellen gesetzlichen Änderung soll die Grunderwerbsteuerbelastung bei sogenannten Share-Deals an jene von Asset-Deals angeglichen werden. Bei solchen Share-Deals werden Anteile an einer Gesellschaft, die im Besitz eines Grundstücks ist, übertragen, während bei einem Asset-Deal das Grundstück direkt an den Käufer übertragen wird.
Mit der Gesetzesänderung fällt seit 1.7.2025 Grunderwerbsteuer an, wenn

  • innerhalb von 7 Jahren (bisher 5 Jahren) 75% (bisher 95%) oder mehr der Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen oder
  • 75% (bisher 95%) solcher Anteile unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Erwerbers oder in der Hand einer Erwerbergruppe vereinigt werden.

Erwerber und Erwerbergruppe

Im Falle der Vereinigung in einer Hand liegt ein steuerpflichtiger Vorgang nicht nur dann vor, wenn ein einzelner „Erwerber“ Anteile in der Höhe von 75% oder mehr erwirbt, sondern auch, wenn dies durch eine sogenannte Erwerbergruppe erfolgt. Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Von dieser Bestimmung sind alle rechtsfähigen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfasst, womit neben natürlichen und juristischen Personen etwa auch Privatstiftungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts unter die Definition fallen. Für Konzerne wurde eine Konzernklausel geschaffen, die Erleichterungen bei konzerninternen Beteiligungsübertragungen vorsieht.

Immobiliengesellschaft

Mit der Gesetzesänderung wurde der Begriff „Immobiliengesellschaft“ eingeführt. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden, oder wenn der Tätigkeits-Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Die Veräußerung von Grundstücken, die hingegen zur Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten einer Gesellschaft genutzt werden, soll weiterhin zu keiner Einordnung als Immobiliengesellschaft führen. Das heißt, wenn sich etwa das Hotelgebäude bei einer Hotelbetriebs-GmbH im Betriebsvermögen der GmbH befindet, liegt keine Immobiliengesellschaft vor.

Bei Umgründungen und den oben beschriebenen Share-Deals, die von Immobiliengesellschaften durchgeführt werden, ergibt sich eine deutlich höhere Grunderwerbsteuerbelastung: die Grunderwerbsteuer wird vom gemeinen Wert (entspricht dem Verkehrswert) des im Vermögen der Immobiliengesellschaft befindlichen Grundstücks und nicht vom Grundstückswert berechnet. Zusätzlich erhöht sich der Grunderwerbsteuersatz von 0,5% auf 3,5%.

 

 

Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, können erst im Jahr der tatsächlichen Abbuchung der Kreditkartenabrechnung vom Bankkonto als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH tätigte im Namen der GmbH verschiedene Auslagen durch Bezahlung mit seiner privaten Kreditkarte. Die Kreditkarte wurde zwar im laufenden Jahr mit den Aufwendungen belastet, jedoch kam es bis zum Ende des Jahres zu keiner tatsächlichen Abbuchung vom Bankkonto, sondern erst im Folgejahr. Das Finanzamt berücksichtigte die getätigten Aufwendungen nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer des laufenden Jahres.
Der Geschäftsführer legte Beschwerde gegen den Bescheid ein. Im Lauf des Verfahrens stellte des Bundesfinanzgericht fest, dass kein tatsächlicher Abfluss der Aufwendungen im laufenden Jahr erfolgte und es sich lediglich um eine Belastung der Kreditkarte handle. Es sei keine Zahlung erfolgt. Die Aufwendungen können demnach nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn ihnen ein Werbungskostencharakter zukäme.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH stellte klar, dass Werbungskosten Ausgaben darstellen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten dienen und in jenem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Dabei ist der Zeitpunkt, in dem der Betrag das Vermögen des Steuerpflichtigen tatsächlich verlässt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren geht, entscheidend.
Im gegenständlichen Fall kam es zu keiner Abbuchung eines Betrages vom Bankkonto, weshalb im betroffenen Jahr auch kein Abfluss der verbuchten Ausgaben erfolgte. Eine bloße Belastung der Kreditkarte mit Ausgaben bewirkt noch keine wirtschaftliche Vermögensminderung, da sich das Vermögen bis zur tatsächlichen Abbuchung im Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen befindet. Ein Abfluss des Vermögens erfolgt demnach erst mit dem tatsächlichen Einzug der Beträge durch das Kreditkartenunternehmen vom Bankkonto.

Fazit
Bei einem Kreditkartengeschäft handelt es sich um ein mehrpersonales Verhältnis, bei dem der Kreditkarteninhaber Leistungen einer Vertragspartei erhält, ohne dafür eine sofortige Zahlung zu tätigen. Das Kreditkartenunternehmen begleicht die Verbindlichkeit des Kreditkarteninhabers und verlangt im Gegenzug von diesem eine Gebühr.
Das bei Werbungskosten geltende einkommensteuerrechtliche Abflussprinzip knüpft an einen tatsächlichen Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an. Entscheidend ist die Vermögensverminderung, die bei einer Kreditkarte erst mit dem tatsächlichen Einzug der Kreditkartenbuchungen erfolgt. Die bloße Belastung der Kreditkarte führt noch zu keiner Vermögensverminderung. Daher kann ein Steuerpflichtiger Werbungskosten erst in jenem Jahr steuerlich geltend machen, in dem der Betrag durch das Kreditkartenunternehmen tatsächlich vom Bankkonto abgebucht wurde.

 

 

Erhöhung der Stiftungseingangssteuer und der Zwischensteuer ab 2026

Die Privatstiftung ist ein etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Als eigentümerlose juristische Person ermöglicht sie es, Vermögen für einen definierten Zweck zu binden und vor Zersplitterung zu schützen. Ab dem 1.1.2026 gelten dafür Steuererhöhungen.

Die Besteuerung von Privatstiftungen erfolgt auf drei Ebenen (Eingangsbesteuerung, laufende Besteuerung, Ausgangsbesteuerung). Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt Stiftungseingangssteuer an. Als Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert (Verkehrswert) heranzuziehen. Werden Immobilien zugewendet, sind diese von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer erhöhten Grunderwerbsteuer (= Stiftungseingangssteueräquivalent).
Die Stiftungseingangssteuer beträgt derzeit (für das Jahr 2024) 2,5% und wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 auf 3,5% angehoben. Das sogenannte Stiftungseingangssteueräquivalent (= erhöhte Grunderwerbsteuer) wird ebenso ab dem 1.1.2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht, wodurch die Grunderwerbsteuer bei Zuwendungen von Grundstücken in Summe von 6% auf 7% ansteigt.

Erhöhung der Zwischensteuer

Eine Privatstiftung ist als juristische Person körperschaftsteuerpflichtig. Die meisten Einkünfte wie etwa Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung unterliegen dem regulären 23%igen Körperschaftsteuersatz. Andere Einkünfte, wie insbesondere in- und ausländische Bankzinsen, Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen und andere realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen sowie Grundstücksveräußerungen des Privatvermögens unterliegen hingegen der sogenannten Zwischensteuer. Die Zwischensteuer ist als „Vorabbesteuerung“ zu verstehen. Werden Zuwendungen von einer Privatstiftung an inländische Begünstigte vorgenommen, vermindern diese Zuwendungen die unterjährige Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer. Übersteigen die Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte eines Jahres, kommt es darüber hinaus zu einer Gutschrift der in den Vorjahren abgeführten Zwischensteuer, die auf einem Evidenzkonto aufgezeichnet wurde.
Seit dem Jahr 2024 beträgt die Zwischensteuer 23% (2023 24%). Nun wird diese ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5% angehoben.
Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte unterliegen auch ab 1.1.2026 unverändert der 27,5%igen Kapitalertragsteuer, welche von der Privatstiftung im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Auch können solche Zuwendungen weiterhin die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer vermindern.

Tipp
Durch die Erhöhung der Stiftungseingangssteuer ab 1.1.2026 werden Zuwendungen an Privatstiftungen zukünftig stärker belastet. Sollten Zuwendungen an Privatstiftungen geplant sein, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung um die Zuwendungen noch im Jahr 2025 durchführen zu können.

 

Neue Förderungsmöglichkeiten für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Damit es im Bereich der erneuerbaren Energie zu keinem Investitionsstopp kommt, wurden neue Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gesetzlich verankert.

Ursprünglich war der 0%-ige Umsatzsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen bis zum 31.12.2025 vorgesehen. Nun wurde ein vorzeitiges Ende mit 1.4.2025 beschlossen. Der Nullsteuersatz ist jedoch noch bis Ende 2025 anwendbar, wenn der Vertrag vor dem 6.3.2025 abgeschlossen wurde und die Lieferung oder Installation bis Ende 2025 erfolgt. Bei Vertragsabschlüssen ab dem 1.4.2025 oder Lieferungen und Installationen nach dem 31.12.2025 kommt der Regelsteuersatz von 20% USt zur Anwendung.

EAG-Investitionszuschuss

Um Investitionen in erneuerbare Energien weiterhin zu fördern, wurde die neue Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025 kundgemacht. In dieser Verordnung werden für das Jahr 2025 die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze festgelegt.
Über das EAG-Portal (www.eag-abwicklungsstelle.at) kann während eines laufenden Fördercalls ein Förderantrag für PV-Anlagen und Stromspeicheranlagen, bei denen der 0%ige Steuersatz nicht mehr zur Anwendung kommt, gestellt werden. Im Förderkalender der EAG-Abwicklungsstelle sind alle relevanten Angaben zum jeweiligen Fördercall sowie Informationen zu den bevorstehenden Fördercalls – übersichtlich nach den jeweiligen nachhaltigen Energieträgern aufgeteilt – zu finden.
Beachtet werden muss, dass der Antrag vor Inbetriebnahme der PV-Anlage gestellt wird und dass es nur ganz bestimmte „Zeitfenster“ gibt, in welchen die Anträge gestellt werden können. Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern beginnen die nächsten Zeitfenster laut Verordnung am 8.10.2025.

Made in Europe-Bonus

Seit dem 23.6.2025 werden PV-Anlagen, bei denen technische Komponente verbaut sind, die eine europäische Wertschöpfung (EWR und Schweiz) aufweisen, mit einem zusätzlichen Bonus gefördert. Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten (Photovoltaikmodule, Wechselrichter) mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Für Stromspeicher, die aus europäischer Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.

 

 

Scheinrechnungen: Kein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger

Weisen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl keine Leistungen erbracht wurden, so handelt es sich dabei um Scheinrechnungen. Die in solchen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller abgeführt werden, während dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass diverse Kommanditgesellschaften nahezu ausschließlich untereinander Leistungen verrechneten, ohne tatsächlich Leistungen erbracht zu haben. Der Geschäftsführer der Gesellschaften legte trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente vor, die das Erbringen von Leistungen durch diese Gesellschaften belegte. Mangels solcher Dokumente wurden daher die von den Gesellschaften ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifiziert. Das Finanzamt aberkannte den jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern, während bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung festgesetzt wurde.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Wird eine Rechnung ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer, obwohl der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug – eine korrekte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – vorzubeugen.
Dokumente, die formell nicht alle Merkmale einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aufweisen und somit unvollständig sind, lösen hingegen keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung aus: Da sie schon aus diesem formalen Grund nicht als Grundlage für einen Vorsteuerabzug dienen, kann ein Missbrauch nicht in Betracht kommen. Ist für ein mangelhaftes Abrechnungsdokument schon formell keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, bedarf es des Korrektivs einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Sobald daher im Falle von nicht erbrachten Leistungen eine formal vollständige Rechnung oder ein Beleg, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, vorliegt, entsteht spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung. Da im konkreten Fall die Gesellschaften korrekte und vollständige Rechnungen gelegt hatten, müssen die Gesellschaften die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch abführen.
Bezüglich des Vorsteuerabzuges bei den Rechnungsempfängern führt das BFG aus, dass keine entsprechenden Leistungen geplant oder erbracht wurden. Das alleinige Ziel der Rechnungen war vielmehr die Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs und die Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Daher wurde der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern aberkannt.

Fazit
Stellt ein Unternehmer Scheinrechnungen aus, die zwar die formalen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllen, bei welchen aber keine Leistungserbringung erfolgt ist, so ist der Unternehmer verpflichtet, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuführen. Mangels erbrachter Leistungen kann jedoch der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Vereine: Aufzeichnungspflichten für Freiwilligenpauschalen und Reiseaufwandsentschädigungen

Um die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen, können gemeinnützige Organisationen, wie etwa Vereine, seit dem Jahr 2024 steuerfreie Zahlungen an ihre Freiwilligen leisten (sogenanntes „Freiwilligenpauschale“).

Für gemeinnützige Sportvereine besteht unabhängig davon die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu € 120 pro Einsatztag (bis zu € 720 pro Monat) steuerfrei an Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszuzahlen. Grundvoraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Verein entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachtet und fristgerecht erfüllt.

Freiwilligenpauschale

Beim kleinen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30 pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Bei mildtätigen und bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten (Sozialdienste), bei der Hilfestellung in Katastrophenfällen und für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter kann das Freiwilligenpauschale in einem höheren Betrag, nämlich € 50 pro Kalendertag bzw € 3.000 pro Kalenderjahr steuerfrei belassen werden (großes Freiwilligenpauschale).

Der Verein hat Aufzeichnungen, insbesondere über die Zahl der Einsatztage des Ehrenamtlichen sowie über die Art und die Höhe des Freiwilligenpauschales zu führen. Wird einem Ehrenamtlichen vom Verein mehr als die jeweilige Höchstgrenze (€ 30 / € 50 bzw. € 1.000 / € 3.000) ausbezahlt, muss dies der Verein dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege melden. Der übersteigende Betrag wird dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Ehrenamtlichen als sonstige Einkünfte berücksichtigt.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung

Diese Art von steuerfreiem Reisekostenersatz können nur gemeinnützige Sportvereine ausbezahlen, nicht auch andere gemeinnützige Vereine. Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der gemeinnützige Sportverein ein Lohnkonto bzw. Lohnaufzeichnungen zu führen:

  • Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der Verein zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  • Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist vom Verein ein Lohnzettel (Formular L 16) zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss vom Verein kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden.

Tipp: Fehlende Aufzeichnungen und die Verletzung von Meldepflichten können nicht nur zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch finanzstrafrechtliche Folgen haben. Um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden, unterstützen wir Sie als Verein bei der Dokumentation und Aufzeichnung aller Grunddaten sowie bei der Übermittlung aller erforderlichen Formulare an das Finanzamt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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