Sonderklienteninfo Ausgabe 6/2024
Editorial 6/2024
In unserer letzten Ausgabe der KlientenINFO vor dem Jahresende 2024 möchten wir Sie über die steuerlichen Änderungen ab 2025 informieren. Das Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz, die Verordnungen zum Fahrtkostenersatz, zum Kilometergeld und zu den Sachbezugswerten sind veröffentlicht. Besonders für Kleinunternehmer ist die Anhebung der Umsatz-Grenze, die unionsweite Einbeziehung von Kleinunternehmern und die Anpassung der ertragsteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung von besonderem Interesse. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll mittels Steuerreporting-Verordnung Übersichtlichkeit, Klarheit bei der Verlustverwertung und Vollständigkeit geschaffen werden. Durch die neuen UGB-Schwellenwerte werden viele KMU-Erleichterungen beim Jahresabschluss zum 31.12.2024 und dessen möglicher Prüfungspflicht erfahren. Ein Blick auf interessante höchstgerichtliche Entscheidungen und der letzte Termincheck für den 31.12.2024 runden diese Ausgabe der KlientenINFO ab.
Wir wünschen Ihnen für die bevorstehenden Festtage eine ruhige und besinnliche Zeit und alles Gute für das Jahr 2025!
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1. Ertragsteuerliche Änderungen 2024 – Ausblick auf 2025
Im Folgenden ein Überblick der mit 1.1.2025 geltenden einkommensteuerlichen Änderungen und wichtigen Werten für das Jahr 2025.
1.1 Einkommensteuer 2025
Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.
- Überstundenbegünstigung 2024 und 2025
Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag nach derzeitiger Regelung wieder auf monatlich € 120 für 10 Überstunden gesenkt. - Tarifstufen 2025
Für die Tarifanpassung wurden die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe von 55% ab € 1 Mio) erhöht.
Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird 2025 auf € 2.570 (2024: € 2.100) angehoben und soll ab 2026 jährlich valorisiert werden.Die Absetzbeträge 2025 wurden um 5% erhöht.
1.2 Fahrtkostenersatz und Kilometergeld 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden in das Einkommensteuergesetz Verordnungsermächtigungen aufgenommen. Auf dieser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.
- Fahrtkostenersatzverordnung
Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (z.B. mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder
a) die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
b) der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max. € 2.450 pro Jahr.
TIPP: Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (z.B. Netzkarte, Klimaticket) geführt werden. - Kilometergeldverordnung
Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc.).
Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden.Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden.
Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.
- Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025
Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für viele Branchen eine Voraussetzung, um Personal langfristig zu halten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.
1.3 Weitere veränderliche Werte
- Bausparprämie 2025
Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2025 beträgt unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 p.a., somit € 18. - Autobahnvignette für 2025
Die seegrüne Jahresvignette für 2025 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestellbar. Die Vignette gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2026. Dabei fällt eine deutliche Preiserhöhung gegenüber dem Vorjahr auf. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.
Hinweis: Denken Sie daran, bis spätestens 14.1.2025 die Jahresvignette online zu kaufen! - E-Card Serviceentgelt 2025
Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von € 13,80 fällig.
2. Kleinunternehmerregelung neu ab 1.1.2025
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine umfassende Änderung der bestehenden nationalen Kleinunternehmerregelung vorgenommen und eine einheitliche EU-Regelung für Kleinunternehmer innerhalb der EU umgesetzt. Da die neuen Regelungen ab 1.1.2025 gelten, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen verschaffen.
1.3 Weitere veränderliche Werte
Für Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und nicht auch in einem anderen EU-Staat als Kleinunternehmer gelten wollen, ändert sich nur Folgendes:
Im Jahr 2024 beträgt die Umsatzgrenze für nationale Kleinunternehmer € 35.000 (netto). Diese Grenze wurde mit dem AbgÄG 2024 auf € 42.000 geändert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf € 55.000 erhöht. Des Weiteren gilt diese Grenze nun als Bruttogrenze, meint also Entgelte (Einnahmen) bis € 55.000.
Die ab 1.1.2025 geltende nationale Kleinunternehmergrenze beträgt somit € 55.000 (brutto).
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Neugestaltung der bisher geltenden Toleranzgrenze. Die derzeit geltende Toleranzgrenze beträgt 15% und ist einmalig innerhalb von 5 Jahren ausnutzbar. Wird die 15%-Grenze überschritten oder mehr als einmal in 5 Jahren ausgenützt, so gelten derzeit alle im Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze rückwirkend ab Jahresbeginn als umsatzsteuerpflichtig.
Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle
Als Unterschied zur bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingeführt, dass sowohl der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000 nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.
In die nationale Kleinunternehmerumsatzgrenze sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einzurechnen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausführt, und der Eigenverbrauch im Inland. Explizite Ausnahmen, wie z.B. der Verkauf von Gold und die Umsätze von unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätzen (z.B. Arzt, Versicherungsmakler), sind weiterhin taxativ angeführt. Für die nationale Steuerbefreiung ist es völlig unmaßgeblich, ob der inländische Unternehmer in anderen Staaten Umsätze tätigt bzw. wie hoch die Umsätze in anderen Staaten sind.
Mit der Überschreitung der österreichischen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und der damit einhergehenden Umsatzsteuerpflicht der darauffolgenden Umsätze wird auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgelöst, sodass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu gewähren ist.
Verzicht auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung: Wie bisher kann der Kleinunternehmer eine Option zur Regelbesteuerung abgeben und bewirkt damit ebenfalls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese ist für 5 Jahre bindend.
2.2 Österreichischer Unternehmer als Kleinunternehmer in anderen Mitgliedstaaten
Ab 1.1.2025 kann ein Unternehmer, der in Österreich sein Unternehmen betreibt, in anderen Mitgliedstaaten der EU als Kleinunternehmer gelten, und zwar unabhängig davon, ob er auch in Österreich Kleinunternehmer ist oder nicht. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Im vorangegangenen und laufenden Jahr darf der EU-weite Jahresumsatz den Schwellenwert von€ 100.000 nicht übersteigen.
- Der Unternehmer lässt sich in Österreich über FinanzOnline auf einem eigens für die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten eingerichteten Portal registrieren und gibt dort durch einen Antrag (sogenannte Vorabmitteilung) bekannt, in welchen konkreten anderen EU- Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmereigenschaft haben will. Dabei darf er die von den ausgewählten jeweiligen Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten.
Nach einer Rückbestätigung durch jene anderen EU-Mitgliedstaaten, die der österreichische Unternehmer in seiner Vorabmitteilung ausgewählt hat, erhält der Unternehmer vom österreichischen Finanzamt (innerhalb von 35 Werktagen) die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das Suffix „EX“ aufweist. Ab diesem Zeitpunkt sind seine Umsätze in jenen EU-Mitgliedstaaten, die er ausgewählt hat, aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit, solange weder die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Mitgliedstaates noch die Grenze von € 100.000 für den EU-weiten Jahresumsatz überschritten wird.
Der Unternehmer ist jetzt verpflichtet, in Österreich über FinanzOnline quartalsweise Meldungen über seine in den einzelnen Mitgliedstaaten (auch in Österreich) getätigten Umsätze einzumelden. Diese Meldung erfolgt innerhalb eines Monats (!) ab Ablauf des jeweiligen Vierteljahres. Ab Überschreiten der
Kleinunternehmergrenze des jeweiligen anderen Mitgliedstaates tritt für die Umsätze in jenem anderen Mitgliedstaat die Steuerpflicht ein.
Wird der Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von € 100.000 überschritten, so muss der Unternehmer innerhalb von 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag aller Umsätze, die seit Beginn des letzten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der Überschreitung ausgeführt wurden, melden.
Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes ist die EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar. Beim Schwellenwert von € 100.000 ist keine Toleranzregel vorgesehen. Eine Rückwirkung auf die bereits vorher erbrachten Umsätze ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Steuerschuld aufgrund von reverse-charge-Regelungen zählen nicht zum Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von € 100.000.
2.3 Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Kleinunternehmer in Österreich
Nach derzeit geltender Rechtslage muss ein EU-Kleinunternehmer (iSd jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung) für seine Umsätze, die er in Österreich bewirkt, österreichische Umsatzsteuer bezahlen. Dies führte zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber inländischen Kleinunternehmern, da die nationale Kleinunternehmerregelung nur auf inländische Unternehmen anwendbar war.
- Ab dem 1.1.2025 können auch Unternehmen, welche in anderen EU-Staaten ihren Sitz haben, unter folgenden Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Österreich nutzen: Im vorangegangenen und laufenden Jahr darf der Jahresumsatz den Schwellenwert von EU-weit € 100.000 nicht übersteigen.
- Der Unternehmer lässt sich in seinem Heimatstaat über ein dort eingerichtetes elektronisches Portal für die EU-weite Kleinunternehmerbefreiung registrieren und gibt dort bekannt, dass er in Österreich (und gegebenenfalls auch in weiteren EU-Mitgliedstaaten) die Kleinunternehmereigenschaft in Anspruch nehmen will. Dabei darf er die nationale österreichische Kleinunternehmergrenzen (€ 55.000) nicht überschreiten.
Nach einer Rückbestätigung durch Österreich (und allenfalls andere EU-Mitgliedstaaten, die der Unternehmer ausgewählt hat), erhält der Unternehmer von seinem Heimatstaat die Kleinunternehmer- Identifikationsnummer, die das Suffix „EX“ aufweist. Ab diesem Zeitpunkt sind seine Umsätze in Österreich aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit, solang weder die österreichische Kleinunternehmergrenze (€ 55.000 mit Toleranzgrenze) noch die Grenze von € 100.000 für den EU-weiten Jahresumsatz von € 100.000 überschritten wird.
Der EU-Unternehmer ist jetzt verpflichtet, in seinem Heimatstaat quartalsweise Meldungen über seine in den einzelnen Mitgliedstaaten (und somit auch in Österreich) getätigten Umsätze einzumelden. Diese Meldung muss innerhalb eines Monats (!) ab Ablauf des jeweiligen Vierteljahreserfolgen.
Wird der Schwellenwert von € 100.000 überschritten, muss der Unternehmer innerhalb von 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag aller Umsätze, die seit Beginn des letzten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der Überschreitung ausgeführt wurden, melden. Überschreitet der Unternehmer nur die österreichische Kleinunternehmergrenze (€ 55.000 mit Toleranzregelung), wird er nur für die österreichischen Umsätze steuerpflichtig.
Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes ist die EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar. Beim Schwellenwert von € 100.000 ist keine Toleranzregel vorgesehen. Eine Rückwirkung auf die bereits vorher erbrachten Umsätze ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Unternehmer aus Drittstaaten können die Kleinunternehmerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
2.4 Verhältnis zur Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch machen, wenn die (neue) umsatzsteuerliche
Kleinunternehmerregelung auf sämtliche Umsätze aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit des Veranlagungsjahres anwendbar ist. Wird auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung verzichtet, ist dennoch die Kleinunternehmerpauschalierung anwendbar. Die bislang geltende Toleranzgrenze von €
5.000 wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 gestrichen. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte, Versicherungsvertreter).
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist immer dann anwendbar, wenn die Umsätze im Vorjahr maximal € 55.000 und im laufenden Jahr maximal € 60.500 (inklusive der 10%-Toleranzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung) betragen.
3.Steuerreportingverordnung
Im Juli 2024 wurde die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlassen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetzlich vorgesehene Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einheitlich geregelt werden.
Die uns allen bekannte und für viele mysteriöse sogenannte „Verlustausgleichsbescheinigung“, die je nach Bankinstitut eine unterschiedliche Ausgestaltung hatte, gehört somit ab dem Kalenderjahr 2025 der Vergangenheit an.
Mit der Steuerreporting-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die für die Steuererklärung erforderlichen Daten aller Depots eines unbeschränkt steuerpflichtigen in einer einheitlichen Form zur Verfügung gestellt werden und vor allem, dass alle für die korrekte Besteuerung von Kapitalvermögen erforderlichen Daten in diesen Bescheinigungen enthalten sind. Die Anlage zur Steuerreporting-Verordnung enthält – sozusagen benutzerfreundlich – neben den unterschiedlichen Einkunftsarten auch jeweils den dazugehörigen Verweis, in welche Kennzahl der Steuererklärung diese aufzunehmen sind.
Diese Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen, somit erstmalig bis 31.3.2026 für das Kalenderjahr 2025. Sie ist weiters auf Verlangen für die vorhergehenden 5 Kalenderjahre auszustellen. Nachträgliche Korrekturen sind in den folgenden 3 Kalenderjahren zu vermerken.
Die Steuerbescheinigung ist in Zukunft von allen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen – dies bedeutet, neben Kreditinstituten als depotführende Stelle auch von allen sonstigen Schuldnern von Kapitalerträgen, wenn diese einem KESt-Abzug unterliegen (ausgenommen inländische dividendenausschüttende Gesellschaften). Dies betrifft vor allem Schuldner von Kryptowährungen, aber auch inländische Emittenten von Forderungswertpapieren (sofern zum KESt-Abzug verpflichtet und nicht über eine depotführende Stelle verwaltet).
Grundsätzlich stellt die depotführende Stelle jährlich pro Person 1 Bescheinigung aus, allerdings gibt es für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen eine eigene Bescheinigung. Weiters wird für Gemeinschaftsdepots mehrerer Personen ein eigenes Steuerreporting erstellt. Hält der Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut neben seinem privaten Depot auch ein weiteres Depot, das seinen Angaben zufolge betrieblichen Zwecken dient (oder treuhändig gehalten wird), erhält er für jedes der beiden ein Steuerreporting.
Neben der Vereinheitlichung des Aufbaus der Steuerbescheinigung und der damit einhergehenden Informationstiefe enthält die Steuerreporting-Verordnung auch Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern, die auch für aktuelle Steuerzeiträume (und nicht erst ab 2025!) von Bedeutung sind, und behandelt Sonderfragen zu Investmentfonds.
Ausländische Quellensteuern
In der Steuerbescheinigung sind nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die für Zwecke des KESt-Abzugs durch den Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.
Für die Verrechnungsreihenfolge ausländischer Quellensteuern gilt die Vorteilhaftigkeitsbetrachtung, d.h. die Anrechnungsmöglichkeit soll möglichst erhalten bleiben. Die Entscheidung über die Verrechnungsreihenfolge liegt beim Steuerpflichtigen im Zuge der Erstellung seiner Steuererklärung. Hier zwei Beispiele:
Beispiel Vorteilhaftigkeitsbetrachtung:
In der nachfolgenden Tabelle ist die Verlustverrechnung unter Vorteilhaftigkeitsbetrachtung dargestellt.
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Der 1. Verlustverrechnungsschritt ist die Verrechnung der Verluste aus Wertsteigerung mit den Einkünften aus Wertsteigerung (Zahl 1). Daraus verbleibt ein Restverlust in Höhe von 50 („1 Verlustverrechnung Rest“).
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Der 2. Verlustverrechnungsschritt erfolgt nun mit dem Restverlust aus 1 und den ausländischen Dividendeneinkünften (Zahl 2). Daraus verbleibt ein Resteinkommen in Höhe von 50 („2 Verlustverrechnung Rest Dividende“).
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Für die Einkünfte nach Verlustverrechnung in Höhe von 50 berechnet sich die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 13,75 (27,5%). Darauf kann Quellensteuer (QuESt) im Rahmen des Höchstbetrags (in Prozent – hier 15% bezahlte Quellensteuer), somit mit 7,5 (50 x 15%) angerechnet werden.
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Die Steuerzahlung in Österreich beläuft sich damit auf 6,25. Die Differenz auf die bezahlte Kapitalertragsteuer (KESt) unter Anrechnung der Quellensteuer vor Verlustverrechnung (26,25) in Höhe von 20 kann zur Rückerstattung beantragt werden.
Bei vorrangiger Verrechnung des Wertverlusts mit der ausländischen Dividende wäre die Quellensteuer zur Gänze verloren, die Rückerstattung würde nur 12,5 betragen.
Beispiel Aliquotierung:
Wenn eine konkrete Zuordnung der Quellensteuern zu den entsprechenden Einkünften nicht möglich ist (so
z.B. bei Investmentfonds), so ist auch vereinfachend eine aliquote Zuteilung zulässig. In der nachfolgenden Tabelle ist die Verlustverrechnung unter Aliquotierung dargestellt.
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In einem ersten Schritt wird der Höchstbetrag (Prozentsatz) der anrechenbaren Quellensteuern aus den positiven Einkünften und den darauf entfallenden Quellensteuern ermittelt – hier 10%.
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Danach erfolgt die Verlustverrechnung mit den gesamten positiven Einkünften.
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Für die Einkünfte nach Verlustverrechnung in Höhe von 200 berechnet sich die österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 55 (27,5%). Darauf kann Quellensteuer (QuESt) im Rahmen des Höchstbetrags (in Prozent – hier 10% bezogen auf die nunmehr ermittelten steuerpflichtigen Einkünfte), somit mit 20 (200 x 10%) angerechnet werden.
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Die Steuerzahlung in Österreich beläuft sich damit auf 35. Die Differenz auf die bezahlte Kapitalertragsteuer unter Anrechnung der Quellensteuer vor Verlustverrechnung (52,5) in Höhe von 17,5 kann zur Rückerstattung beantragt werden.
Investmentfonds
In Zusammenhang mit der Besteuerung von Investmentfonds wird mit der Steuerreporting-Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art ein Verlustausgleich mit inländischen Dividenden, die bereits der KESt unterzogen wurden, vorgenommen werden kann und wie mit negativen ausschüttungsgleichen Erträgen im Rahmen der Veranlagung umzugehen ist.
4. Bilanzierung – neue Schwellenwerte
Durch die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 werden ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Nun trat die schon seit längerem erwartete UGB- Schwellenwerte-Verordnung des BMJ (endlich) in Kraft.
Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.
In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung werden die Erhöhungen für den Jahresabschluss normiert. Die bisherigen Schwellenwerte können wie folgt den neuen Schwellenwerten gegenübergestellt werden:
Die Schwellenwerte iSd § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden.
Hinweis: In der UGB-Schwellenwert-Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB entsprechend erhöht.
Diese Verordnung ist mit Ablauf des 20.11.2024 in Kraft getreten. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 können die Erleichterungen bereits in Anspruch genommen werden.
Die Rechtsfolgen der obigen Größenmerkmale treten gemäß § 221 Abs 4 UGB idR ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (somit idR ab dem dritten Geschäftsjahr).
Für die Beurteilung der größenabhängigen Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte auch bereits für die beiden vor dem 1.1.2024 liegenden Geschäftsjahre anzuwenden.
Beispiel: Eine im Jahr 2022 neu gegründete GmbH hat in den beiden letzten Jahresabschlüssen zum 31.12.2022 und 31.12.2023 Bilanzsummen zwischen € 5 und € 6 Mio. bzw. Umsatzerlöse zwischen € 10 und € 12 Mio. ausgewiesen und hätte somit nach den bisherigen Größenmerkmalen erstmalig für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 die Rechtsfolgen für eine “mittelgroße” GmbH zu beachten (vor allem die erstmalige Prüfungspflicht).
Lösung: Aufgrund der nunmehr erhöhten Größenmerkmale bleibt sie jedoch eine “kleine” GmbH (sodass auch keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht).
5. Splitter 6/2024
5.1 Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz
Die derzeitige Regelung betreffend regelmäßige Arbeitsleistung „in der eigenen Wohnung“ wird als Homeoffice bezeichnet und hat seit der Corona-Epidemie einen fixen Stellenwert in der Arbeitswelt erlangt. Alle Regelungen gelten ab 2024 unbefristet weiter (z.B. Homeoffice-Pauschale wird Telearbeitspauschale).
Ab 1.1.2025 wird das Homeoffice zum Telearbeitsplatz. Damit können regelmäßige Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie
- in der eigenen Wohnung (Haupt- und Nebenwohnsitz) oder
- in der Wohnung eines Angehörigen oder Lebenspartners oder
- in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (z.B. Coworking-Spaces, Internet-Cafés)
erbracht werden. Ist diese Ausweitung der Örtlichkeiten gewünscht, muss sie in der Homeoffice- Vereinbarung konkret festgehalten werden.
ACHTUNG: Bei Telearbeitsplätzen im Ausland ist darauf zu achten, dass dadurch keine Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begründet wird.
Für die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer ist dabei zu unterscheiden:
a) Telearbeit im engeren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch den Schutz für Wegunfälle. Telearbeit im engeren Sinn liegt vor beim Arbeiten
- in der Wohnung des Arbeitnehmers, Haupt – oder Nebenwohnsitz (Homeoffice),
- in der Wohnung naher Angehöriger, sofern diese Wohnung in der Nähe zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder zur Arbeitsstätte liegt (oder die Entfernung zur Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
- in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumlichkeiten (z.B. Coworking-Spaces), sofern diese in der Nähe zu seiner Wohnsitzwohnung oder zur Arbeitsstätte liegen (oder die Entfernung von der Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
b) Telearbeit im weiteren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht den Schutz für Wegunfälle. Es besteht Unfallversicherungsschutz nur für die eigentlichen Arbeitsunfälle, also wenn sich der Unfall im Arbeitskontext ereignet (z.B. Sturz zuhause über Ladekabel des Laptops). Telearbeit im weiteren Sinn ist anzunehmen:
- in der Wohnung naher Angehöriger und in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumen, wenn jeweils keine räumliche Nähe bzw. vergleichbare Distanz zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder Arbeitsstätte gegeben ist,
- oder in allen übrigen vom Arbeitnehmer selbst gewählten Örtlichkeiten (Park, öffentlicher Raum) (z.B. Sturz über Kinderspielzeug im Park).
Im Steuerrecht wird daher künftig der Telearbeitstag (statt bisher Homeofficetag) jener Tag sein, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in Form von Telearbeit ausübt. Dieser ist als solcher in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfassen und Voraussetzung für das steuerfreie Telearbeitspauschale (bisher Homeofficepauschale) von max. € 300 (€ 3 pro Telearbeitstag, max. für 100 Tage pro Jahr).
5.2 Forschungsprämie – Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistung
In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn eingerechnet werden. Der fiktive Stundensatz für diese Eigenleistungen wurde nunmehr erhöht: Ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleistete Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von € 50 (bisher € 45) angesetzt werden, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unverändert bleibt. Somit sind max. € 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.
5.2 Umsatzsteuer bei Einwegflaschenpfand
Ein ab 1.1.2025 eingehobenes Einwegflaschenpfand bei Getränkelieferungen in Aludosen und Plastikflaschen (von 0,1 bis 3 Liter) ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Auszahlung des Flaschenpfands bei Rücknahme der Pfandflaschen. Die Einwegpfandgelder müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und „ohne Umsatzsteuer“ gekennzeichnet sein.
Beim Pfand für Mehrweggebinde (z.B. Bier in Flasche) tritt keine Änderung ein. Ein solches Pfand zählt nach wie vor zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
6. Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidungen
Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen GmbH-Geschäftsführer und ImmoESt sowie Vorsteuerabzug bei Nutzungsüberlassung ausgewählt.
Gewinnausschüttungen gehören beim (zumindest geringfügig entlohnten) selbständigen GmbH- Geschäftsführer zur Bemessungsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung
Die 100%ige Gesellschafterin war Geschäftsführerin (später Liquidatorin) der GmbH (ohne Wirtschaftskammerzugehörigkeit). Der Einkommensteuerbescheid 2019 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als Geschäftsführerin) von € 500 und Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen aus der GmbH) von € 520.000 aus. Der VwGH entschied: Die geschäftsführende Gesellschafterin (später Liquidatorin) unterlag der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil sie zumindest einen geringen Geschäftsführerbezug erhielt; bei der sodann bestehenden Versicherungspflicht sind auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Sollte ein geschäftsführender Gesellschafter hingegen keine Entlohnung, sondern nur Gewinnausschüttungen beziehen, könnte allenfalls eine Umgehungskonstruktion vorliegen und die Gewinnausschüttung in eine Entlohnung umgedeutet werden.
Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen für das Gebäude auf 15 Jahre zu verteilen, während Instandhaltungskosten sofort absetzbar sind. Instandsetzung liegt u.a. vor, wenn mehr als 25% der Fenster oder Türen oder Elektro-, Gas- bzw. Wasserinstallationen etc. ausgetauscht werden. Solche Sanierungsmaßnahmen wurden in einer Eigentumswohnung eines Gebäudes mit 80 Eigentumswohnungen getätigt. Vor dem VwGH war für die Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung strittig: Sind die Sanierungsmaßnahmen im Verhältnis zur betroffenen einzelnen Eigentumswohnung (z.B. Austausch von mehr als 25% der Türen der Wohnung) oder zum Gesamtgebäude zu beurteilen. Der VwGH entschied, dass idR die einzelne Eigentumswohnung den Prüfungsmaßstab bildet.
Hinweis: Beim Verkauf einer Wohnung können getätigte Instandsetzungsaufwendungen die ImmoESt mindern (nicht aber Instandhaltungskosten).
GmbH errichtet mit Vorsteuerabzug Wohngebäude für Gesellschafter
Die GmbH errichtete in ihrem Eigentum eine großzügige Wohnung, in welcher der Gesellschafter- Geschäftsführer ohne Miete wohnt. Dieser Geschäftsführer arbeitete ohne (bzw. für einen minimalen) Barlohn. Der VwGH entschied: Überlässt eine GmbH die Nutzung der ihr gehörenden Wohnung dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke, stellt das eine (weitere) Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit dar (Nutzungsüberlassung als Entlohnung). Solange die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers nicht über einen fremdüblichen Betrag hinausgeht, ist diese Nutzungsüberlassung auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Dann steht der GmbH für die dem Geschäftsführer zur Nutzung überlassene Wohnung der Vorsteuerabzug zu.
Lohnabgaben (DB und DZ) beim Arbeitslohn von dritter Seite
Den Arbeitnehmern wurde zusätzlich zur Lohnzahlung der Arbeitgeberin auch von dritter Seite (von einer konzernzugehörigen Gesellschaft) geldwerte Vorteile zugewendet, nämlich Aktienoptionen. Wenn die Arbeitgeberin diese von dritter Seite geleisteten Vorteilszuwendungen kannte oder kennen musste, so muss sie dafür nicht nur Lohnsteuer abführen, sondern diese Vorteile auch in ihre Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbeziehen.
Entnahmen des Gesellschafters der GmbH über das Verrechnungskonto bei der GmbH
Strittig wurde, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung aus der GmbH darstellt, wenn die Gesellschafterin (bzw. ihr Ehepartner) jährlich ca. € 50.000 über das Verrechnungskonto aus der GmbH entnimmt. Das Bundesfinanzgericht kam zum Ergebnis: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung der am Verrechnungskonto verbuchten entnommenen Gelder und auch eine Vereinbarung über die Verzinsung dieser Beträge besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob von vornherein die Rückforderung der am Verrechnungskonto verbuchen Beträge ernstlich gewollt und im Hinblick auf die ausreichende Bonität des Schuldners auch tatsächlich zu erwarten war. Es ist zu prüfen, ob aus Sicht der GmbH eine tatsächlich aufrechte und durchsetzbare Forderung und die Absicht der Rückforderung der Beträge besteht (dann liegt keine verdeckte Ausschüttung vor).
7. Last Minute – 31.12.2024 11
Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
- Spenden
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden. - Gewinnfreibetrag 2024
Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2024 auf dem Depot eingebucht sein.TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen. - Registrierkassen – Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt. - Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da der Geschenkgeber ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig. - Mitarbeiterprämie 2024 max. € 3.000
Für 2024 besteht noch die Möglichkeit der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnneben- kostenfreien Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von max. € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterprämie muss sich aus einem Kollektivvertrag oder einer aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Besteht allerdings keine kollektivvertragsfähige Partei auf Seiten des Arbeitgebers, ist zu unterscheiden: Existiert ein Betriebsrat, kann eine begünstigte Mitarbeiterprämie nur durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart werden; besteht hingegen kein Betriebsrat, kann die begünstigte Mitarbeiterprämie in einer Vereinbarung mit bzw. für alle Arbeitnehmer des Betriebes festgelegt werden. Ist ein gültiger Kollektivvertrag vorhanden, in dem keine Mitarbeiterprämie geregelt ist, so ist auch keine abgabenfreie Mitarbeiterprämie möglich.Für das Kriterium der bisher nicht gewährten zusätzlichen Zahlung ist es nicht schädlich, wenn eine Teuerungsprämie 2022/2023 gezahlt wurde.Mit dem AbgÄG 2024 wurde geregelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann abgabenfrei bleiben, wenn sie eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen. Dies gilt auch für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, die bereits vor dem AbgÄG 2024 geleistet wurden; eine Aufrollung der Lohnsteuer ist bis 15.2.2024 möglich.Mit einer Verlängerung der Regelung für 2025 ist aus heutiger Sicht nicht zu rechnen.