Monatliches Klienteninfo Ausgabe 10/2025

Monatliches Klienteninfo Ausgabe 10/2025

Inhalt:

Überprüfung von Subunternehmern

Mitarbeiterrabatte auch für ehemalige Arbeitnehmer steuerfrei

Photovoltaikerlass des Finanzministeriums

Übernommene Schulden als Grunderwerbsteuer-Gegenleistung

Ausweitung der Offenlegungspflicht ab 1.10.2025

Künstliche Intelligenz im Einsatz der Finanz

Mehrwertsteuerbefreiung trotz Verletzung zollrechtlicher Formalvorschriften

Die geplante neue Trinkgeldpauschale

 

 

Überprüfung von Subunternehmern

Unternehmer sollten insbesondere neue Geschäftspartner gut überprüfen. Dabei helfen verschiedene behördliche Plattformen und Datenbanken, aber auch Internetrecherchen.

Scheinunternehmen sind kein neues Phänomen, allerdings steigt deren Zahl kontinuierlich an. Als Scheinunternehmer gelten Unternehmen, die in der Regel keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfalten, sondern zu dem Zweck betrieben werden, Steuern zu hinterziehen oder Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei bedienen sie sich immer komplexerer Konstruktionen, die auf den ersten Blick nicht als betrügerisch erkennbar sind.

Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen

Im Falle einer Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen haben nämlich nicht nur die Betrüger selbst mit steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sondern auch korrekt arbeitende Unternehmen können erhebliche Schäden erleiden. So besteht für sie die Gefahr, dass Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge vom Finanzamt nicht anerkannt oder finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Besondere Vorsicht ist in der Bau- und Reinigungsbranche geboten. Hier haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben, die für die Beschäftigten des beauftragten (Schein)Unternehmens zu entrichten sind.

Folgende Punkte sollten Sie prüfen:

  • Es sollte immer eine schriftliche Korrespondenz (zumindest via E-Mail) mit dem Auftragnehmer geführt und insbesondere Auftragsscheine, Rechnungen, Baustellendokumentationen und Lieferscheine schriftlich verlangt werden. Von einer ausschließlich mündlichen Korrespondenz oder einer Korrespondenz nur über WhatsApp oder SMS ist jedenfalls abzuraten.
  • Ausweiskopie: Immer eine Kopie der relevanten Ausweise (Geschäftsführer, Polier, Bevollmächtigter o.ä.) verlangen.
  • Aufrechte Gewerbeberechtigung: Überprüfung im Firmen A-Z (firmen.wko.at) oder auf GISA (gisa.gv.at).
  • Aktueller Firmenbuchauszug: Abfragen über „justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage“
  • Gültige UID-Nummer (Stufe-2-Abfrage): Der Abruf kann über „https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation“ oder über FinanzOnline erfolgen.
  • Scheinunternehmerliste: Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der eingetragenen Scheinunternehmen auf „bmf.gv.at/service/allg/lsu“.
  • HFU-Liste: Speziell in der Bau- und Reinigungsbranche ist diese relevant. Der Abruf erfolgt über „sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml“.
  • Außenauftritt: Verfügt der Auftragnehmer über eine Website, sollte überprüft werden, wer im Impressum genannt wird.

 

Mitarbeiterrabatte auch für ehemalige Arbeitnehmer steuerfrei

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass auch ehemaligen Arbeitnehmern die Einkommensteuerbefreiung im Zusammenhang mit Mitarbeiterrabatten gewährt werden kann.

Das Einkommensteuergesetz sieht unter bestimmten Bedingungen eine Steuerbefreiung für sogenannte Mitarbeiterrabatte vor, wenn die Vorteile, wie z.B. vergünstigte Produkte oder Dienstleistungen bzw. Sonderkonditionen, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden. Bislang wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass nur Vorteile an aktive Arbeitnehmer unter die Befreiung fallen. Dieser Auslegung wurde nun vom VwGH widersprochen. Demnach sind Personen, die Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen beziehen, ebenfalls als Arbeitnehmer zu klassifizieren. Die Steuerbefreiung greife somit auch für ehemalige Mitarbeiter, wenn die Begünstigung allen Mitarbeitern oder zumindest einer bestimmten Gruppe eingeräumt wird.

Fazit
Durch die Rechtsprechung des VwGH wurde klargestellt, dass auch ehemalige Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für besondere Mitarbeitervorteile profitieren können, sofern die Vergünstigungen aus dem früheren Dienstverhältnis stammen und gruppenbezogen gewährt werden.

 

Photovoltaikerlass des Finanzministeriums

Kürzlich wurde vom Finanzministerium der aktualisierte und erweiterte Photovoltaikerlass (PV-Erlass) veröffentlicht, in dem ein zusätzlicher Abschnitt zu Energiegemeinschaften aufgenommen wurde.

Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Grundsätzlich wird zwischen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) unterschieden. EEG und BEG unterscheiden sich in Bezug auf die verfügbaren Netzebenen, die erfassten Energiearten sowie die zulässigen Energiequellen. Zusätzlich gibt es das Modell der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA), das den Teilnehmenden die Möglichkeit bietet, den erzeugten Strom mithilfe einer gemeinsamen Leitungsanlage im Nahbereich zu nutzen.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

In der Praxis kommen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) am häufigsten vor, weshalb sich der PV-Erlass hauptsächlich auf diese konzentriert. EEG werden häufig in der Form eines Vereins oder einer Genossenschaft gegründet und unterliegen in diesen beiden Rechtsformen der Körperschaftsteuer, jedoch wird, z.B. im Falle von Verlusten, keine Mindestkörperschaftsteuer fällig. Die Steuerbefreiung bezüglich der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Kalenderjahr, die natürlichen Personen zusteht (bei Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 kWp sowie Anschlussleistung von bis zu 25 kWp), ist auf Körperschaften allerdings nicht anwendbar.
Die Teilnehmer bzw. die Mitglieder der EEG unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Da das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaik-Anlage in der Regel bei den Mitgliedern verbleibt, stehen auch diesen die Abschreibung sowie der Investitionsfreibetrag zu.

Grenze von 12.500 kWh

Sind natürliche Personen Mitglieder einer EEG, kann bei ihnen die oben ausgeführte Steuerbefreiung angewendet werden. Es macht bezüglich der Steuerbefreiung keinen Unterschied, ob eine natürliche Person in eine EEG oder in das öffentliche Netz einspeist. Wird die Grenze von 12.500 kWh überschritten, findet eine anteilige Befreiung Anwendung. Häufig wird der selbst erzeugte Strom primär selbst verbraucht, lediglich Überschüsse werden der EEG zur Verfügung gestellt (Überschussmodell). Wird von der EEG nicht der gesamte Strom benötigt, wird der Überschuss vom Mitglied in das öffentliche Netz eingespeist. In einem solchen Fall erzielt der Teilnehmer sowohl Einnahmen aus der Einspeisung in die EEG als auch Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz.

Sind Mitglieder Körperschaften, unterliegen diese mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuerpflicht. Beteiligt sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts an einer EEG in Form einer Personengesellschaft, entsteht ein Betrieb gewerblicher Art (BgA). Bei abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, wie zum Beispiel einem gemeinnützigen Verein, stellt die Mitgliedschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft einen für die Begünstigung schädlichen Geschäftsbetrieb dar, der unter Umständen einen Antrag auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung notwendig macht. Die Beteiligung einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft unschädlich.

Der kürzlich veröffentlichte neue Photovoltaik-Erlass ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2025 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich aber bereits für frühere Veranlagungen auf die Anwendung des Erlasses berufen.

 

 

Übernommene Schulden als Grunderwerbsteuer-Gegenleistung

Bei der Übertragung von Grundstücken wird die anfallende Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert berechnet. Auch übernommene Schulden können Teil dieser Gegenleistung sein. Dies gilt auch für Schulden, bei welchen nur eine im Innenverhältnis wirkende Erfüllungsübernahme vereinbart wurde.

In einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) übertrugen zwei GmbHs Anteile an einem Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft. In den Sacheinlageverträgen wurde festgehalten, dass die Kommanditgesellschaft die Verbindlichkeiten der einbringenden GmbHs übernimmt, die den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten zugrunde liegen. Abweichend von den eingereichten Abgabenerklärungen setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht vom Grundstückswert des erworbenen Grundstücks, sondern von den übernommenen Verbindlichkeiten fest. Im Rechtsmittelverfahren bestätigte das BFG die Auffassung des Finanzamts. Da kein Betrieb bzw. Kapital- oder Mitunternehmeranteil eingebracht, sondern nur ein Grundstück übertragen wurde, sei das Umgründungssteuergesetz nicht anwendbar und würden die diesbezüglichen grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen nicht greifen. Die übernommenen Schulden seien als Gegenleistung anzusehen.

Schuldenübernahme im Innenverhältnis als Teil der Gegenleistung

Gegen die Entscheidungen des BFG erhob die Kommanditgesellschaft Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Steuerpflichtige argumentierte, dass die übernommenen Verbindlichkeiten nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen seien. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH würden nur solche Schulden zur Gegenleistung gehören, die das Vermögen des Verkäufers zu dessen Vorteil beeinflussen. Die übertragenden Gesellschaften seien jedoch aufgrund des Fehlens einer Haftungsbefreiung nicht entlastet worden und im jeweiligen Umfang ihrer Beteiligung an der Revisionswerberin weiterhin Trägerinnen ihrer jeweiligen Schulden. Zudem stehe die Entscheidung des BFG der bisherigen Rechtsprechung entgegen, wonach eine als Gegenleistung anzusehende Schuldübernahme nur dann vorliege, wenn es sich um eine privative (befreiende) Schuldübernahme handle oder wenn sich der Erwerber verpflichte, den Veräußerer schad- und klaglos zu halten.

Der VwGH hielt die Revision allerdings nicht für zulässig, da unter einer Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen ist, die für den Erwerb zu zahlen oder zu entrichten ist. Pfandrechtlich auf dem erworbenen Grundstück sichergestellte Forderungen werden in die Gegenleistung einbezogen, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft vertraglich verpflichtet hat, den bisherigen Eigentümer bezüglich der hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten, wobei das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend ist. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind auch Schuldübernahmen im Innenverhältnis, ohne Haftungsbefreiung, als Gegenleistung gemäß Grunderwerbsteuergesetz zu berücksichtigen.

Tipp
Werden Schuldenübernahmen bei Grundstücksübertragungen vereinbart, kann dies die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen. Grundsätzlich empfehlen wir daher vor Grundstücksübertragungen ein Beratungsgespräch mit steuerlichen Experten, um Unklarheiten zu vermeiden.

 

 

Ausweitung der Offenlegungspflicht ab 1.10.2025

Am 1.10.2025 treten Änderungen im Bereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) in Kraft. Sie bringen vor allem weitere Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Treuhandschaftsvereinbarungen.

Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird dabei über das Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum (Beteiligung > 25%) hinaus erweitert. Dadurch soll die Transparenz erhöht und Geldwäsche erschwert werden.

Mit 1.1.2025 wurde der Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ in das WiEReG aufgenommen. Der Begriff definiert eine formelle bzw. informelle Vereinbarung, bei der sich ein „Nominee“ (Treuhänder) oder „Nominee-Direktor“ verpflichtet, für den „Nominator“ (Treugeber) zu handeln. Die Begriffe überschneiden sich somit weitgehend mit der bisherigen Konstruktion einer Treuhandschaft. Neu ist hierbei der Begriff des Nominee-Direktors. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisung des Nominators ausübt.

Neuerungen ab 1.10.2025

Bisher waren Nominee-Vereinbarungen insoweit von den WiEReG-Offenlegungspflichten ausgenommen, als sie ein Beteiligungsausmaß von 25% oder weniger betroffen haben. Nun sind Nominee-Vereinbarungen zwischen natürlichen Personen, auch wenn sie kein wirtschaftliches Eigentum begründen (= Beteiligung von ≤ 25%), und bei juristischen Personen (z.B. GmbH) als Parteien der Nominee-Vereinbarungen meldepflichtig.
Nach Ansicht des Finanzministeriums sind Treuhandverhältnisse, insoweit sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betreffen und bisher eine Meldebefreiung (z.B., wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind) bestand, erstmals ab 1.10.2025 innerhalb der 4-wöchigen Meldefrist unter Meldebefreiungsverzicht dem Register offenzulegen.
Bestand hingegen für den Rechtsträger bisher keine solche Meldebefreiung, so sind Treuhandverhältnisse mit Beteiligungen von 25 % und weniger ebenso erstmals ab 1.10.2025 zu melden, diesfalls jedoch spätestens im Zuge der verpflichtenden Jahresmeldung – es kommt daher auf den individuellen Jahresmeldetermin an.

Bezeichnung und Datum der Vereinbarung

Zudem sind Nominee-Vereinbarungen unabhängig von einem allfälligen wirtschaftlichen Eigentum zwischen einem Nominator (Treugeber) und einem Nominee-Direktor meldepflichtig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person die Geschäftsführung einer GmbH im eigenen Namen, aber unter den Anweisungen einer anderen Person ausübt. Zu melden ist nicht nur das Bestehen einer Nominee-Vereinbarung, sondern auch die Bezeichnung und das Datum der Vereinbarung. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz zu melden. Bei juristischen Personen ist die Stammzahl anzugeben.

Strafen
Ab 1.10.2025 müssen alle Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) innerhalb der Meldefrist offengelegt werden, auch wenn kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Finanzvergehen dar, die bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu € 200.000 zu bestrafen sind.

 

 

Künstliche Intelligenz im Einsatz der Finanz

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hilft dem Finanzamt, Steuermehreinnahmen zu erzielen. Im Jahr 2024 konnte die Behörde durch den Einsatz modernster Analysemethoden rund 354 Millionen Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen lukrieren.

Dafür ist das Predictive Analytics Competence Center (PACC) verantwortlich, eine Spezialeinheit im Ministerium, die mit Hilfe von Machine Learning und Datenanalyse Steuerbetrug und Compliance-Verstöße systematisch aufspürt. Im vergangenen Jahr wurden ungefähr 6,6 Millionen Fälle durch die Risikomodelle analysiert. Dazu zählen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerfälle, aber auch Arbeitnehmerveranlagungen. Neben offensichtlichem Steuerbetrug wurden ungefähr 23,4 Millionen Fälle auf mögliche Compliance-Verstöße überprüft, insbesondere im Hinblick auf missbräuchlich beantragte Beihilfen und Leistungen und hinsichtlich Scheinunternehmen.

KI als Schlüssel zur Steuergerechtigkeit

Die Spezialeinheit nutzt unter anderem Textmining, Machine Learning und KI-gestützte Risikomodelle, um Auffälligkeiten frühzeitig zu identifizieren. Dabei greift man auf eine Vielzahl von Datenquellen zurück – von historischen Steuerdaten bis hin zu externen Datenbanken.
Ein Beispiel für die Arbeitsweise liefert ein aktueller Fall: Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb Maschinen gekauft, aber nicht im Anlagenverzeichnis verbucht wurden. Die hochpreisigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wurden nach jahrelanger Nutzung weiterverkauft, ohne die Verkaufserlöse buchhalterisch zu erfassen. Der Schaden betrug € 300.000 an nicht entrichteten Abgaben. Die Aufdeckung wurde möglich durch den gezielten Datenabgleich zwischen der Kfz-Zulassungsdatenbank und den betrieblichen Finanzdaten.

Steigerung der Effizienz

Die Fortschritte in der automatisierten Fallauswahl steigern laut Aussendung des Finanzministeriums nicht nur die Trefferquote, sondern auch die Effizienz der gesamten Finanzverwaltung. Besonders in den Bereichen Außenprüfung, Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) sowie im Zoll werden KI-Modelle eingesetzt, um mit hoher Wahrscheinlichkeit aufwendige, aber ertragreiche Prüfungen zu identifizieren. Neben der klassischen Außenprüfung befasst sich das PACC auch mit Zukunftsthemen wie Kryptowährungen, internationalem Datenaustausch und der Standardisierung von Prüfungshandlungen.

Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern

Für die kommenden Jahre plant das Finanzministerium, den Einsatz von KI weiter auszubauen, insbesondere durch die Integration von generativer KI wie Large Language Models (LLMs). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern vertieft werden, um Risiken noch schneller zu erkennen, falls möglich sogar in Echtzeit. Ziel ist es, die Effektivität und Schlagkraft der Finanzverwaltung weiter zu erhöhen.

 

 

Mehrwertsteuerbefreiung trotz Verletzung zollrechtlicher Formalvorschriften

Die Verletzung von Formvorschriften führt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) zu keiner Unanwendbarkeit von Mehrwertsteuerbefreiungen, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juni 2025 eine Entscheidung zu fällen, die für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten von Bedeutung ist. Konkret ging es um die Frage, ob die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren auch dann gilt, wenn zwar die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aber bestimmte Formvorschriften im Zollrecht verletzt wurden. Das Urteil bringt nun Rechtssicherheit bei der Einordnung von materiellen und formellen Voraussetzungen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass die EUSt-Befreiung nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil Formalvorschriften verletzt wurden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zollkodex enthält außerdem Bestimmungen, die gutgläubige Beteiligte bei bloß fahrlässigen Pflichtverletzungen schützen sollen. Ziel ist es, übermäßige Sanktionen wegen kleiner Formfehler zu vermeiden.

Ausnahme Täuschungsversuch

Eine Ausnahme ist allerdings der Täuschungsversuch. Wenn ein Beteiligter absichtlich falsche Angaben macht oder täuschen will, entfällt die Steuerbefreiung. Damit bestätigte der EuGH, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht an der strikten Einhaltung aller Formalvorschriften scheitern darf, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt. Die Sicherstellung zollrechtlicher Pflichten ist Aufgabe des Zollrechts und soll sich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht auswirken.

Hinweis: Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Auch für Österreich hat die Entscheidung aufgrund der Harmonisierung der Mehrwertsteuer Bedeutung. Zollrechtliche Formalfehler allein führen nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind zollrechtliche Formalitäten genau einzuhalten, um Komplikationen zu vermeiden, wobei die Unterstützung durch uns empfehlenswert ist.

 

 

Die geplante neue Trinkgeldpauschale

Der Ministerrat hat am 28.7.2025 Neuregelungen im Zusammenhang mit Trinkgeldern beschlossen, die Änderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bringen werden.

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt zwar noch abzuwarten, aber in Branchen, in denen Trinkgeld zum Alltag gehört, ist es wichtig, sich bereits jetzt auf die geplanten Neuerungen einzustellen.

Trinkgelder sind zwar einkommensteuerfrei, zählen aber in der gesetzlichen Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Entgelt. Dies soll sich grundsätzlich auch nicht ändern. Es sollen nun aber bundesweit einheitliche Trinkgeld-Pauschalbeträge eingeführt werden, die für die SV-Beitragsbemessung herangezogen werden. Diese Pauschalbeträge sollen für die einzelnen Erwerbszweige festgelegt und schrittweise angehoben werden.

Für den Bereich des Hotel- und Gastgewerbes liegt bereits ein Vorschlag über eine Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales vor, wobei zwischen Mitarbeitern mit Inkasso und ohne Inkasso unterschieden wird:

  • 2026: € 65 (mit Inkasso), € 45 (ohne Inkasso)
  • 2027: € 85 (mit Inkasso), € 45 (ohne Inkasso)
  • 2028: € 100 (mit Inkasso), € 50 (ohne Inkasso)

Die Pauschalbeträge stellen Maximalbeträge dar. Sind die tatsächlich bezahlten Trinkgelder höher, entsteht keine zusätzliche SV-Bemessungsgrundlage, eine nachträgliche Beitragsvorschreibung ist demnach ausgeschlossen. Sind die Trinkgelder hingegen nachweislich geringer, kann auch dieser niedrigere Betrag als Beitragsgrundlage herangezogen werden.
Die Regelung gilt nur für Branchen, in denen üblicherweise Trinkgelder bezahlt werden. Sie gilt aber nicht für Dienstnehmer in Betrieben, in welchen typischerweise keine Trinkgelder anfallen (wie etwa Fast-Food-Ketten oder Pflegeheime).

Information des Arbeitnehmers über Trinkgeldvereinbarung

Im Arbeitsrecht soll mehr Transparenz geschaffen werden. Künftig müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Schlüssel der Trinkgeldvereinbarung informieren. Zudem sollen Arbeitnehmer auf Anfrage Auskunft über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder erhalten, sofern diese nicht ohnehin zeitnah oder am selben Tag verteilt werden.

Für den Bereich der Lohnsteuer wurde seitens des Finanzministeriums kürzlich folgendes klargestellt:

  • Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
  • Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird, z.B. auch wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
  • Vom Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder, die von diesem nicht an Arbeitnehmer weitergeleitet werden, sind beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen.

 

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