Monatliches Klienteninfo Ausgabe 06/2026
Inhalt:
Fristenlauf bei elektronischer Zustellung
Begründung einer Betriebsstätte im Ausland
Förderungen als umsatzsteuerpflichtige Mietvorauszahlungen
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen
Rechnungserhalt keine Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen
USt-Befreiung für chiropraktische Behandlungen?
Fristenlauf bei elektronischer Zustellung
Die Zustellung von Bescheiden erfolgt standardmäßig in elektronischer Form über FinanzOnline. Ein am Samstag in der Databox bereitgestellter Prüfungsbericht setzt den Fristenverlauf sofort in Gang, auch dann, wenn dieser Prüfungsbericht erst am Montag abgerufen wird.
Ein elektronisches Dokument gilt als zugestellt, sobald es im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – in der FinanzOnline-Databox – ist. Ob und wann dieses tatsächlich geöffnet bzw. abgerufen wird, spielt keine Rolle. Zudem wird ausdrücklich bestimmt, dass Wochenenden und Feiertage den Fristenlauf nicht hemmen. Demnach setzt auch eine Zustellung am Samstag oder Sonntag Fristen unverzüglich in Gang.
Da ein Prüfungsbericht am Samstag in den elektronischen Verfügungsbereich gelangte, begann an diesem Tag die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte dazu klar, dass eine Kanzlei, die am Wochenende geschlossen ist, nicht in die entschuldbare Abwesenheit fällt. Daher bleibt die Zustellung als bewirkt und die Frist verschiebt sich nicht auf den Montag. Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Empfänger die volle Frist für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung steht. Solange der Empfänger noch rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, um die Beschwerde einzubringen, gilt die Zustellung als wirksam. Im einem Fall standen noch 30 Tage zur Verfügung, um die Fristverlängerung zu beantragen. Daher kam es zu keiner Verzögerung der Zustellwirkung.
Fazit
Die Entscheidung des BFG verdeutlicht, dass bei elektronischer Zustellung allein das Einlangen in der Databox von FinanzOnline den Fristenlauf auslöst, unabhängig von Wochenenden oder der tatsächlichen Kenntnisnahme. Eine regelmäßige Kontrolle von FinanzOnline sollte somit sichergestellt werden, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
Finanzreserve von Vereinen
Begünstigungen gemeinnütziger bzw. mildtätiger Vereine sind daran geknüpft, dass der Verein nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung seiner begünstigten Zwecke dient. Beim Ansparen von Reserven bzw. beim Vermögensaufbau müssen begünstigte Vereine daher Besonderheiten beachten.
Gemeinnützige bzw. mildtätige Vereine genießen in Österreich besondere steuerliche Begünstigungen, da sie mit ihren Einkünften bzw. Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Begünstigte Vereine dürfen bei ihren Tätigkeiten zudem keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen (Zufallsgewinne), müssen umgehend für den begünstigten Zweck verwendet werden. Allerdings ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn der Verein nicht die gesamten Einnahmen im selben Kalenderjahr verwendet.
Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann laut Erlass des Finanzministeriums noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von darüberhinausgehenden Mitteln bedarf allerdings des Nachweises, für welche konkreten Ziele die Mittel vom Verein angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist. Dieser Nachweis ist durch einen entsprechenden Vorstands- oder Mitgliederbeschluss zu dokumentieren. Die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens führt beim Verein ansonsten zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.
KESt-Befreiungserklärung für gemeinnützige Vereine
Vereine können den Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) auf Zinserträge und Dividenden vermeiden, indem sie bei ihrer Bank eine geschäftsbezogene, digitale KESt-Befreiungserklärung einreichen. Diese gilt nur für jenes Kapitalvermögen, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, sie gilt jedoch nicht für den originären Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden).
Bei Vereinen liegt Betriebsvermögen zum Beispiel im unentbehrlichen Hilfsbetrieb („Zweckverwirklichungsbetrieb“, z.B. Konzertaufführungen eines gemeinnützigen Chors) vor.
Ein solcher unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
- Diese Zwecke dürfen nicht anders als durch den unentbehrlichen Hilfsbetrieb erreichbar sein.
- Der Hilfsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Bei Vorliegen eines solchen unentbehrlichen Hilfsbetriebs bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins insgesamt erhalten und es entfällt auch die Abgabepflicht für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb selbst. Das bedeutet, dass auch Kapitaleinkünfte eines begünstigten Vereins, die er im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebs erzielt, steuerbefreit sind.
Tipp: Durch die KESt-Befreiungserklärung gegenüber der Bank kommt es für den Verein zu einer endgültigen Steuerbefreiung seiner Kapitaleinkünfte. Voraussetzung ist, dass dieses Kapitalvermögen eindeutig dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zugeordnet werden kann. Es empfiehlt sich daher eine strenge Trennung von Bankkonten und Depots hinsichtlich Vereinsbereich einerseits und Betriebsbereich andererseits.
Begründung einer Betriebsstätte im Ausland
Ob ein österreichischer Subunternehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründet, hängt insbesondere von der Dauer der Arbeiten, den örtlichen Einsätzen und dem Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Tätigkeiten im Ausland ab.
Im internationalen Steuerrecht ist die sogenannte „Betriebsstätte“ ein zentraler Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Unternehmen im Ausland. Eine Betriebsstätte im Ausland liegt vor, wenn ein Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, über die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Relevant sind das örtliche Element (konkreter Ort), das zeitliche Element (hinreichende Dauer/Verfügungsmacht) und das funktionale Element (operative Tätigkeit am Ort).
Subunternehmer mit Sitz in Österreich
Ein Generalunternehmer, der in seinem Ansässigkeitsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bahnbau und Bahninstandsetzungsarbeiten durchführte, setzte dafür regelmäßig Subunternehmer ein. Einer dieser Subunternehmer war ein Unternehmer mit Sitz in Österreich. Fraglich war, ob der österreichische Subunternehmer durch seine Tätigkeit im Ausland (Ansässigkeitsstaat des Generalunternehmers) dort eine Betriebsstätte begründete.
Ansicht des Finanzministeriums
Entscheidend ist die Perspektive des Subunternehmers, da die Beurteilung subjektbezogen vorzunehmen ist. Es ist zu prüfen, ob der Subunternehmer aus seiner eigenen Sicht eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland unterhält. Eine enge Verbindung zum Generalunternehmer allein reicht dafür nicht aus. Zwar kann auch Infrastruktur wie Gleisanlagen als ortsbezogene Einrichtung gelten, doch fehlte es im vorliegenden Fall am notwendigen örtlichen Zusammenhang. Der Subunternehmer arbeitete nicht dauerhaft an einem bestimmten Abschnitt des Bahnnetzes, sondern wurde punktuell und an wechselnden Abschnitten des Bahnnetzes eingesetzt. Die Einsätze erfolgten meist kurzfristig, oft nur tageweise, und waren durch längere Unterbrechungen voneinander getrennt.
Zeitliche Komponente
Auch die zeitliche Komponente sprach im konkreten Fall gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte. Eine Tätigkeit gilt in der Regel erst dann als ausreichend dauerhaft, wenn sie über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel zwölf Monate im Fall von Bauausführungen, ausgeübt wird. Werden vom Subunternehmer mehrere, voneinander unabhängige Aufträge ausgeführt und liegt keine künstliche Aufspaltung der Verträge vor, dann sind die Fristen für die Begründung von Betriebsstätten getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Zeiten hat jedoch dann zu erfolgen, wenn die einzelnen (Bau-)Projekte wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Im konkreten Fall erfolgten die Aufträge jedoch unabhängig voneinander, betrafen unterschiedliche Streckenabschnitte und basierten auf separaten Verträgen.
Demnach fehlten der geografische Zusammenhang und auch die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, sodass keine Betriebsstätte begründet wurde. Auch ein Rahmenvertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer änderte daran nichts.
Förderungen als umsatzsteuerpflichtige Mietvorauszahlungen
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn Fördermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.
Der VwGH verwies darauf, dass Umsatzsteuer immer dann anfällt, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Auch Vorauszahlungen können bereits steuerpflichtig sein, sofern die zugrunde liegende Leistung ausreichend konkret feststeht. Nur solche Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.
In einem entschiedenen Fall war klar, dass die Zahlungen mit Umbaukosten und späteren, erhöhten Mietzahlungen zusammenhingen. Die unmittelbar an die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) ausbezahlten und solcherart im abgekürzten Weg weitergeleiteten Fördermittel des Landes waren daher als Mietvorauszahlungen von Seiten der GmbH anzusehen und als solche bei der KöR der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Sachverhalt
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), die zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war, welche ein Pflegeheim betrieb. Die zugehörige Immobilie stand im Eigentum der KöR und wurde von dieser an die gemeinnützige GmbH vermietet. Die gemeinnützige GmbH trug neben der Miete auch sämtliche laufenden Betriebskosten des Pflegeheims. Die GmbH ersuchte die KöR um Durchführung von Umbaumaßnahmen beim Gebäude. Gleichzeitig wurde zwischen den Beteiligten eine höhere Miete vereinbart, über welche die Umbaukosten langfristig abgegolten werden sollten.
In diesem Zusammenhang gewährte das Land Niederösterreich der GmbH eine Förderung, welche jedoch nicht an die GmbH, sondern direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Förderung zur Deckung der Umbaukosten verwendet und bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt werden sollte.
Das Finanzamt wertete diese Zahlungen an die KöR bei dieser als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Förderbeträge seien wirtschaftlich als Vorauszahlungen auf die erhöhte Miete anzusehen. Die KöR argumentierte dagegen, dass die Zuschüsse nicht der GmbH zugeflossen seien und daher nicht als Mietzahlungen qualifiziert werden könnten.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war aber eindeutig die GmbH Empfängerin der Förderungen. Dies ergab sich aus den Förderanträgen, die ausschließlich von der GmbH gestellt und unterzeichnet worden waren. Auch die Fördervereinbarung bestand allein zwischen dem Land Niederösterreich und der GmbH. Dass das Geld direkt an die KöR überwiesen wurde, wurde als „abgekürzter Zahlungsweg“ gewertet.
Da die GmbH laut Vereinbarung die Investitionskosten letztlich über die erhöhte Miete tragen sollte, qualifizierte das BFG die Fördergelder wirtschaftlich betrachtet als Mietvorauszahlungen, welche bei der KöR der Umsatzsteuer unterliegen.
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen
Vermietungen innerhalb der Familie werden nur unter besonderen Voraussetzungen steuerlich anerkannt. In einer aktuellen Entscheidung stellt das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Das BFG hielt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- sie muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
- sie wäre unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.
- Darüber hinaus muss die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Einklang mit den vorgenannten Voraussetzungen erfolgen.
Tipp
Vereinbarungen innerhalb der Familie müssen fremdüblich gestaltet sein, damit sie steuerlich anerkannt werden. Häufig ist die Beurteilung der Fremdüblichkeit schwierig. Daher empfiehlt es sich, uns bereits vor Abschluss entsprechender Vereinbarung zu konsultieren, um mögliche Risiken zu minimieren.
Rechnungserhalt keine Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte, dass Regelungen unzulässig sind, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines verspäteten Rechnungserhalts verschieben, sofern die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt.
In Österreich gilt, dass der Vorsteuerabzug erst in jenem Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem beide Voraussetzungen, nämlich Empfang der Leistung und Rechnungslegung, erfüllt sind. Folgt man jedoch der Entscheidung des EuG, könnte ein Unternehmer bereits im Voranmeldungszeitraum des Leistungserhalts den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum vorliegt, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmer bezieht im Jänner 2026 Dienstleistungen, erhält aber die ordnungsgemäße Rechnung erst im Februar 2026. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2026 fristgerecht am 15.03.2026 abgegeben wird, könnte nach Auffassung des EuG der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Jänner 2026 geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung erst im Februar eingelangt ist.
Die Entscheidung des EuG ist noch nicht endgültig, sondern es ist ein Überprüfungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Der EuGH muss der Rechtsauffassung des EuG nicht unbedingt folgen und kann eine abweichende Auffassung vertreten. Die endgültige Klärung durch den EuGH bleibt daher abzuwarten.
Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen
Ordinationshilfen in Arztpraxen können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Gefahrenzulage erhalten, wenn sie überwiegend direktem Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten ausgesetzt sind.
Der VwGH musste sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen ein solcher direkter Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten in einer Arztpraxis angenommen werden kann. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit der Beschäftigten tatsächlich mit einer erhöhten und zwangsläufigen Gefährdung verbunden ist. Für die Steuerfreiheit müsse nachgewiesen werden, dass die Arbeitnehmerinnen überwiegend Arbeiten ausführen, die eine besondere Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit darstellen.
Der Nachweis kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden. Außerdem betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung die gesamte Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Dazu zählen auch unmittelbar mit der gefährdenden Tätigkeit verbundene Aufgaben, etwa notwendige Fahrten oder organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Patientenbetreuung.
Konkretes Risikoprofil der jeweiligen Tätigkeit
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass nicht jeder Kontakt mit Patienten automatisch eine steuerfreie Gefahrenzulage rechtfertigt. Im medizinischen Bereich komme es vielmehr auf das konkrete Risikoprofil der jeweiligen Tätigkeit an. Im Fall von Ordinationshilfen in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten sah der Gerichtshof jedoch eine erhöhte Infektionsgefahr als gegeben an. Gerade diese Praxen seien oft erste Anlaufstellen für akut erkrankte Menschen mit leicht übertragbaren Infektionskrankheiten. Mitarbeiter an der Anmeldung oder im unmittelbaren Patientenkontakt verfügen dabei häufig über keine besonderen räumlichen Schutzmaßnahmen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass steuerfreie Gefahrenzulagen auch außerhalb klassischer Hochrisikoberufe möglich sind, sofern die tatsächliche Gefährdung im Arbeitsalltag nachvollziehbar belegt werden kann.
USt-Befreiung für chiropraktische Behandlungen?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen bei chiropraktischen Behandlungen nur dann möglich ist, wenn die Behandlung ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgen darf.
Ein Chiropraktiker mit akademischer Ausbildung erhob Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem das Finanzamt seine Leistungen als steuerpflichtig einstufte. Der Chiropraktiker hatte diese als Heilbehandlungen angesehen und daher die diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung angewendet.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich bei den im nationalen Umsatzsteuergesetz angeführten Heilberufen um eine abschließende (taxative) Aufzählung handelt, wobei neben „Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen“ auch bestimmte freiberufliche Tätigkeiten im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerbefreit sein können. Maßgeblich sind dabei die Regelungen laut den jeweils einschlägigen Gesetzen (z.B. MTD-Gesetz). Diese Berufsgruppen dürfen jedoch nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden und weisen somit eine bestimmte medizinische Qualität auf.
Besondere medizinische Qualität
Der VwGH stellte klar, dass für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der fachlichen Qualifikation der in dieser Bestimmung aufgezählten medizinischen Berufen entscheidend ist. Kann eine Vergleichbarkeit bejaht werden, muss geprüft werden, ob die Leistung nur nach ärztlicher Anordnung oder unabhängig davon erbracht werden kann.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Heilbehandlungen soll somit nur zur Anwendung kommen, wenn ein Arzt vorher die Erforderlichkeit der Behandlung feststellt und eine entsprechende Anordnung erteilt. Mit dieser Bindung an eine ärztliche Anordnung wird eine besondere medizinische Qualität sichergestellt, was wiederum einen sachlichen Grund für eine umsatzsteuerliche Differenzierung bietet.