Sonderklienteninfo Ausgabe 06/2020

Sonderklienteninfo Ausgabe 06/2020

Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für Selbständige
Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können ab 27. März 2020, 17:00 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden. Der Link zur Online-Beantragung wird am 27. März 2020 um 17.00 Uhr hier veröffentlicht. https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
 
Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:


  • Haben Sie einen WKO-Benutzeraccount? Falls ja, geben Sie diesen beim Einstieg ins Formular an. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten. Sie können aber auch ohne WKO-Benutzeraccount einsteigen!
  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre KUR ODER GLN:
Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: https://firmen.wko.at/
Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
  • Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
  • Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
  • In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link, wo Sie binnen 72 Stunden Ihren Identifikationsnachweis hochladen müssen. Andere Variante: Sie laden den unterschriebenen Antrag hoch.


Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.
 
Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind EPU (darunter auch neue Selbständige) und Kleinunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen:

  1. Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen.
  2. Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
  3. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
  4. Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:
    1. nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
    2. von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
    3. einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres. Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  5. Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  6. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  7. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
  8. Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  9. Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  10. Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
  11. Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  12. Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.
 

Ausmaß der Förderung

Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)
Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraus-setzungen dieser Richtlinie erfüllen.
Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 p.a. einen Zuschuss von EUR 500,00
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,00 p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,00
Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,00.
Zur Anmeldung oder für weitere Informationen verwenden Sie bitte den Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
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