Monatliches Klienteninfo Ausgabe 09/2026

Monatliches Klienteninfo Ausgabe 09/2026

Inhalt:

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Kurzfristige touristische Vermietung

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Abzugsfähigkeit von Studienreisen

ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Wichtige Termine zum 30. September

Wertpapierdepot-Übertragung vom Ausland

 

 

 

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im Zeitraum der Geltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung erbracht und ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden, sind auch bei späterer Vereinnahmung weiterhin steuerbefreit.

In einem aktuellen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht (BFG), dass für die Einstufung als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und die Berechnung der diesbezüglichen Umsatzgrenze das Jahr des tatsächlich bewirkten Umsatzes (Leistungszeitpunkt) entscheidend ist und nicht der Zuflusszeitpunkt.

Tipp: Sollten die (erwarteten) Umsätze eines Unternehmers in einem Jahr knapp über oder unter der Kleinunternehmergrenze von derzeit € 55.000 brutto liegen, wird eine frühzeitige Beratung empfohlen, um eine entsprechend fristgerechte Umstellung der Buchhaltung und Rechnungslegung gewährleisten zu können.

 

 

Kurzfristige touristische Vermietung

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.

In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt.
Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw. bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb z.B. der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw. andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

Fazit
Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

 

 

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die Bemessungsgrundlage der Gebühr eines Mietvertrages mit bestimmter und unbestimmter Dauer die Höchstgrenze des 18-fachen Jahreswertes überschreiten kann.

Eine GmbH schloss mit der Stadt Wien einen Mietvertrag über Räumlichkeiten ab. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wobei dem Mieter ein jährliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde, während das Kündigungsrecht des Vermieters auf wichtige Gründe unter Anwendung des Vollanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes eingeschränkt wurde.
Der Mieter verzichtete seinerseits vertraglich für die nächsten 25 Jahre auf die Ausübung seines Kündigungsrechts. Die GmbH ging daher davon aus, dass die Gebühr maximal vom 18-fachen Jahreswert zu berechnen ist, während das Finanzamt die Gebühr vom 21-fachen Jahreswert festsetzte.

Hintergrund

Schriftliche Bestandverträge (Mietverträge ausgenommen Verträge über Wohnräume, Pachtverträge und Leasingverträge) unterliegen einer Gebühr. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich hierbei aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte multipliziert mit der Dauer zuzüglich der einmaligen Leistungen. Der anzuwendende Multiplikator ist dabei davon abhängig, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter oder unbestimmter Dauer handelt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer ist die vereinbarte Dauer, maximal jedoch das 18-fache des Jahreswertes, anzusetzen. Im Gegensatz dazu ist bei unbestimmter Dauer das Dreifache des Jahreswertes anzusetzen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellte klar, dass die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorgehen. Das Bewertungsgesetz ist demnach nur anzuwenden, wenn das Gebührengesetz keine abweichende Bestimmung vorsieht.

Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen zunächst für eine bestimmte Zeit ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichts als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche mit unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. Dabei wird der Vertrag nicht in zwei gesonderte Verträge mit jeweils eigenständigen Willensentschlüssen aufgespalten. Vielmehr liegen innerhalb eines einheitlichen Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und anschließend das Element der unbestimmten Vertragsdauer.

Die Bestandvertragsgebühr ist in solchen Konstellationen daher vom 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer, vermehrt um den dreifachen Jahreswert für die unbestimmte Vertragsdauer zu berechnen. Somit ist die Gebühr bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung maximal vom 21-fachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zu berechnen.

Fazit
Die Entscheidung des VwGH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Gebühren bei Verträgen mit Kündigungsverzicht und kombinierten Vertragslaufzeiten. Dabei stellt das 18-fache des Jahreswertes keine absolute Höchstgrenze dar. Diese Grenze gilt nur für den auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Teil des Vertrages. Für die anschließende unbestimmte Vertragsdauer ist zusätzlich das Dreifache des Jahreswerts zu berücksichtigen.

 

 

Abzugsfähigkeit von Studienreisen

Insbesondere für Selbständige stellt sich die Frage, ob und inwieweit die für Studienreisen anfallenden Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Studienreisen sind an strenge Maßstäbe geknüpft, wobei folgende Punkte kumulativ bzw. gleichzeitig erfüllt sein müssen. Andernfalls stellen diese Aufwendungen solche der Lebensführung dar und können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • Die Planung und Durchführung der Reise müssen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen oder zumindest eine weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen. Betriebliche (Mit)Veranlassung reicht nicht aus; die Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein.
  • Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.
  • Das Reiseprogramm und die Durchführung der Reise müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus dem Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein, sodass die Reise auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft entfaltet.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.

Betrieblicher und privater Reiseteil

Bei Reisen mit einem betrieblichen und einem privaten Reiseteil sind die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils nur dann abzugsfähig, wenn die beiden Reiseteile klar voneinander abgrenzbar sind. Im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblichen und privaten Komponenten liegt keine betriebliche Veranlassung vor.
Die Teilnahme an einem Kongress, verbunden mit sportlichen und allgemein interessierenden Aktivitäten, ist nicht absetzbar. Zudem stellt die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes in Bezug auf den Teilnehmerkreis und/oder das Programm regelmäßig ein Indiz für eine private Veranlassung dar, wie etwa ein Ärztekongress auf einem Kreuzfahrtschiff. Ebenso kann die Begleitung eines Angehörigen ein Indiz für eine private Veranlassung darstellen.

Zu den abzugsfähigen Kosten einer anerkannten Studienreise gehören Fahrtkosten, Hotelkosten, der Verpflegungsmehraufwand (Tagessätze) sowie Kursgebühren. Selbst wenn die Reise insgesamt nicht als Studienreise anerkannt wird, können aber eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z.B. Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen) abzugsfähig sein.

Tipp
Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend. Um die Aufwendungen für eine Studienreise steuerlich geltend machen zu können, empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation der Reise samt Zeitaufzeichnungen, Kongressunterlagen und ähnlichem.

 

 

ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden

Bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden schließt eine bauliche Verbindung zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude die Hauptwohnsitzbefreiung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das Wohngebäude steuerlich als eigenständiges Gebäude anzusehen ist.

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer. Eine Ausnahme bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen. Die Besteuerung ist dann ausgenommen, wenn das Eigenheim dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an (betreffend Grund und Boden max. 1.000 m²).

Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Gebäude

Land- und forstwirtschaftliche Gebäude stellen eine Besonderheit dar. Gerade traditionelle Hofstellen bestehen oftmals aus einem Wohnhaus und einem angebauten Wirtschaftsgebäude, wie zum Beispiel einem Stall oder einer Tenne.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Anwesen, bei welchen das Wohngebäude an das Wirtschaftsgebäude angebaut ist und mit diesem eine bauliche Einheit darstellt, ist bei einem für Wohnzwecke genutzten Anteil von mindestens 20% der Gesamtnutzfläche trotz baulicher Verbindung in folgenden Fällen von einem eigenen Wohngebäude auszugehen:

  • An ein bestehendes Wirtschaftsgebäude wurde ein Wohngebäude angebaut (Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unschädlich).
  • Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude wurden zusammen neu errichtet, aufgrund der baulichen Gestaltung ist aber trotz der baulichen Verbindung nach außen hin erkennbar, dass kein einheitliches Gebäude vorliegt (Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unschädlich).
  • Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude wurden zusammen in einem Gebäudeblock errichtet (einheitliches Dach, einheitliche Fassade). Trotz dieser baulichen Gestaltung ist von zwei verschiedenen Gebäuden auszugehen, wenn folgende Trennung zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorliegt:
    • Eine Feuermauer zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
    • eine Verschachtelung von Wohn- und Wirtschaftsräumen (z.B. im Erdgeschoß Wirtschaftsräume, im Obergeschoß Wohnräume) ist nicht gegeben und
    • die Zweckwidmung, inwieweit Wohnräume oder Wirtschaftsräume vorliegen, ist aufgrund objektiver Kriterien eindeutig gegeben und auch nach außen hin erkennbar.

Die oben angeführte, grundsätzlich geltende Zwei-Drittel-Grenze für eigene Wohnzwecke kann somit in diesen besonderen Fällen bei der Beurteilung des steuerbefreiten Eigenheims außer Acht gelassen werden, da nach Maßgabe der angeführten Voraussetzungen von einem eigenen Wohngebäude auszugehen ist. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist in diesem Fall – bei Vorliegen auch aller anderen Voraussetzungen, insbesondere Fristen – für das land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude zu gewähren.

 

 

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw. Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe von € 20.000 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

Tipp: Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen bzw. finanzstrafrechtlichen Berater empfiehlt. Im Falle des Falles kann nämlich auch so eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

 

 

Wichtige Termine zum 30. September

Der 30.9. ist im Steuerrecht ein bedeutender Stichtag. Für Unternehmer laufen an diesem Tag mehrere wichtige Fristen ab. Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuertermine.

Übermittlung Firmenbuch-Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs müssen ihren Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuch einreichen. Grundsätzlich ist dies innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erledigen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. endet diese Frist daher am 30.9. Bei einer verspäteten Einreichung können Zwangsstrafen verhängt werden, die nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern jedem ihrer gesetzlichen Vertreter auferlegt werden.

Verlängerung Spendenbegünstigung

Gemeinnützige Organisationen, die über eine steuerliche Spendenbegünstigung verfügen, müssen diese jährlich verlängern, um für deren Unterstützer die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden sicherzustellen. Die Verlängerung der Spendenbegünstigung muss jährlich binnen neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter via FinanzOnline beantragt werden. Wenn das Wirtschaftsjahr der gemeinnützigen Organisation dem Kalenderjahr entspricht, ist der Antrag somit bis zum 30.9. einzureichen.

Herabsetzung Einkommensteuer-Vorauszahlung

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommensteuer. Wird erwartet, dass der Gewinn im laufenden Jahr niedriger als in den Vorjahren ausfällt, kann bis zum 30.9. beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Der Antrag erfordert eine Begründung für die geringere Gewinnerwartung sowie entsprechende Nachweise (z.B. Zwischenbilanz, Umsatzvergleich). Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer.

ESt/KöSt-Anzahlung

Wird für das Vorjahr eine Nachzahlung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer erwartet, kann bis zum 30.9. des Folgejahres freiwillig eine entsprechende Anzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Dadurch lassen sich Anspruchszinsen aufgrund von Steuernachforderungen vollständig vermeiden. Wichtig ist, dass bei der Überweisung an das Finanzamt der korrekte Verwendungszweck angegeben wird (sogenannte Verrechnungsweisung), damit die Zahlung der gewünschten Abgabe zugeordnet werden kann.

Vorsteuer-Rückerstattungs-Antrag

Österreichische Unternehmer, die im Vorjahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat Vorsteuern gezahlt haben, können diese dort zurückfordern. Der Antrag auf Vorsteuer-Rückerstattung ist bis spätestens 30.9.(nicht verlängerbar) elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen, wobei länderspezifische Abweichungen bei Rechnungsschwellen oder vorzulegenden Unterlagen zu beachten sind. Das österreichische Finanzamt leitet dann den Antrag an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Erstattung weiter.

 

 

Wertpapierdepot-Übertragung vom Ausland

Wertpapiere, die von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot übertragen werden, müssen seit 1.7.2026 innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden.

Die Übertragung von Wertpapieren von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot ist ab Juli 2026 nur dann steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats eine Meldung per Formular bzw. über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Meldung muss die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die übernehmende Depotbank enthalten. Für den Fall, dass die einmonatige Frist versäumt wird, gilt die Übertragung steuerlich als fiktive Veräußerung und unterliegt sofort der Besteuerung.
Unverändert bleibt, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der österreichischen depotführenden Stelle nachgewiesen werden müssen. Allerdings kann hierfür die Finanzamtsmeldung künftig als Nachweis dienen. Liegen der Depotbank keine widersprüchlichen Informationen vor, darf sie die in der Meldung ausgewiesenen Anschaffungskosten übernehmen.

Fazit
Seit dem 1.7.2026 ist die entsprechende fristgerechte Meldung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen zwingende Voraussetzung für eine steuerneutrale Depotübertragung aus dem Ausland. Der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der inländischen depotführenden Stelle kann jedoch vereinfacht durch Vorlage dieser Finanzamtsmeldung erbracht werden.

 

 

 

 

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