Sonderklienteninfo Ausgabe 4/2026
04.09.2026
Editorial 4/2026
Das Ende eines sehr heißen Sommers naht. Nicht minder hitzig wurde das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 noch nachverhandelt und mit einigen Abänderungen Mitte Juli beschlossen. Wir informieren Sie über den Letztstand. Zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 kommen mit Einführung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) weitere Melde- und Erklärungspflichten hinzu. Für die Organe von Kapitalgesellschaften ergibt sich zusätzliche Arbeit. Mit Unterstützung Ihres Steuerberaters wird dies jedenfalls gelingen. Die Grunderwerbsteuer bleibt am Radar, zumindest seit der EuGH-Entscheidung in der Rs Nova Iberomoldes, wonach Tatbestände des österreichischen GrEStG betreffend Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung in bestimmten Konstellationen nicht der Kapitalansammlungs-RL entsprechen. Im Hinblick auf die Einführung des Sachbezugs für E-Autos ab 1.1.2027 zeigen wir Ihnen die Vorteilhaftigkeit eines E-Dienstautos im Vergleich zu einem PKW mit Verbrennungsmotor. In der Rubrik Splitter informieren wir Sie über die Erhöhung der Gerichtsgebühren und der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte sowie die Ausweitung der Kompetenzen des Amts für Betrugsbekämpfung um eigene Auskunftsrechte in Kontenregister- und Konteneinschauverfahren zwecks Aufdeckung von Scheinunternehmen. Eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen des VwGH und des EuGH haben wir für Sie in deren Kernaussagen kurz zusammengefasst. Abschließend noch ein Überblick auf die wichtigsten Fristen und Termine für September und Oktober 2026.
Gerne stehen wir bei Rückfragen für Sie zur Verfügung. Zögern Sie nicht, sich bei Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer zu melden.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und einen guten Start in den Herbst!
1. Budgetbegleitgesetz 2027-2028 beschlossen
Die wichtigen steuerlichen Änderungen, die sich aus der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 ergeben, haben wir bereits in der KlientenINFO 3/2026 vorgestellt. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) ist mittlerweile im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Im parlamentarischen Verfahren haben sich noch folgende Änderungen ergeben.
1.1 Strenge Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter
Hier geht es darum, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) aus seiner GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) entnimmt, ohne eine offene Gewinnausschüttung zu beschließen. Der Geldbetrag wird auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Mit dem BBG 2027-2028 wird nun folgendes geregelt: Das Verrechnungskonto muss bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH entweder ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Andernfalls ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.
NEU: Im endgültigen Gesetz ist vorgesehen, dass jeder Gesellschafter ein Verrechnungskonto bis zu
€ 50.000 ohne steuerliche Folgen beibehalten kann. Nur Beträge über € 50.000 pro Gesellschafter (Bagatellgrenze) gelten als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet, wenn dafür nicht bis zum Bilanzstichtag ein fremdüblicher Darlehensvertrag errichtet wird.
NEU: Eine weitere Änderung gegenüber der Regierungsvorlage besteht darin, dass das endgültige Gesetz nicht nur Verrechnungskonten der Gesellschafter erfasst, sondern auch Verrechnungskonten von den Gesellschaftern nahestehenden natürlichen Personen, etwa Ehepartnern oder Kinder der Gesellschafter. Weiters gilt diese Regelung auch für Verrechnungskonten von solchen natürlichen Personen, die nicht unmittelbar Gesellschafter sind, sondern nur über zwischengeschaltete Gesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt sind.
NEU: Schließlich präzisiert der endgültig beschlossene Gesetzestext auch den Zeitpunkt, zu dem der am Verrechnungskonto am Bilanzstichtag als Forderung der GmbH ausgewiesene Betrag (abzüglich des Betrages von € 50.000) als offen ausgeschüttet gilt. Es ist dies der Tag, der auf die Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH folgt, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre der GmbH, die im Jahr 2027 ende
HINWEIS: Damit ein Darlehen den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht, soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die eine laufende Verzinsung, eine fremdübliche Laufzeit und eine klare Rückzahlungsvereinbarung enthält. Es soll eine Bonitätsprüfung angestellt werden. Der Gesellschafter muss als Schuldner der GmbH eine entsprechende Bonität aufweisen bzw. entsprechende Sicherheiten stellen, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt.
TIPP: Im Budgetausschuss des Parlaments wurde festgehalten, dass eine etwas zu geringe Verzinsung für sich allein nicht die Ausschüttungsfiktion auslösen soll.
1.2 Ab 2028 erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 % für Einkommen ab € 1 Mio.
Ab 2028 unterliegt jener Teil des Gewinns einer Körperschaft, der den Betrag von € 1 Mio. übersteigt, dem Steuersatz von 24 %. Der darunter liegende Teil wird mit 23 % besteuert. Diese Erhöhung auf 24 % gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und auf das Gruppeneinkommen an.
NEU: Im endgültigen BBG 2027-2028 wird klar geregelt, dass ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung (aufgrund eines DBA) ausgenommen sind, keinen Einfluss auf den Steuersatz haben. Diese ausländischen Einkünfte der Körperschaften wirken also nicht progressionserhöhend.
NEU: Der neue progressive KöSt-Satz ist bereits bei der Berechnung latenter Steuern für Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 8.7.2026 zu berücksichtigen.
Latente Steuern resultieren aus unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen oder Schulden in der UGB-Bilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits. Diese unterschiedlichen Wertansätze bauen sich in späteren Wirtschaftsjahren wieder ab und sind somit temporäre Differenzen. Ergibt sich aus einer derartigen temporären Bewertungsdifferenz zwischen Unternehmens- und Steuerrecht eine spätere (effektive) Steuerbelastung, so muss die Kapitalgesellschaft diese bereits als Rückstellung für passive latente Steuern bilanzieren. Im Falle einer Steuerentlastung müssen jedenfalls mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aktive latente Steuern als eigenen Aktivposten in ihrer Bilanz ansetzen.
Latente Steuern werden mit jenem KöSt-Satz bewertet, der im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der zugrunde liegenden temporären Differenz gelten wird. Eine Steuersatzänderung ist bei der Bewertung latenter Steuern dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststeht. Somit ist der neue progressive KöSt-Satz bei der Ermittlung latenter Steuern in Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8.7.2026 (= Beschluss des Nationalrats betreffend BBG 2027-2028 am 8.7.2026) bereits zu berücksichtigen. Da künftig kein einheitlicher KöSt-Satz mehr existiert, ist grundsätzlich eine unternehmensindividuelle Prognoserechnung nötig, um den Prozentsatz zu ermitteln, der bei Auflösung der temporären Bewertungsdifferenzen voraussichtlich anfällt.
TIPP: Der Progressionseffekt dürfte bei vielen Konzernabschlüssen allerdings unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen. Daher erscheint es vertretbar, vereinfachend pauschal 24 % (bzw. 23 % bei Gewinnen klar unter € 1 Mio.) anstelle einer aufwändigen Einzelprognose anzusetzen.
1.3 Einführung einer Paketsteuer
Als Teil des BBG 2027-2028 wurde auch das Paketsteuergesetz beschlossen, worüber wir in der KlientenINFO 3/2026 berichtet haben. Ab 1.10.2026 unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen der Paketsteuer. Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internetplattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit Paketen inländische Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer beträgt € 2 pro zugestelltem Paket. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.
NEU: Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz noch dahingehend präzisiert, dass Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur dann von der Paketsteuer erfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden. Nicht erfasst sind unverpackte oder minimalverpackte Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften. In das Gesetz aufgenommen wurde noch eine Anordnung, wonach der Finanzminister die Paketsteuer im Jahr 2029 evaluieren (vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Onlinehandel) und dem Nationalrat einen Evaluierungsbericht vorlegen muss.
ACHTUNG: Als Versandhandelsumsätze gelten auch alle Umsätze, die über eine Plattform oder einen Marktplatz unterstützt werden. Verkauft also ein (kleines) österreichisches Unternehmen z.B. über Amazon, Zalando oder eBay, ist der Umsatz technisch dem Versandhändler zuzurechnen und unterliegt daher der Paketsteuer.
1.4 Weitere Regelungen im Budgetbegleitgesetz 2027-2028
- Gemeiner Wert von Aktien und Anteilen
Naturgemäß versuchen Steuerpflichtige manchmal, den Wert von Aktien, GmbH-Anteilen und Wertpapieren niedrig anzugeben, beispielsweise wenn es um die Wegzugsbesteuerung aus Österreich geht oder wenn Wertpapiere zum niedrigen Wert in eine Stiftung eingelegt und dann zum hohen Wert aus der Stiftung verkauft werden. Die Finanzverwaltung musste bisher den gemeinen Wert von Aktien und Anteilen, die nicht regelmäßig verkauft werden, durch das so genannte Wiener Verfahren schätzen. Daraus ergaben sich oftmals zu niedrige Werte. Deshalb wurde in das Bewertungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Demnach kann der gemeine Wert von Aktien und Anteilen aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann.
NEU: Das Gesetz enthält nunmehr die Regelung, dass die Bewertung auch aus einem nachträglich (später) erfolgenden Verkauf rückwirkend abgeleitet werden kann. Der spätere Verkauf stellt dann für die Steuer ein rückwirkendes Ereignis dar. Die neue Bewertungsregel ist bereits für Vorgänge ab 10.6.2026 anzuwenden.
- Niedrigere degressive AfA bei Elektrizitätsunternehmen
Das EStG erlaubt grundsätzlich eine degressive AfA im Ausmaß von maximal 30 %.
Für Elektrizitätsunternehmen wurde geregelt, dass bei diesen in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30.6.2020 und dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt wurden, die degressive AfA maximal 10 % betragen darf. Diese Einschränkung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen.
2. Offenlegung des Jahresabschlusses
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse nach dem UGB binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Demnach sind Abschlüsse zum 31.12.2025 bis spätestens 30.9.2026 offenzulegen. Zusätzlich gelten seit 1.7.2026 Erklärungs- und Meldepflichten aufgrund des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG). Lesen Sie folgende Übersicht, die Sie auf den aktuellen Stand bringt, um auch heuer wieder eine rechtzeitige und formgerechte Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlussdaten zu gewährleisten und Säumnisfolgen zu vermeiden.
2.1 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, gegebenenfalls samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuch einzureichen. Weiters sind der Ergebnisverwendungsbeschluss und gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen. Alle Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Mit einer Ausnahme: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 70.000 können den Jahresabschluss auch in Papierform einreichen.
HINWEIS: Die offenzulegenden Unterlagen betreffend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen bis spätestens Mittwoch, den 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein.
Als Kapitalgesellschaft gelten AG, GmbH und FlexKap sowie für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG). Der Umfang der einzureichenden Unterlagen orientiert sich an der in § 221 UGB definierten Größe der Gesellschaft, welche dem Firmenbuch ebenfalls mitzuteilen ist. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass 2 der 3 Merkmale an den Abschlussstichtagen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden.
Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der Größe der Gesellschaft.
2.2 Formvorschriften und Neuerungen für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
Seit 1.7.2022 sind die einzureichenden Jahresabschlussdaten auf elektronischem Weg in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln, wobei die Übermittlung entweder als XML-Datei oder mittels ESEF zu erfolgen hat.
Seit 1.1.2026 stehen folgende drei Wege für die Einreichung zur Verfügung:
- Webformular zur direkten manuellen Eingabe auf justizonline.gv.atfür Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften. Dort können die Daten direkt abgesendet und an das Firmenbuch übermittelt werden:
- Übermittlung als XML/ESEF-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im ERV (z.B. Ihr Steuerberater);
- Übermittlung als XML/ESEF-Datei mittels eines eigenen Online-Formulars auf justizonline.gv.at.
Erstellt wird die strukturierte XML-Datei in der Praxis durch die verwendete Bilanzierungssoftware oder über das Webformular für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften. Die dahinter liegende Struktur der JAb 4.0 wurde inzwischen mehrmals überarbeitet und explizit für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften, die nach dem UGB bilanzieren, geschaffen. In Ausnahmefällen (z.B. Rechtsträger mit bilanzrechtlichen Sonderbestimmungen wie Banken und Versicherungen oder nach ausländischem Recht erstellte Jahres- und Konzernabschlüsse) können die Unterlagen auch als PDF-Anhang eingereicht werden.
Konzernabschlüsse gemäß UGB sind im vollen Umfang seit 1.1.2026 ebenfalls in strukturierter Form offenzulegen. Vereinfachungen sind hier nicht vorgesehen. Wird ein Konzernabschluss gemäß IFRS aufgestellt, ist er im ESEF-Format zu veröffentlichen.
Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder österreichischer Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Der nach ausländischem Recht erstellte Jahresabschluss stellt insofern eine Ausnahme von der strukturierten Einreichung an das Firmenbuch dar. Eine Veröffentlichung in Österreich kann unterbleiben, wenn die geforderten Unterlagen in Deutsch oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abrufbar sind. Durch eine einmalige Offenlegung im BRIS kann sich die ausländische Kapitalgesellschaft einiges an Aufwand ersparen.
Neuerungen durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)
- Für große AG wurden im Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten Erleichterungen geschaffen. Bislang musste zusätzlich zur Veröffentlichung im Firmenbuch auch auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI; früher Wiener Zeitung) veröffentlicht werden. Mit der Streichung zweier Absätze ist die Veröffentlichung auf der EVI ab 1.4.2026 weggefallen.
- Für Einreichungen ab dem 1.7.2026 haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften zusätzliche Erklärungen abzugeben. Im Sinne einer Selbsteinordnung ist Folgendes anzugeben:
- In welche Größenklasse gem. § 221 UGB die Gesellschaft für das Berichtsjahr einzuordnen ist,
- ob die Gesellschaft ein Unternehmen öffentlichen Interesses (PIE) ist,
- ob eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht,
- ob bestimmte weitere Berichtspflichten (Corporate Governance-Bericht, Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen) bestehen,
- ob eine Konzernberichterstattungspflicht vorliegt bzw. welcher Befreiungstatbestand angewendet wird und inwieweit eine Befreiung von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gegeben ist.
Die Abgabe dieser Erklärungen wird in der Praxis im Rahmen der strukturierten Offenlegung erfolgen, da die Struktur JAb 4.0 für alle Tatbestände entsprechende Übermittlungsfelder vorsieht. Wichtig zu wissen ist, dass die Übermittlung im Hintergrund erfolgt und der Öffentlichkeit damit nicht zugänglich ist. Auch wenn diese zusätzlichen Erklärungen schon vor Offenlegung an das Firmenbuch übermittelt werden können, steht einer effizienten Meldung mittels XML-Datei im Rahmen der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschlüssen nichts im Wege. Damit ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Meldung eingehalten und Säumnisfolgen hintangehalten.
2.3 Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
Das zuständige Firmenbuchgericht hat die fristgerechte Offenlegung zu prüfen. Dabei erleichtert die automatische Verarbeitung der strukturierten Daten dem Firmenbuchgericht die Überprüfung, ob sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vollständig eingereicht wurden, erheblich. Wird die Neunmonatsfrist nicht eingehalten, ist das Gericht angehalten, Zwangsstrafen von mindestens € 700 bis zu € 3.600 für jedes einzelne Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsmitglied und die Gesellschaft zu verhängen. Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, sollte die Offenlegung nach je weiteren zwei Monaten noch immer nicht vollständig erfüllt sein. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich die Zwangsstrafe und beträgt € 350.
TIPP: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung in strukturierter Form (XML) durchaus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder aufgrund von Serverüberlastung kommen kann, empfiehlt es sich, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.
NEU: Mit dem NaBeG wurde neben der Erweiterung der Offenlegungsvorschriften auch eine Verschärfung der Sanktionen für Abschlussstichtage nach dem 31.3.2026 eingeführt. Es werden weitere Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung ergänzend zu den allgemeinen Zwangsstrafen eingeführt. Hierfür gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen, der für kleinere Kapitalgesellschaften bis zu € 3.600 und ab mittelgroßen Gesellschaften bis zu € 7.000 beträgt. Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit des NaBeG nur dann zusätzlichen Zwangsstrafen auslösen, wenn die gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
HINWEIS: Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden.
3. Neues vom EeGH Zur Grunderwerbsteuer
Zum besseren Verständnis der richtungsweisenden Entscheidung des EuGH zur Frage, ob und in welcher Konstellation bei Gesellschafterwechsel und bei Anteilsvereinigung von Immobiliengesellschaften Grunderwerbsteuer anfällt, möchten wir zunächst etwas weiter ausholen und dann auf die Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer eingehen.
1.1 Die Kapitalansammlungs-Richtlinie der EU
Die Kapitalansammlungs-Richtlinie der EU (KA-RL) verbietet, dass auf die Kapitalzuführung an Kapitalgesellschaften und auf die Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften indirekte Steuern (z.B. auch Grunderwerbsteuer) erhoben werden. Die Richtlinie will verhindern, dass die Bündelung von Kapital in Gesellschaften durch indirekte Steuern behindert wird.
Dabei gelten
- als Kapitalzuführung insbesondere die Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Erhöhung ihres Kapitals,
- als Umstrukturierung folgende Vorgänge:
- die Einbringung des gesamten Vermögens einer Kapitalgesellschaft (oder eines ihrer Teilbetriebe) in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft,
- der Erwerb der die Stimmrechtsmehrheit verkörpernden Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der erwerbenden Gesellschaft,
- die Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva von der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft).
Die KA-RL lässt ausnahmsweise indirekte Steuern (z.B. die Grunderwerbsteuer) in folgenden Fällen zu:
- Besitzwechselsteuern (z.B. Grunderwerbsteuer) auf die Übertragung des unmittelbaren Eigentums an Grundstücken an eine Kapitalgesellschaft,
- Besitzwechselsteuern (z.B. Grunderwerbsteuer) auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Gegenleistung nicht in Gesellschaftsanteilen (sondern z.B. in Geld) besteht.
3.2 Der portugiesische Fall Nova Iberomoldes
- Sachverhalt:Nova Iberomoldes wurde 2019 in Portugal als Aktiengesellschaft gegründet. Ihr Grundkapital wurde vollständig durch die Sacheinlage von Beteiligungen eingezahlt, die ihre Alleinaktionärin an mehreren Gesellschaften hielt. Durch diese Sacheinlagen erhielt Nova Iberomoldes 100% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft. Da in Portugal die Übertragung von mindestens 75 % der Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, wurde der Nova Iberomoldes Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
- EuGH-Entscheidung:Der Fall landete schließlich beim EuGH, der mit Urteil vom 4. Juni 2026 aussprach, dass die Vorschreibung der portugiesischen Grunderwerbsteuer gegen die Kapitalansammlungs-Richtlinie (KA-RL) verstößt. Nova Iberomoldes hat bei ihrer Gründung Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erhalten und diese Anteile stellten die Mehrheit der Stimmrechte an dieser Gesellschaft dar. Als Gegenleistung für diese Anteile hat Nova Iberomoldes eigene Gesellschaftsrechte (Aktien an Nova Iberomoldes) ausgegeben. Damit stellt dieser Vorgang eine Umstrukturierung im Sinne der KA-RL dar. Der EuGH betont: Die Kapitalansammlungs-RL verbietet für eine solche Umstrukturierung die Erhebung von Grunderwerbsteuer.
3.3 Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer
In Österreich fällt die Grunderwerbsteuer nicht nur bei der Übereignung eines Grundstücks an. Vergleichbar mit den portugiesischen Regelungen kann im österreichischen Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) di
Grunderwerbsteuer auch durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ausgelöst werden, und zwar beim
- Gesellschafterwechsel (Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist gegeben, wenn innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen) und bei der
- Anteilsvereinigung (Steuerpflicht aufgrund Anteilsvereinigung ist gegeben, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 75 % aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden).
Aus dem EuGH-Urteil Nova Iberomoldes ergibt sich, dass Tatbestände des österreichischen GrEStG betreffend Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften in bestimmten Konstellationen im Widerspruch zur KA-RL stehen und daher nicht mehr anzuwenden sind. Andererseits werden in der KA-RL ausdrücklich Ausnahmen vom Verbot der indirekten Steuern aufgezählt. Folgende Tatbestände der österreichischen Grunderwerbsteuer verstoßen voraussichtlich eindeutig nicht gegen die Richtlinie:
- die Übertragung des unmittelbaren Eigentums an Grundstücken auf eine Kapitalgesellschaft (durch Verkauf oder Einlage),
- der Gesellschafterwechsel und die Anteilsübertragung im Wege der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine grundstücksbesitzende Gesellschaft, wenn die Gegenleistung nicht in Gesellschaftsanteilen der aufnehmenden Gesellschaft besteht, sondern insbesondere in Geld.
Damit ist die Grunderwerbsteuer bei einer bloßen Sacheinlage des Eigentums an einem Grundstück oder bei der Verschmelzung von Gesellschaften, die Eigentümer von Grundstücken sind, weiterhin zulässig. Auch der Ankauf von Anteilen an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft (gegen einen Kaufpreis in Geld) und der damit erfüllte Grunderwerbsteuer-Tatbestand des Gesellschafterwechsels bzw. der Anteilsvereinigung tangieren nicht die Kapitalansammlungs-RL.
Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 29.7.2026 seine Rechtsansicht zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils bekannt gegeben. Von den Vorgängen, die den österreichischen Grunderwerbsteuer- Tatbestand des Gesellschafterwechsels oder der Anteilsvereinigung erfüllen, sind demnach die nachstehend angeführten als Umstrukturierungen im Sinne der KA-RL einzustufen, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Für diese Vorgänge fällt nicht mehr Grunderwerbsteuer an:
- schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes;
- (down-stream und side-stream) Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
- (down-stream und side-stream) Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
- (side-stream) Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten-/Nichten-Gesellschaften).
HINWEIS: Liegt ein Vorgang vor, der in dieser Aufzählung der BMF-Info angeführt ist, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass keine GrESt anfallen kann. Bei einem solchen Vorgang soll daher künftig die Selbstberechnung der GrESt und die Einreichung einer GrESt-Abgabenerklärung unterbleiben.
TIPP: Ist in solchen Fällen bereits in der Vergangenheit eine Selbstberechnung der GrESt erfolgt, muss ein Antrag gemäß § 201 BAO auf Festsetzung der GrESt mit Null eingebracht werden; der Antrag muss
grundsätzlich innerhalb eines Jahres gestellt werden. Wurde bereits ein GrESt-Bescheid erlassen, muss dagegen innerhalb eines Monats Beschwerde erhoben werden oder innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt werden.
In der Literatur wird vertreten, dass über die in der BMF-Info aufgezählten Vorgänge hinaus zusätzliche weitere Umstrukturierungen von der KA-RL erfasst sind, bei denen Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften übertragen werden. Vermutlich ebenfalls von der KA-RL erfasst sind etwa:
- die Übertragung des gesamten Vermögens der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft,
- jede Art der Verschmelzung von Gesellschaften.
Weiters wird die Meinung vertreten, dass die KA-RL die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für Umstrukturierungen auch dann verbietet, wenn nicht klassische Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) betroffen sind, sondern andere Gesellschaftsformen, insbesondere Personengesellschaften.
TIPP: Für alle Vorgänge, bei denen noch unsicher ist, ob sie von der KA-RL erfasst sein könnten, empfiehlt sich die Abgabe einer Abgabenerklärung im Sinne einer Null-Erklärung unter vollständiger Offenlegung des Sachverhalts und unter Berufung auf das EuGH-Urteil.
4. Sachbezug für E-Auto ab 1.1.2027
Aus ökologischen Gründen wurden unterschiedliche Sachbezugswerte für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge festgelegt. Darauf basierend sieht seit 2016 die Sachbezugswerteverordnung für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km – also reine Elektrofahrzeuge – einen Sachbezugswert von Null vor. Wer als Arbeitnehmer bislang einen E- Firmenwagen auch privat nutzen durfte, musste dafür somit keinen Sachbezug versteuern.
Unverändert gilt als Sachbezugswert für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bzw. Hybridantrieb:
- 2 % der Anschaffungskosten, max. € 960 monatlich, bei einem CO₂-Ausstoß über der jeweils gültigen Grenze (2026: über 126 g/km WLTP),
- 1,5 % der Anschaffungskosten, max. € 720 monatlich, bei „ökologischen“ PKW und Hybridfahrzeugen unterhalb dieser CO₂-Grenze
4.1 Neuregelung ab 1.1.2027
Gleichzeitig mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde der Begutachtungsentwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung am 10.6.2026 veröffentlicht. Das BBG 2027-2028 wurde am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlossen. Die Begutachtungsfrist zur Verordnungsänderung ist am 21.6.2026 abgelaufen. Die Kundmachung steht allerdings noch aus.
Demnach entfällt die bisher gänzliche Sachbezugsbefreiung für E-Autos. NEU: Künftig gilt für die Privatnutzung von E-Firmenautos gestaffelt:
Die steuerliche Anschaffungskosten-Obergrenze für den neuen Sachbezug bei E-Autos beträgt € 48.000 (brutto, inkl. USt). Unverändert gilt bei Verbrennern die Obergrenze von € 48.000 (inkl USt und NoVA). Eine Evaluierung dieser Regelung durch den Finanzminister ist für 2030 vorgesehen. Bis dahin ist keine weitere Anpassung geplant.
HINWEIS: Die Neuregelung des Sachbezugs knüpft an den jeweiligen Kalendermonat der Nutzung an, nicht an das Zulassungsdatum. Ein 2026 zugelassenes E-Auto wird ab 1.1.2027 ebenso vom neuen Sachbezug erfasst wie ein 2027 zugelassenes Neufahrzeug.
4.2 Vergleich E-Auto versus Verbrenner/Hybrid
Die künftige Belastung durch den Sachbezug lässt sich wie folgt zusammenfassen:
E-Auto weiterhin deutlich vorteilhafter
Ein E-Auto bleibt auch nach der Reform steuerlich klar begünstigt. Selbst der höchste E-Auto-Sachbezug ab 2028 (max. € 300) liegt deutlich unter dem Sachbezug eines vergleichbaren Verbrenners (max. € 960 bzw. € 720).
- Bei niedrigpreisigen E-Autos (z.B. Anschaffungskosten bis € 48.000) wirkt sich die prozentuelle Erhöhung im Verhältnis stärker aus als bei teureren Fahrzeugen, weil die Deckelung erst bei teureren Autos greift.
- Zusätzlich zum neuen Sachbezug ist ab 2027 erstmals auch ein umsatzsteuerlicher Verwendungseigenverbrauch (bzw. bei Gehaltsumwandlung ein tauschähnlicher Umsatz) zu berücksichtigen, weil E-Autos – anders als Verbrenner – grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (siehe Beispiel unten).
4.3 Sachbezug bei Gehaltsumwandlung
Bei einer Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts. Im Gegenzug stellt ihm der Arbeitgeber eine Sachleistung zur Verfügung – hier die Privatnutzung eines firmeneigenen E-Autos, den der Arbeitgeber least. Wirtschaftlich finanziert der Arbeitnehmer sein „eigenes“ Auto über eine Reduktion seines Bruttogehalts anstatt über sein bereits versteuertes Nettoeinkommen. Ein steuerlicher Vorteil entsteht dadurch, dass anstelle der vollen Lohnsteuer- und SV-Belastung auf das umgewandelte Bruttogehalt nur der (deutlich niedrigere) Sachbezug für das Firmenfahrzeug zu versteuern ist.
Wird ein firmeneigenes E-Auto im Rahmen einer solchen Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt, soll nach dem Begutachtungsentwurf auch ab 1.1.2027 der neue, reduzierte Sachbezugswert anzusetzen sein. Die Höhe der Gehaltsumwandlung selbst hat auf den Sachbezugswert keinen Einfluss. Der Sachbezugswert bleibt mit dem jeweiligen Höchstbetrag gedeckelt.
Beispiel:
Der Vergleich zwischen einem privaten Leasing und einem Leasing durch den Arbeitgeber bei Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zur Privatnutzung zu gleichen Konditionen an den Dienstnehmer. Anschaffungskosten € 40.000, Leasingrate € 500 monatlich (inkl. USt); Laufzeit 60 Monate; Bruttolohn
€ 4.000; Grenzsteuersatz 40 %, Grenzsteuersatz in der Pension 30 %.
- Wie hoch müsste die Bruttogehaltsreduktion sein?
Der Arbeitgeber muss aus der Bruttogehaltsreduktion sowohl die Netto-Leasingrate als auch den anteiligen umsatzsteuerlichen Verwendungseigenverbrauch (siehe unten) abdecken. Bei einem PKW mit Anschaffungskosten von € 40.000 beträgt der Eigenverbrauch im Jahr 2027 monatlich € 25 bzw. ab 2028
€ 41,66. Die Bruttoreduktion ist die Nettoleasingrate (€ 416,67) zuzüglich des Eigenverbrauchs (€ 25) =
€ 441,67 (2028: € 458,33). - Wie hoch ist der Sachbezug für das E-Auto?
Least der Arbeitnehmer sein E-Auto privat, zahlt er die volle Bruttoleasingrate von € 500 brutto aus seinem bereits versteuerten Nettoeinkommen. Nutzt er stattdessen einen Dienst-E-PKW mit Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber gegen Gehaltsumwandlung, trägt er wirtschaftlich nur die um die Steuer- und SV-Ersparnis sowie den Pensionsentgang verminderte Gesamtbelastung (siehe Zeile „tatsächliche Gesamtbelastung des AN“). Je niedriger diese Gesamtbelastung im Vergleich zur Leasingrate von € 500 ist, desto größer der Vorteil.
Fazit: Auch nach der geplanten Neuregelung bleibt ein E-Dienstwagen gegen Gehaltsumwandlung im Regelfall deutlich günstiger als die private Finanzierung eines vergleichbaren Fahrzeugs aus bereits versteuertem Nettoeinkommen. Der Vorteil sinkt mit steigendem Sachbezug von rd. 58 % (derzeit) auf rd. 41 % (2027) und rd. 29 % (ab 2028), verschwindet aber nicht. Der genaue Vorteil für den Arbeitnehmer hängt im Einzelfall sowohl vom Fahrzeugpreis und dem Grenzsteuersatz als auch davon ab, ob der USt- Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer weiterverrechnet wird.
4.4 Verwendungseigenverbrauch bei Sachbezug für E-Autos
Für Unternehmen besteht der große Vorteil von E-Autos gegenüber den anderen PKW neben dem Entfall der NoVA in der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Bei E-Autos mit Anschaffungskosten bis € 40.000 brutto steht dem Arbeitgeber grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen
€ 40.000 und € 80.000, ist der Vorsteuerabzug durch Aufwandseigenverbrauch zu korrigieren. Wird das E- Auto dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, löst dies einen umsatzsteuerlichen Verwendungseigenverbrauch aus. Bemessungsgrundlage dafür ist der ertragsteuerliche Sachbezugswert – dies gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung.
Bei Verbrennern und Hybridfahrzeugen stellt sich die Frage nach dem Verwendungseigenverbrauch nur in Ausnahmefällen, in denen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Grundsätzlich besteht für diese Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug.
HINWEIS: Ob der umsatzsteuerpflichtige Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer weiterverrechnet werden kann, hängt von der ursprünglichen Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung ab. Bereits bestehende Gehaltsumwandlungsvereinbarungen sollten vor 1.1.2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
TIPP: Wir empfehlen Ihnen, bestehende und geplante Dienstwagenregelungen und Gehaltsumwandlungsvereinbarungen noch 2026 im Hinblick auf die geplante Neuregelung ab 2027 zu überprüfen. Bei der Fahrzeugauswahl gilt auch nach der geplanten Reform weiterhin die steuerliche Rangfolge: E-Auto vor ökologischem Verbrenner-/Hybridfahrzeugen vor „normalem“ Verbrenner.
5. Splitter 4/2026
5.1 Gebührenerhöhung
Mit der Verordnung der BMJ über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wurden die festen Gerichtsgebühren gemäß der gesetzlich zwingenden Valorisierung angepasst. Durch die Valorisierung steigen die meisten Gerichtsgebühren um 5,71 %.
Die Verordnung tritt mit 1.8.2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Gebührenanspruch nach dem 31.7.2026 begründet wird.
HINWEIS: Für alle Eingaben und Amtshandlungen ab 1.8.2026 sind die erhöhten Gebührensätze anzuwenden. Darauf ist insbesondere bei der Kalkulation von Klags-, Grundbuchs- und Verlassenschaftsverfahren zu achten.
5.2 Erhöhung Dienstgeberabgabe 2027-2030
Das Dienstgeberabgabegesetz regelt den Fall, wenn ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte in seinem Unternehmen beschäftigt, wobei insgesamt die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann ist eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 19,4 % der Entlohnung zu entrichten (Dienstgeberabgabe).
Im Zuge der Beratungen über das BBG 2027-2028 wurde kurzfristig ein selbständiger Antrag zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eingebracht. Die Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, die Dienstgeberabgabe für die Jahre 2027 bis 2030 von derzeit 19,4 % auf 23 % anzuheben. Ab dem Jahr 2030 wird die Dienstgeberabgabe 21 % betragen.
TIPP: Arbeitgeber mit mehreren geringfügigen Beschäftigten sollten die künftig höhere Belastung bereits in die Personalkostenplanung für 2027 einbeziehen.
5.3 Ausweitung des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert wurden, erhält das Amt für Betrugsbekämpfung eigene Auskunftsrechte im Kontenregister- und Konteneinschauverfahren. Die Kernpunkte sind:
- Das Amt für Betrugsbekämpfung darf künftig für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung – konkret im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen – Auskunft aus dem Kontenregister verlangen.
- Unter engen Voraussetzungen (Verdachtsmitteilung an den Rechtsträger, ungeklärter Verdacht trotz Gelegenheit zur Stellungnahme, Verhältnismäßigkeit) kann das Amt für Betrugsbekämpfung auch eine Auskunft über Konten bei Kreditinstituten verlangen.
- Korrespondierend wird im Bankwesengesetz bei der Aufzählung der Behörden, denen gegenüber bei einem Auskunftsverlangen kein Bankgeheimnis besteht, das Amt für Betrugsbekämpfung als auskunftsberechtigte Stelle hinzugefügt.
Ziel der Novelle ist laut den Gesetzesmaterialien die raschere Aufdeckung von Scheinunternehmen, die regelmäßig für Scheinrechnungen und Schwarzgeldkreisläufe genutzt werden.
5.4 Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026
Mit dem Registrierkassenpaket 2026 wird ein Bündel an Erleichterungen für die Kassenpraxis schrittweise wirksam:
- Höhere Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bei der „Kalte-Hände-Regelung“: Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Losungsermittlung bei Umsätzen im Freien (Marktstände, Hütten – , Alm- und Schihüttenbetriebe, Buschenschanken) wurde ab 1.1.2026 von € 30.000 auf
€ 45.000 netto Jahresumsatz angehoben. Wer unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fällt und diese Grenze nicht überschreitet, ist weiterhin von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Die gleiche Regelung gilt für Umsätze von kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen betrieben werden.
- Digitaler Beleg: Ab 1.10.2026 kann die Belegerteilungspflicht auch durch einen digitalen Beleg (z.B. per QR-Code oder Downloadlink) erfüllt werden. Der digitale Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt werden und in der Folge tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ein Papierbeleg muss nur mehr auf Verlangen des Kunden oder der Abgabenbehörde ausgestellt werden.
Eine erhoffte Betragsgrenze, bis zu der kein Kassabeleg ausgestellt werden muss, wurde leider nicht festgelegt. - 15-Warengruppen-Regelung unbefristet verlängert: Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Diese Erleichterung gilt nach wie vor nur für Unternehmer, die am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügten, welches das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.
HINWEIS: Der „Bürokratieabbau“ betrifft in erster Linie Formalpflichten mit hohem administrativen Aufwand (Beleg, Erfassungsdetail). Die grundsätzliche Registrierkassen- und Belegpflicht sowie die technische Absicherung über die Signatureinheit (RKSV) bleiben unverändert bestehen.
5.5 Festsetzung Trinkgeldpauschalen in Buschenschanken
Bereits seit 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.
Mit Wirkung ab 1.7.2026 werden für Dienstnehmer in Buschenschanken folgende Trinkgeldpauschalen als sozialversicherungsfrei abgerechnet.
Für Teilzeitbeschäftigte ist das Trinkgeldpauschale der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechend zu aliquotieren.
6. Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidungen
Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen des VwGH und des EuGH, die in ihren Kernaussagen kurz dargestellt werden
- ImmoESt beim Verkauf von umgewidmetem Altvermögen
Im Juli 2017 wurde ein Grundstück des Altvermögens verkauft, das sich in einer „Aufschließungszone“ befand. Erst im Dezember 2017 erfolgte die Umwidmung in Bauland. Strittig wurde, ob für die pauschale Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage ein Umwidmungsfall anzunehmen war (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann nur 40 % des Veräußerungserlöses) oder nicht (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann 86 % des Verkaufserlöses). Der VwGH entschied: Ein Umwidmungsfall liegt auch vor, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung erfolgt. Wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens eine Umwidmung vorgenommen, muss also geprüft werden, ob diese Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht. Bejahendenfalls sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (rückwirkend) nach den Grundsätzen für Umwidmungsfälle zu ermitteln.
HINWEIS: Liegt bei diesem 2017 getätigten Verkauf ein Umwidmungsfall vor, sind die fiktiven Anschaffungskosten mit 40 % des Veräußerungserlöses anzunehmen. Vom verbleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 % des Veräußerungserlöses ergibt die 30 %ige ImmoESt 18 % des Veräußerungserlöses.
Alternatives Beispiel: Würde sich ein solcher Verkauf erst 2027 ergeben, sieht die Berechnung wie folgt aus: Basierend auf dem BBG 2027-2028 sind (ab 2027) im Umwidmungsfall die fiktiven Anschaffungskosten nur mehr mit 30 % des Verkaufserlöses anzusetzen. Vom verbleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses ist dann die 30 %ige ImmoESt zu berechnen. Für Fälle mit Umwidmung erst nach dem 31.12.2024 (und Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025) gibt es mittlerweile zusätzlich einen „Umwidmungszuschlag“ von 30 % auf die positiven Grundstückseinkünfte. Die Berechnung der ImmoESt inklusive Umwidmungszuschlag ergibt Folgendes: Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses wird um den Umwidmungszuschlag von 21 % (30 % von 70) erhöht und beträgt damit 91 % des Veräußerungserlöses, somit beträgt die 30 %ige ImmoESt dann 27,3 % des Veräußerungserlöses.
- Steuerfreie Strahlenzulage für Mitarbeiter im Röntgeninstitut
Der Betreiber eines Ambulatoriums für radiologische Untersuchungen (Röntgen, MRT, CT) zahlte den Röntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steuerfrei aus. Das Finanzamt brachte den Fall zum VwGH mit dem Argument, der technische Fortschritt schließe mittlerweile eine Strahlenbelastung weitgehend aus. Der VwGH betont, eine Gefahrenzulage kann auch bei einer bloß potenziellen Gesundheitsgefährdung steuerfrei sein. Der vom Finanzamt angesprochene technische Fortschritt schließt eine erhöhte Gesundheitsgefährdung nicht aus, weil nach wie vor das Risiko besteht, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmer von der Strahlung betroffen sein könnten. Die geringeren Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts müssen allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung betreffend die Höhe der steuerfreien Zulage Niederschlag finden. - Uneingeschränkte Erstattung von Vorsteuern für Unternehmer aus der Türkei
Für Unternehmer, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen (außer reverse-charge-Umsätze), regelt die Erstattungsverordnung, dass sie in Österreich angefallene Umsatzsteuern erstattet erhalten können. Das BMF hat aber im Jahr 2021 mit einer Novelle zu dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmer von außerhalb der EU eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit für die Umsatzsteuer auf Kraftstoffe vorgenommen. Seither legt die Verordnung in Bezug auf Unternehmer aus Drittstaaten fest: „Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.“
Der VwGH entschied nun, dass die vom BMF vorgenommene Einschränkung der Vorsteuererstattung gegen das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verstößt. Das bedeutet: Unternehmen, die türkische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz in der Türkei sind, steht (bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung auch für die Vergangenheit) das Recht auf Erstattung von Vorsteuern uneingeschränkt zu, genauso wie Unternehmen aus der EU. - Wiederaufnahmebescheid erst nach dem neuen Sachbescheid
Das Finanzamt genehmigte elektronisch mit Knopfdruck zugleich den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und den neuen Einkommensteuerbescheid. Das EDV-System der Finanzverwaltung stellte aber den neuen Sachbescheid einige Stunden früher elektronische in die FinanzOnline-Databox des Steuerpflichtigen zu als den Wiederaufnahmebescheid, was grundsätzlich rechtswidrig wäre. Der VwGH verweist auf die Regelung des § 293 BAO betreffend die Berichtigung von solchen Bescheidfehlern, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhen. Aufgrund dieser Regelung betrachtet der VwGH den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid als gleichzeitig zugestellt. - EuGH: Umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung als unzulässige Beihilfe
Im österreichischen UStG bestand bis 31.12.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen, die zwischen Banken für die Ausführung steuerfreier Leistungen erbracht werden. Diese Steuerbefreiung ist in der MwSt-Richtlinie der EU nicht vorgesehen. Der EuGH beurteilt diese Steuerbefreiung daher als unzulässige Beihilfe an die Banken. Diese Befreiung darf daher auch für die Jahre vor 2025 nicht mehr angewendet werden.
7. Termine September und Oktober 2026
Damit Sie keine Fristen und wichtige Termine im September und Oktober 2026 übersehen, haben wir für Sie folgende Übersicht zusammengestellt.
SEPTEMBER 2026
- 30.9.2026 Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2025 bis spätestens 30.9.2026 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden. - 30.9.2026 Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen. - 30.9.2026 Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025
Mit Wirkung ab 1. Oktober 2026 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlung betreffend das Jahr 2025 zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung für 2025, diese Zinsenvorschreibung zu verhindern. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
HINWEIS: Die vom Finanzamt bescheidmäßig verhängten Zinsen stellen keine Betriebsausgabe dar. Bankzinsen können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Sollte daher eine rechtzeitige freiwillige Anzahlung aus Liquiditätsgründen nicht möglich sein, ist eine Kreditfinanzierung vorzuziehen. Ergibt die Umsatzsteuerjahreserklärung eine USt-Restschuld, sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend der Nachzahlungsbetrag entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).
- 30.9.2026 Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2026 beantragen
Bis zum 30.9.2026 besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen an Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen. Als Begründung empfiehlt sich, eine Prognoserechnung mit ausführlicher Erläuterung der wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen. Mit einer entsprechenden Anpassung ist spätestens bis zur Fälligkeit des Vorauszahlungstermins am 15.11.2026 zu rechnen. Eine Rückzahlung aller bis dahin getätigten (erhöhten) Vorauszahlungen für 2026 ist möglich. - 30.9.2026 Firmenbuch – Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2025
Die offenzulegenden Unterlagen betreffend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen bis spätestens Mittwoch, den 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht im strukturierten XML-Format eingelangt sein. Die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder österreichischer Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben ebenfalls die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Seit 1.7.2026 sind weitere Melde- und Berichtspflichten durch die Einführung des NaBeG zu erfüllen. Idealerweise geschieht dies gemeinsam mit der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschluss im strukturierten XML-Format. Auf die Verhängung von Zwangsstrafen seitens des Firmenbuchgerichts bei verspäteter oder unvollständiger Offenlegung sei gesondert hingewiesen
OKTOBER 2026
- 1.10.2026: Die Zustellung von Paketen im Inland an Konsumenten im Rahmen von Versandhandelsumsätzen unterliegen der Paketsteuer in Höhe von € 2 pro zugestelltem Paket. Dies gilt auch für kleine österreichische Unternehmen, die ihre Produkte über internationale Plattformen vertreiben.
TIPP: geplante Bestellungen über große Plattformen (z.B. Amazon) sollten in den September vorgezogen werden.




