Sonderklienteninfo Ausgabe 02/2022

Sonderklienteninfo Ausgabe 02/2022

Stand 13.04.2022

 

Inhalt:

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Editorial

Glaubte man die infolge der Corona-Epidemie entstandene weltweite Krise (fast) überwunden zu haben, sehen wir uns aufgrund des Ukraine-Kriegs erneut weltweiten wirtschaftlichen Verwerfungen gegenüber. Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie in der aktuellen KlientenINFO über die geplanten Ma.nahmen der Energiekosten-Entlastung, wobei diese auskunftsgemäß erst den Anfang von zukünftig weiteren Entlastungsmaßnahmen darstellen. Die Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen sind um eine Facette reicher, nämlich zur Frage der Mietzinsreduktion basierend auf der jüngsten OGH-Entscheidung. Inwiefern mit Rückzahlungen von Corona-Förderungen zu rechnen ist, erfahren Sie im Beitrag „Update Corona-Unterstützungen 2022“.

Wie in jedem Frühjahr stehen viele Arbeitnehmer vor der Aufgabe, ihre Arbeitnehmerveranlagung 2021 einzureichen. Wir geben Ihnen diesbezüglich hilfreiche Tipps, unter anderem rund um das Pendler- und Homeoffice-Pauschale.

Nicht auf den ersten Blick erschließt sich für alle Betroffenen die GSVG-Pflicht von Gewinnausschüttungen. Dazu geben wir Ihnen eine Einordnung in die Hand. Alle wesentlichen .nderungen des K.St-Richtlinien-Wartungserlasses 2021, interessante Themen unter dem Beitrag „Splitter“ zusammengefasst sowie aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen und eine Terminübersicht für die Monate April bis Juni 2022 runden diese Ausgabe ab.

Eine Sonderausgabe der KlientenINFO mit dem Titel „UKRAINE“ und den Auswirkungen des Ukraine- Kriegs auf die Bilanzierung, den Spendenabzug sowie Fragen zur Aufnahme und Eingliederung von Ukraine-Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt wird gerade ausgearbeitet. Diese Sonderausgabe wird nach Ostern erscheinen.

Wir wünschen frohe Ostern und ein interessantes Lesevergnügen.

 

1. Massnahmen zur Abfederung der Hohen Energiekosten

Um die derzeit hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung im Rahmen von Gesetzesinitiativen zur Energiekostenentlastung einige Maßnahmen zur Entlastung der Bevölkerung und Wirtschaft vor- gestellt. Der Gesetzesentwurf liegt zur parlamentarischen Behandlung vor, die finale Gesetzwerdung – voraussichtlich im Mai 2022 – bleibt abzuwarten. Über etwaige Änderungen und die finale Gesetzwerdung werden wir Sie im Rahmen der nächsten Ausgabe informieren.

 

1.1 Erhöhung des Pendlerpauschales um 50% und Vervierfachung des Pendlereuros

Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50% erhöht werden.

Der Pendlereuro soll für diesen Zeitraum vervierfacht werden (auf € 0,67 /Monat/km). Für Steuerpflich- tige, die keine Steuer zahlen, soll der in diesem Zeitraum zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV- Bonus) um insgesamt € 100 erhöht werden, wobei sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um € 60 und im Kalenderjahr 2023 um € 40 erhöht.

Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 mittels Aufrollung zu berück- sichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken.

 

1.2 Welche weiteren Maßnahmen zur Energiekostenentlastung sind geplant bzw beschlossen?

  • Senkung der Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe um rund 90% zwischen 1.5.2022 und 30.6.2022
  • Temporäre Agrardieselvergütung bis Juni 2023
  • Anhebung der Vorausvergütung von Energieabgaben für 2022 und 2023 von 5% auf bis zu 25% der Vorjahres-Vergütungssumme
  • Energiekostenausgleich in Höhe von einmalig € 150 für jeden Haushalt, sofern die Einkünfte bei einem Einpersonenhaushalt € 55.000 und bei einem Mehrpersonenhaushalt € 110.000 nicht übersteigen

1.3 Eine Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlung aufgrund hoher Energiekostenbelastung ist ab sofort möglich

Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 1.4.2022 vor dem Hintergrund der hohen Energiekos- tenbelastung eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise für die Herabsetzung der Steuer- vorauszahlungen für das Jahr 2022 festgelegt. Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuervorauszah-

lungen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er konkret vom Energie- kostenanstieg wirtschaftlich erheblich betroffen ist. In den beiden nachstehenden Fällen wird vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung iSd § 2 Abs 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energie- kosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß §27 NEHG 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen vor, können die Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages herabgesetzt werden. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt davon unberührt. Die Antragstellung kann wie bisher über FinanzOnline erfolgen.

 

2. Weitere Updates aus dem Ertragsteuerrecht

 

2.1 Steuerneutralität des Tausches von Kryptoassets gilt auch für im Betriebsvermögen gehal- tene Kryptoassets

Der Fachsenat für Steuerrecht der KSW hat iZm den neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptoas- sets das BMF um Klarstellung gebeten, ob die Regelung der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen an- zuwenden ist. Jüngst hat das BMF bestätigt, dass die steuerliche Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen auch im betrieblichen Bereich zur Anwendung kommt.

 

2.2 Klarstellungen zur steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung

Zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung haben wir schon in der letzten KlientenINFO berichtet. In der Zwischenzeit gab es in einer BMF-Info weitere Klarstellungen und Antworten auf Zweifelsfragen. Die wichtigsten Aussagen haben wir nachstehend im Überblick dargestellt:

  • Begriff „Gewinnbeteiligung“Darunter wird die Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmens- rechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirt- schaftsjahre verstanden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.
  • Ausmaß der steuerfreien Gewinnbeteiligung je MitarbeiterDie steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu € 3.000 (Freibetrag, keine Freigrenze), diese ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Darüber hin- aus ist auch eine unternehmensbezogene Deckelung vorgesehen. Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (E- BIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht insoweit keine Steuerfreiheit. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
  • Die Begünstigungsgrenze in Höhe von € 3.000 bezieht sich auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung, d.h. auf die Gewinnbeteiligung vor Abzug der Dienstnehmeranteile zur So- zialversicherung.
  • Die Gewinnbeteiligung muss von einem Arbeitgeber iSd § 47 Abs 1 EStG gewährt werden. Keine steuerfreie Gewinnbeteiligung liegt daher vor, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, zB von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.
  • Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann auch von leistungsbezogenen Kriterien (zB Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein.
  • Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung.
  • Die steuerfreie Gewinnbeteiligung erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Unter aktiven Arbeitnehmern werden Personen verstanden, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Dies gilt auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Kein aktives Dienstverhältnis besteht, wenn dieses in jenem Wirtschaftsjahr, welches Basis für die Gewinnbeteiligung ist (=vorangegangenes Wirtschaftsjahr), arbeitsrechtlich beendet ist.
  • Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung ent- fallen, dürfen von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden. Im Lohnzettel (L16 ab 2022) wird dies in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 entsprechend berücksichtigt.

 

3. Arbeitnehmerveranlagung 2021

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt ent- weder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Auch wenn die Wohltaten der ökosozialen Steuerreform 2022 erst ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kommen, lohnt es sich auch für die Veranlagung 2021 alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.

 

3.1 Steuererklärungspflicht

Selbst wenn Sie als Dienstnehmer nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, kann es dazu kommen, dass Sie eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) abgeben müssen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das

  • Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und
  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730 erzielt wurden oder
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden oder,
  • Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder
  • NEU: ein Homeoffice-Pauschale von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
  • Darüber hinaus ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Ein- künfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechender Sondersteuern KESt bzw ImmoESt erzielt wurden.

 

Sollten Sie nicht steuerlich vertreten sein, gilt als Frist für die Einreichung in Papierform der 30.4.2022 oder der 30.6.2022 via FinanzOnline.

 

 

3.2 Steuererklärungspflicht

Spätestens Ende August 2022 erhalten Sie durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 bis Ende September 2022 einzu- reichen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie im Jahr 2021 Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2021 ein Freibetragsbescheid steuermindernd berücksichtigt wurde.

 

 

3.3 Steuererklärungspflicht

Wenn Sie ein Gehalt (oder eine Pension) beziehen, dann haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit (für 2021 also bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen

und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Den Antrag können Sie völlig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde zurückgezogen werden.

Folgende gute Gründe sprechen für eine Antragsveranlagung:

  • Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechung (wie zB Covid-19-Kurzarbeit, Veränderungen bei Teilzeitbeschäftigung, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz) führen auf das gesamte Jahr be- zogen zu einer Lohnsteuergutschrift.
  • Berücksichtigung von Absetzbeträgen wie Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, SV-Rückerstattung („Negativsteuer“), die nun bei der Berechnung der Jahreslohnsteuer einfließen.
  • Zu den Werbungskosten zählen unter anderem auch das Pendlerpauschale, das Homeoffice-Pau- schale und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar.
    • Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Formular L 34 EDV) erfolgt entweder über die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung, wobei der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren muss. Bei weniger Fahrten kommt es zu einer Aliquotierung. Hinweisentfällt der Arbeitsweg im Jahr 2021 wegen Covid-19-bedingter Kurzarbeit, Dienstverhinderung oder Homeoffice-Tätigkeit, kommt es zu keiner Aliquotierung oder Streichung. Dies gilt nicht für den Zeitraum 1.7.-31.10.2021.
    • Das Homeoffice-Pauschale steht für max € 300 für 100 Homeoffice-Tag pro Kalenderjahr zu. So- weit das nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale des Arbeitgebers den Höchstbetrag von € 3 pro Tag nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
    • Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpau- schale bis zu € 300 pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Ein Überschreitungsbetrag kann innerhalb des Höchstbetrages jeweils im Folgejahr bis 2023 geltend gemacht werden. Es ist keine Afa anzusetzen. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Homeoffice-Tage im Jahr geleistet werden.HinweisEin Teilbetrag von maximal € 150 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von € 300 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal € 300 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.
  • Sonderausgaben für Kirchenbeitrag, Spenden, Stiftungszuwendungen und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch auf Grundlage der elektronischen Datenübermittlung und bis zum zulässigen Höchstbetrag berücksichtigt. Zahlungen für Renten und dauernde Belastungen (Kaufpreis- und Versorgungsrente) und Steuerberatungskosten sind gesondert im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Weitere Sonderausgaben (zB freiwillige Kranken- oder Unfallversicherung, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung) sind ab 2021 steuerlich nicht mehr absetzbar.
  • Kosten, die außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Dabei wird abhängig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis € 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% abgezogen. Als Beispiele können angeführt werden: Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110 pro Monat; Formular L1k), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen.

 

3.4 Antragslose Veranlagung

Sie brauchen nichts tun, das Finanzamt wird für Sie tätig. Wenn Sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen und bis Ende Juni keine Erklärung eingereicht haben, ist aufgrund der Aktenlage im Falle einer Steuergutschrift die Veranlagung durchzuführen. Es bleibt Ihnen unbenommen binnen 5 Jah- ren trotzdem eine Abgabenerklärung abzugeben. Diese hebt die antragslose Veranlagung auf.

 

 

4. Update Corona-Unterstützungen 2022

Am 31.3.2022 endeten die Antragsfristen für den Fixkostenzuschusses 800.000 sowie den Verlustersatz I, nachdem die ursprüngliche Antragsfrist 31.12.2021 um 3 Monate verlängert worden war. Auch weiterhin kommt es aber für bestehende Zuschussinstrumente zu Anpassungen und Klarstellungen, welche Eingang in die jeweiligen Verordnungen und FAQs finden. Von besonderer Relevanz für die Unternehmer bzw. Antragsteller ist die am 15.3.2022 und 16.3.2022 in den Verordnungen ergänzte potenzielle Zuschuss- kürzung in Zusammenhang mit Bestandszinsen (Miet- & Pachtaufwendungen), die auf Zeiträume be- hördlicher Betretungsverbote entfallen.

 

4.1 Zuschüsse auf Bestandszinsen in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote

Wie bereits in unserer letzten Ausgabe informiert, wurde anlässlich erster höchstgerichtlicher Entscheidungen zu Mietzahlungen für Zeiträume behördlicher Betretungsverbote Ende des Jahres 2021 das ABBAG- Gesetz geändert und erste Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen, welche auf Bestandszinsen während des Zeitraums behördlicher Betretungsverbote beruhen, geschaffen. Rückforderungen haben demnach insoweit zu erfolgen, als die betragliche Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschritten wurde und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze bezieht sich hierbei auf den jeweiligen Zuschussbetrag und gilt nur für jene Anträge, die vor dem 31.12.2021 gestellt wurden. Rückforderungen haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich zurückerhält.

In Ergänzung zur gesetzlichen Verankerung im ABBAG-Gesetz wurden am 15.3.2022 und 16.3.2022 die Verordnungen zum Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 sowie zu den Verlustersätzen I, II und III angepasst und um Aussagen zur Berücksichtigung von Bestandszinsen ergänzt. Gemäß den aktu- ellen Verordnungen (VO) sind Bestandszinsen im Rahmen der Zuschussberechnung nur insoweit zu be- rücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist da- bei anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen.

Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten.

Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfacht anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt analog zur Ermittlung des Umsatzrückganges für Zwecke der Zuschussgewährung. Da- bei ist der auf das einzelne Bestandsobjekt entfallende Umsatz des Vergleichszeitraumes 2019 dem Um- satz in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote gegenüberzustellen.

Im Falle von Bestandsobjekten, die nur teilweise von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der auf diese Flächen entfallende Bestandszins im Bestandsvertrag gesondert ausgewiesen ist.

Insgesamt sind daher folgende Leitlinien in Zusammenhang mit Bestandszinsen zu beachten:

  1. Bestandszinsen dürfen unbeschränkt zuschusswirksam Berücksichtigung finden, wenn auch während der Dauer behördlicher Betretungsverbote eine vollständige tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjekts gegeben war. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzbarkeit ist auf die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke abzustellen (zB Lagerflächen, Büro).
  2. War das Bestandsobjekt aufgrund der behördlichen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit be- schränkt, kann der hierauf entfallende Bestandszins im Ausmaß der tatsächlichen (Rest-)Nutzbarkeit berücksichtigt werden. Dies kann grundsätzlich mittels einer Vereinbarung zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer auf einen reduzierten Bestandszins nachgewiesen werden. An diese Verein- barung werden jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese muss
    • rechtswirksam abgeschlossen worden sein,
    • den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen (Fremdüblichkeitsvermutung bei Vereinbarung zwischen fremden Dritten),
    • eine endgültige Einigung beinhalten,
    • eine sachgerechte Bestandszinsminderung beinhalten (ex-ante Betrachtung).
  3. War das Bestandsobjekt aufgrund der behördlichen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschränkt und liegt keine den oben stehenden Kriterien entsprechende Vereinbarung vor, ist die tatsächliche Nutzbarkeit mittels anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen, wobei vereinfacht auf den dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfall abgestellt werden kann. Eine flächenmäßige Auftei- lung und anteilige Berücksichtigung des Bestandszinses ist nur möglich, wenn diese dem Bestands- vertrag zu entnehmen ist, wobei neben der anteiligen Fläche auch der anteilige Bestandszins ge- sondert ausgewiesen sein muss.

 

4.2 Aktuelle Judikatur zu Bestandszinsen in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote

Im Jänner 2022 hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals mit der Frage der Mietminderungsrechte des Mieters im zweiten Lockdown-Zeitraum zu befassen. Im konkreten Sachverhalt betrieb die Klägerin eine Gastwirtschaft, die aufgrund des zweiten Lockdowns geschlossen war. Der Vermieter bestritt die tatsächliche Unbenutzbarkeit des Geschäftslokales mit der Begründung, dass das Abholen und Ausliefern von Speisen erlaubt gewesen sei. Take-away bzw Lieferservice wurde allerdings von der Mieterin vor und während des Lockdowns nicht angeboten. Zu klären war daher, ob bereits die abstrakte Nutzungsmöglichkeit zu einer zumindest teilweisen Brauchbarkeit des Bestandsobjekts und damit zu einer bloß anteiligen Mietzinsminderung führt und inwiefern der Mieter geschäftliche Ersatztätigkeiten zu ergreifen hat (zB Einrichten eines Lieferservices). Der OGH sprach sich in seiner Entscheidung für eine Berücksichtigung abstrakter Nutzungsmöglichkeiten aus. Die objektive Möglichkeit einen Liefer- oder Abholservice anzubieten begründet demnach eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Bestandsobjekts. Allerdings steht dem Mieter der Einwand zu, dass die Etablierung einer geschäftlichen Ersatztätigkeit (hier Liefer- oder Abholservice) nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Eine Unzumutbarkeit wird lt Höchstgericht jedenfalls dann vorliegen, wenn ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. Die Beweispflicht trifft hierbei den Bestandsnehmer.

Fazit: In seiner jüngsten Entscheidung spricht sich der OGH für eine Berücksichtigung der abstrakten Nutzungsmöglichkeiten eines Bestandsobjektes aus. Diese ist ausgehend vom vereinbarten Geschäfts- zweck zu ermitteln und findet ihre Grenzen in der Unzumutbarkeit. Die Rechtfertigung der Unbenutzbarkeit mit der Tatsache, dass Leistungen bisher nicht in dieser Art angeboten wurden, ist nicht ausreichend.

Im Unterschied zur vorliegenden OGH-Entscheidung stellen die aktuellen Verordnungen und FAQs zu den Zuschussinstrumenten auf die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes ab. Fraglich und derzeit unklar ist daher, ob die neue OGH-Rechtsprechung und damit die Berücksichtigung einer abstrakten Nutzbarkeit noch Eingang in die Prüfung der Geltendmachung von Bestandszinsen finden wird.

 

4.3 Ausfallsbonus III

Die Verordnung zum Ausfallsbonus III wurde am 15.3.2022 geändert und die Verpflichtung des Antragstellers zur Beschränkung der Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von bisher 31.12.2021 bis zum 30.6.2022 verlängert. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum 30.6.2022 dürfen vom antragstellenden Unternehmen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.

 

4.4 Verlustersatz und Forschungsprämie

Das BMF hat in einem Informationsschreiben seine Rechtsansicht zum Zusammenspiel von Verluster- satz und Forschungsprämie mitgeteilt. Der Verlustersatz stellt eine steuerfreie Einnahme dar, welche verschiedene Aufwandsarten bezuschusst. Da die mit dem Zuschuss in Zusammenhang stehenden Auf- wendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind, können diese auch nicht im Rahmen der Bemessungsgrund- lage für die Forschungsprämie berücksichtigt werden.

Für die Ermittlung jenes Anteiles der Betriebsausgaben, der dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegt, soll daher der steuerfreie Verlustersatz zunächst auf sämtliche im Verlust enthaltenen Betriebsausgaben aufgeteilt werden. Insoweit diese Betriebsausgaben in der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie Berücksichtigung finden, ist der hierauf entfallende Anteil des Verlustersatzes als Minderung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie zu berücksichtigen.

 

5. Highlights Wartungserlass 2021 der Körperschaftsteuerrichlinien

Bereits im November 2021 wurde der KStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 200 Seiten wer- den die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen behandelt. Besonderes Augenmerk lag dieses Mal auf inter- nationalen Themen wie zB der Zinsschranke und hybriden Gestaltungen sowie der COVID-19-Gesetzge- bung. Zusätzlich wurde die höchstgerichtliche Judikatur eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen dargestellt werden.

 

5.1 Hinzurechnungsbesteuerung

Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung wurde im Körperschaftsteuergesetz verankert, dass Körperschaften jedenfalls als niedrigbesteuert gelten, die in einem Staat ansässig sind, die in der Liste jener Drittländer geführt werden, die von den EU-Mitgliedstaaten als nichtkooperierende Länder eingestuft wer- den. Die Liste dieser Länder wurde mit Stand 12.10.2021 in die KStR aufgenommen.

In Rz 1248aw wird ausgeführt, wie mit Betriebsstätten von ausländischen Körperschaften, die der DBA- Freistellungsverpflichtung unterliegen, für Zwecke der Ermittlung der Niedrigbesteuerung zu verfahren ist. Grundsätzlich sind ausländische befreite Betriebsstätten, bei der Beurteilung zur Niedrigbesteuerung nicht beachtlich, jedoch werden diese dann einbezogen, wenn sich unter Einbeziehung dieser Betriebsstätten insgesamt eine Niedrigbesteuerung ergibt.

 

5.2 Gruppenbesteuerung

In Rz 1016 wurde zur Gruppenbesteuerung von Beteiligungsgemeinschaften festgehalten, dass eine Beteiligungskörperschaft auch nach dem 31.12.2020 ohne neuerlichen Antrag in die Unternehmensgruppe des Gruppenträgers einbezogen werden kann, wenn das bisherige hauptbeteiligte Gruppenmitglied alleine oder zusammen mit einem bisher minderbeteiligten Gruppenmitglied dem Gruppenträger eine ausreichende finanzielle Verbindung an der betreffenden Beteiligungskörperschaft vermittelt.

Nach Rz 1094 sind im Falle des Untergangs des ausländischen Gruppenmitglieds ausländische Liquidationsergebnisse nicht bei der Kürzung des Nachversteuerungsbetrags zu berücksichtigen, weil solche Liquidationsergebnisse auch bei inländischen Gruppenmitgliedern nicht mehr innerhalb der Gruppe verrechenbar sind. Finale Verluste werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Zum Thema des „wirtschaftlichen Ausscheiden“ eines ausländischen Gruppenmitglieds wurde im Wartungserlass festgehalten – um COVID-19-Härtefälle zu vermeiden – dass für die Zwecke der Gruppenbesteuerung keine Bedenken bestehen, nicht von einem wirtschaftlichen Ausscheiden auszugehen, wenn in den Jahren 2020 und 2021 ausschließlich auf Grund der COVID-19-Pandemie vorübergehend eine qualifizierte Umfangsminderung vorliegt.

 

5.3 Pauschale Wertberichtigungen/Rückstellungen

In unserer Ausgabe 3/2021 haben wir über pauschale Wertberichtigungen bzw Rückstellungen in den High- lights aus dem Wartungserlass der Einkommensteuerrichtlinien berichtet. Diese pauschalen Wertberichtigungen bzw Rückstellungen sind auch für Körperschaften möglich und wurden nunmehr im Wartungserlass der Körperschaftsteuerrichtlinien ebenfalls berücksichtigt. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sind diese nun zulässig. Pauschale Wertberichtigungen aus einem Forderungs-„Altbestand“ sind über fünf Jahre zu verteilen.

 

5.4 Einarbeitung der höchstgerichtlichen Judikatur

Mit dem Wartungserlass wurde die jüngste Judikatur des VwGH eingearbeitet. Es finden sich nun Aussagen zum konzerninternen Erwerb, der für die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe eine Rolle spielt, in den Richtlinien. Ebenfalls eingearbeitet wurde die Rechtsprechung zum Thema einer „Wurzelausschüttung“ bei Luxusimmobilien (näheres zum Fall finden Sie in dieser Ausgabe unter „Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen“) sowie die jüngere Rechtsprechung des VwGH zur verdeckten Ausschüttung bei deliktischem Verhalten.

 

6. Gewinnausschüttung Und Gsvg-Pflicht

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer GmbH unterliegen seit je- her der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis Februar 2020 gab es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

 

6.1 Einarbeitung der höchstgerichtlichen Judikatur

Auf Verordnungsbasis sollten seither folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung gestellt werden:

  • Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen GesGF
  • Name des GSVG-pflichtigen GesGF
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Übermittlung der Daten aber schließlich erst Ende 2021 tatsächlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den GesGF vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind

 

6.2 Information der SV

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt!

Die übermittelten Daten stammen dabei ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt- Anmeldung. Die SVS überprüft diese Angaben grundsätzlich nicht. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Ausschüttungen übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt. Zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage wer- den die Ausschüttungen gegebenenfalls in der online einsehbaren Erklärung zur Feststellung der Beitrags- grundlage (BGRL-Info) extra angeführt. Resultiert eine übermittelte Ausschüttung jedoch nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit, so kann die SVS mit entsprechender Begründung um Überprüfung ersucht werden.

 

6.3 Die SVS vertritt aktuell folgende Rechtsansicht:

  1. Liegt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG oder § 2 Abs 2 FSVG als GesGF der ausschüttenden GmbH vor, so ist die Ausschüttung beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Vergütung der Geschäftsführer-Tätigkeit über selbständige oder nichtselbständige Einkünfte gibt oder nicht.
  2. Liegt aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) aufgrund einer abgegebenen Versicherungserklärung (Überschrei-tung der Versicherungsgrenze) im Ausschüttungsjahr bereits vor und ist die Tätigkeit als Geschäfts- führer einer GmbH nicht bekannt, so ist die Ausschüttung nur beitragspflichtigwenn eine (nicht nach dem ASVG versicherte) Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH vorliegt und (auch) auf- grund der Geschäftsführung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevante Einkünfte (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG) vorliegen. Da in der KESt-Anmeldung erklärt wird, dass genau diese Konstellation (GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH) vorliegt, erfolgt eine Überprüfung durch die SVS nur auf Ersuchen.
  3. Liegt im Ausschüttungsjahr noch keine GSVG-Versicherung vor und wird ein Einkommensteuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb inkl. Ausschüttungen übermittelt, gilt das unter Punkt (2) dargelegte. Werden gegenüber der SVS keine gegenteiligen Angaben zu der den Einkünften zugrunde liegenden Tätigkeit gemacht, wird aufgrund der Angaben in der KESt-Anmeldung davon ausgegangen, dass eine GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH vorliegt. Die Ausschüttung ist somit beitragspflichtig. Ein Gegenbeweis ist jedoch möglich.
  4. Ausschüttung per se können keine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründen.

Ergibt sich durch die Berücksichtigung der nachgemeldeten Ausschüttungen eine Erhöhung einer bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage, so wird die Beitragsdifferenz bei laufend Versicheren im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2022 in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Je nachdem, ob eine allgemeine Nachforderung bereits vorgeschrieben wurde oder nicht, erfolgt dies getrennt (nur die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz) oder gemeinsam mit der ursprünglichen Nachbelastung (gesamte Beitragsdifferenz). Ergab die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage eine Gutschrift und führt die Nachmeldung der Ausschüttungen zu einer Erhöhung der endgültigen Beitragsgrundlage, so wird die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz ebenfalls in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Bei bereits beendeter Versicherung (Stornofall) erfolgt die Vorschreibung hingegen zur Gänze im ersten Quartal 2022.

 

6.4 Besonderheiten betreffend Pensionen

  • Ausnahme betreffend die sog „Versteinerung“: Betrifft die Nachmeldung der Ausschüttungen Zeit- räume, für die iZm einem Pensionsfeststellungsverfahren vorläufige Beitragsgrundlagen „versteinert“ wurden, erfolgt aufgrund der Ausschüttungen keine Änderung der Beitragsgrundlage.
  • Hinweis: Laut SVS ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Ausschüttungen rückwirkend eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt wird und diese Pflichtversicherung gegebenenfalls pensionsschädlich ist. Ob Pensionsleistungen gegebenenfalls zurückgefordert werden können, wird im Einzelfall entschieden.
  • Besondere Höherversicherung (für erwerbstätige Pensionisten): Sind aufgrund der Ausschüttungen endgültige Beitragsgrundlagen für Zeiträume ab dem Pensionsstichtag (sind nicht von der Versteinerung betroffen) zu erhöhen, ist grundsätzlich auch die besondere Höherversicherung anzupassen.
  • Ausschüttungen stellen nur ausnahmsweise Erwerbseinkommen iSd Pensionsversicherung dar, die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
  • Bei Ausschüttungen handelt es sich um anrechenbares Nettoeinkommen iZm der Ausgleichszulage.

 

7. Splitter

7.1 Die „Unshell Richtlinie“ – ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Steuervermeidung

Die Europäische Kommission veröffentlichte einen Richtlinienänderungsentwurf mit dem Ziel der Verhinderung der Einschaltung von Briefkastenfirmen („shell entities“). Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitglieder schafft damit die EU die dritte „Anti Tax Avoidance Richtlinie“ (ATAD 3), welche ein wichtiges Instrument gegen internationale Steuervermeidung sein könnte.

ATAD 3 findet auf alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, Anwendung, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und berechtigt sind, eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt zu bekommen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die ein angemessenes Maß an Transparenz aufweisen, wie zB börsennotierte Unternehmen oder regulierte Finanzunternehmen.

Ist ein Unternehmen nicht ausgenommen, so wird ein zweistufiger Substanztestdurchgeführt, um Brief- kastenfirmen zu identifizieren.

In der ersten Stufe (Gateway-Test) wird die Art der Einkünfte, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten sowie das Management überprüft. Dabei müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  • Mehr als 75% der Erlöse der letzten zwei Steuerjahre setzen sich aus „relevanten Einkünften“ zusammen. Darunter fallen im Wesentlichen passive Einkünfte wie Zinsen und sonstige Erträge aus Finanzvermögen einschließlich solcher aus Kryptowährungen, Lizenzen, Dividenden, aber auch Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Unternehmen, die keine Einkünfte erwirtschaften, fallen dennoch unter diesen Punkt, wenn der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände mehr als 75% des Gesamtvermögens des Unternehmens überschreitet.
  • Das Unternehmen erwirtschaftet mehr als 60% seines Einkommens durch grenzüberschreitende Tätigkeiten oder mehr als 60% der Vermögenswerte des Unternehmens liegen außerhalb des EU- Mitgliedstaates, in dem es ansässig ist.
  • Das Unternehmen hat in den vergangenen zwei Steuerjahren seine eigene Verwaltung an Dritte ausgelagert.

 

In der zweiten Stufe muss das Unternehmen, sofern ihm nach dem „Gateway-Test“ ein hohes Risiko an- haftet, in der jährlichen Steuererklärung bestimmte Indikatoren nachweisen:

  • Das Unternehmen verfügt im Mitgliedstaat über Geschäftsräumlichkeiten.
  • Das Unternehmen nützt zumindest ein Bankkonto aktiv innerhalb der EU.
  • Das Unternehmen verfügt über ein eigenes aktives Management oder eigene Arbeitnehmer, die in der Nähe des Unternehmens ansässig sind.

Kann das Unternehmen einen dieser Indikatoren nicht nachweisen oder nicht zufriedenstellend belegen, besteht die Vermutung einer Briefkastenfirma im Sinne der Richtlinie. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist durch zusätzliche Beweismittel möglich. Diese Widerlegung gilt für 1 Jahr (verlängerbar auf 5 Jahre) und es besteht die Möglichkeit auf Befreiung von der Meldepflicht mangels Vorliegens eines Steuervorteils.

 

Wird ein substanzloses Unternehmen (Briefkastenfirma) vermutet und nicht widerlegt, treten folgende steuerlichen Sanktionen ein:

  • Die Versagung von Steuervorteilen auf Grund eines DBA, der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren.
  • Die Anteilseigner der Briefkastenfirma werden in ihren Ansässigkeitsstaaten so besteuert, als wären ihnen die Einkünfte direkt zugeflossen („steuerlicher Durchgriff“).
  • Es werden keine bzw nur eingeschränkte steuerliche Ansässigkeitsbescheinigungen ausgestellt.

 

Neben den steuerlichen Sanktionen werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, effektive, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einzuführen. Die Mindeststrafe ist mit 5% des im jeweiligen Steuerjahr erzielten Umsatzes vorgesehen, wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen seinen Erklärungspflichten nicht nachkommt oder falsche Angaben macht. Zwar sollen diese Vorschriften – vorbehaltlich der Zustim- mung der Mitgliedstaaten – erst ab 2024 gelten, die Substanzprüfung wird sich hingegen zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 beziehen.

 

7.2 Mietrecht – Erhöhung des Richtwertmietzinses und der Kategoriebeträge

Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene und auf Grund der Corona-Pandemie verschobene Wertanpas- sung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde nun vom Gesetzgeber am 31.3.2022 durchgeführt. Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten künftig folgende Richtwerte in (€/m²):

Die seit dem 1.4.2022 gültigen Kategoriebeträge (€/m.) k.nnen Sie folgender Liste entnehmen:

Bei aufrechten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frühestens ab 1.5.2022 möglich sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Vertragliche Wertsicherungsvereinbarung.
  • Ein Erhöhungsbegehren muss schriftlich erfolgen und nach dem 1.4.2022 abgesendet werden.
  • Das Schreiben muss spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Mieter einlangen (E-Mail oder Fax ist ausreichend).
  • Langt das Begehren zu spät ein, ist die Anhebung erst zum nächsten Fälligkeitstermin möglich.

Hinweis: Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2023 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.

 

7.3 Unternehmerbestätigung für die Investitionsprämie

Für die Inanspruchnahme der COVID-19-Investitionsprämie ist es erforderlich, dass der Antragsteller ein Unternehmen iSd § 1 UGB ist. In der Praxis treten diesbezüglich zahlreiche Zweifelsfragen auf wie zB Abgrenzung bloße Vermögensverwaltung vs hinreichende wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere bei Vermietung & Verpachtung (natürliche Personen vs Gesellschaften) und Holdinggesellschaften; Trennung in Besitz- und Betriebsgesellschaft; hinreichend „werthafte“ bzw marktgängige Leistungen bei ausschließlich konzerninternen Leistungen (Dienstleistungen gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften).

Die aws verlangt im Zusammenhang mit der Prüfung der Unternehmereigenschaft gegebenenfalls auch eine Bestätigung durch einen Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Vor diesem Hintergrund übermittelt die aws ein auszufüllendes und zu unterfertigendes Formular mit Fragen betreffend Geschäftsmodell/Tätigkeit, Mitarbeiteranzahl, über Vermögensverwaltung hinausgehende entgeltliche Leistungen, konzerninterne und -externe Leistungen, Vermietung/Verpachtung durch Einzelunternehmer sowie Leistungen öffentlicher Unternehmen.

Im aws-Formular werden die allgemeinen Grundsätze iS § 1 UGB (Punkt 1) sowie Ausführungen zu den oa Sonderkonstellationen (Punkt 2) dargelegt. Zu den verlangten Bestätigungen der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung (Punkt 3) wird nun klargestellt, dass diese Bestätigungen des Wirtschaftstreuhänders lediglich „als Grundlage zur rechtlichen Würdigung des Vorliegens der Unternehmereigenschaft nach § 1 UGB“ dienen. Der involvierte Steuerberater etc hat sich somit lediglich mit einzelnen Merkmalen der Unternehmereigenschaft auseinanderzusetzen, während letztere endgültig von der aws selbst zu beurteilen ist.

Um diese Bestätigung möglichst praktikabel zu gestalten, gibt es seit Anfang März 2022 ein Formblatt der aws für die Bestätigung der Unternehmereigenschaft, welches vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter mit möglichst wenig Aufwand ausgefüllt werden kann.

 

8. Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • OGH: Gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts trotz Möglichkeit von Take-away bzw Lieferservices in der Gastwirtschaft?:Im vorliegenden Fall hat der OGH trotz der Tatsache, dass der Lokalbetreiber weder Take-away noch einen Lieferservice angeboten hat, eine teilweise Nutzbarkeit des Geschäftslokals grundsätzlich be- jaht. Die Unbenützbarkeit eines Bestandsobjekt wird anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt, die eine gänzliche Unbenützbarkeit ausschließt, sofern die Möglichkeit besteht, einen Teil des Objekts zu nutzen. Siehe dazu ausführlich den Beitrag „Update Corona-Unterstützungen 2022“.
  • VwGH: Abtretung eines Anteils an einer grundstückshaltenden KG kann ImmoESt auslösen: 
    Werden Anteile an einer grundstückshaltenden KG abgetreten, so wird auf Grund des Durchgriffsprinzips dies als (anteilige) Übertragung des Grundstücks angesehen. Wird ein Kommanditanteil an einer grundstückshaltenden KG, welcher im Privatvermögen gehalten wird, veräußert, so löst dies Immobilienertragsteuer aus.
  • VwGH: Die UID-Nummern beim Dreiecksgeschäft:
    Im vorliegenden Fall hat eine in der Schweiz ansässige GmbH Rohöl aus Italien nach Slowenien verkauft und direkt versendet. Die Schweizer GmbH verfügt neben einer österreichischen UID-Nummer, die beim vorliegenden Dreiecksgeschäft verwendet wurde, auch über eine slowenische UID-Nummer. Das bloße Vorhandensein einer slowenischen UID-Nummer ist für ein ordnungsgemäßes Dreiecksgeschäft nicht schädlich, da es lediglich relevant ist, welche UID-Nummer tatsächlich verwendet wird.
  • VwGH: Keine Verjährung bei abgeleiteten Abgabenfestsetzungen:
    Wird vom Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen, der damit in Zusammenhang stehende abgeleitete Einkommen- bzw Kö perschaftsteuerbescheid aber nicht, so kann keine Verjährung der Festsetzung für die abgeleiteten Bescheide eintreten, wenn die dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegende Steuererklärung vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde. Die Einreichung der Steuererklärung gilt gem BAO als Antrag auf Festsetzung, welcher einzig und allein einen abgeleiteten Bescheid auslösen kann. Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung eines abgeleiteten Bescheids sieht die BAO nicht vor.

 

9. Termine April bis Juni 2022

Folgende Terminübersicht zum besseren Überblick der im 2. Quartal 2022 anstehenden Fristen und Termine.

APRIL 2022

10.4.2022 bis spätestens 30.9.2022: Antrag auf Auszahlung der 2.Tranche des Verlustersatzes III. 10.4.2022 bis spätestens 9.7.2022: Antrag auf Auszahlung des Ausfallsbonus III für den Kalendermonat

März 2022

30.4.2022Die Meldung der EU-OSS-Umsätze hat nach Ablauf des 1.Quartals 2022 binnen Monatsfrist zu erfolgen. Die Zahlung der angefallenen Umsatzsteuern hat bis 30.4.2022 auf ein eigenes von der Finanzverwaltung eingerichtetes Steuerkonto zu erfolgenSollten in einem Quartal keine Umsätze getätigt worden sein, ist eine Nullmeldung abzugeben.

30.4.2022: Einreichung der Steuerklärungen 2021 in Papierform

MAI 2022

2.5.2022: Antrag auf Gewährung eines Härtefallfonds der Phase 4 für Zeiträume bis zum 31.3.2022 9.5.2022: Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III für den Kalendermonat Jänner 2022

JUNI 2022

9.6.2022: Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III für den Kalendermonat Februar 2022

30.6.2022: Einreichung der Steuerklärungen 2021 via FinanzOnline

30.6.2022: Beantragung der 2. Tranche des Verlustersatzes II (Zeitraum Juli bis Dezember 2021)

30.6.2022: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2021 stellen. Belege über die ent- richtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2022 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2021.

 

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