Monatliches Klienteninfo Ausgabe 11/2026
Inhalt:
Progressionsvorbehalt: Auch Auslandseinkünfte zählen
Umsatzsteuerlichen Behandlung von Unternehmensübertragungen
Verrechnungspreise im Visier des Finanzstrafrechts
Gratisessen in der Gastronomie: Was gilt steuerlich?
Zuwendungsfruchtgenuss bei Immobilien
Pflegeleistungen: Wann entfällt die Umsatzsteuer?
Neue Regeln für Eingaben über FinanzOnline
Anpassung der Zinsen beim Finanzamt
Progressionsvorbehalt: Auch Auslandseinkünfte zählen
Wer in Österreich freiwillig zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert, muss auch ausländische Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigen. Das entschied das Bundesfinanzgericht (BFG) – eine endgültige Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof steht noch aus.
Das BFG hatte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit der Frage zu befassen, ob bei der Berechnung des österreichischen Einkommensteuersatzes einer in Deutschland ansässigen, aber in Österreich nur aufgrund einer Option unbeschränkt steuerpflichtigen Person deren ausländische Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen sind.
Der deutsche Staatsbürger war in Deutschland wohnhaft und verfügte in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit war er in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Im Jahr 2023 erzielte er in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und in Deutschland Einkünfte aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft.
Für das Jahr 2023 beantragte der deutsche Staatsbürger, in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Die deutschen Mieteinkünfte wurden daraufhin vom Finanzamt bei der Ermittlung des österreichischen Steuersatzes im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt und erhöhten dadurch den österreichischen Steuersatz, mit dem die österreichischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert wurden.
Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass die Mieteinkünfte bereits in Deutschland besteuert wurden.
BFG: Welteinkommen entscheidend
Nach Auffassung des BFG ist für die Berechnung des Progressionsvorbehalts auf das Welteinkommen abzustellen. Dadurch erhöht sich der auf die inländischen Einkünfte anzuwendende Einkommensteuersatz. Die ausländischen Einkünfte selbst werden jedoch nicht nochmals in Österreich besteuert.
Durch die vom BFG vertretene Auffassung, dass bei Ausübung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht der Progressionsvorbehalt unter Zugrundelegung des Welteinkommens anzuwenden ist, wird vermieden, dass eine an sich beschränkt steuerpflichtige, aber zur unbeschränkten Steuerpflicht optierende Person gegenüber tatsächlich in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen bessergestellt wird. Eine abschließende Klärung dieser strittigen Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) steht jedoch noch aus.
Umsatzsteuerlichen Behandlung von Unternehmensübertragungen
In Österreich ist die Übertragung von Unternehmen derzeit nur bei Umgründungen und Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht umsatzsteuerbar. Das Europäische Gericht (EuG) hat diese Rechtslage für problematisch erklärt.
Das BFG hatte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit der Frage zu befassen, ob bei der Berechnung des österreichischen Einkommensteuersatzes einer in Deutschland ansässigen, aber in Österreich nur aufgrund einer Option unbeschränkt steuerpflichtigen Person deren ausländische Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen sind.
Der deutsche Staatsbürger war in Deutschland wohnhaft und verfügte in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit war er in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Im Jahr 2023 erzielte er in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und in Deutschland Einkünfte aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft.
Für das Jahr 2023 beantragte der deutsche Staatsbürger, in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Die deutschen Mieteinkünfte wurden daraufhin vom Finanzamt bei der Ermittlung des österreichischen Steuersatzes im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt und erhöhten dadurch den österreichischen Steuersatz, mit dem die österreichischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert wurden.
Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass die Mieteinkünfte bereits in Deutschland besteuert wurden.
BFG: Welteinkommen entscheidend
Nach Auffassung des BFG ist für die Berechnung des Progressionsvorbehalts auf das Welteinkommen abzustellen. Dadurch erhöht sich der auf die inländischen Einkünfte anzuwendende Einkommensteuersatz. Die ausländischen Einkünfte selbst werden jedoch nicht nochmals in Österreich besteuert.
Durch die vom BFG vertretene Auffassung, dass bei Ausübung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht der Progressionsvorbehalt unter Zugrundelegung des Welteinkommens anzuwenden ist, wird vermieden, dass eine an sich beschränkt steuerpflichtige, aber zur unbeschränkten Steuerpflicht optierende Person gegenüber tatsächlich in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen bessergestellt wird. Eine abschließende Klärung dieser strittigen Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) steht jedoch noch aus.
Verrechnungspreise im Visier des Finanzstrafrechts
Nachträgliche Korrekturen von Verrechnungspreise im Rahmen von Außenprüfungen werden auch vom Amt für Betrugsbekämpfung auf finanzstrafrechtliche Relevanz geprüft.
Verrechnungspreise sind Preise, die verbundene Unternehmen, etwa innerhalb eines (internationalen) Konzerns, einander für Lieferungen und Dienstleistungen fremdüblich verrechnen. Durch deren korrekte Berechnung soll insbesondere die künstliche Verschiebung von Gewinnen durch grenzüberschreitend tätige Unternehmen verhindert werden. Konzerninterne Lieferungen und Leistungen müssen so abgerechnet werden, wie es auch zwischen fremden Dritten üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz).
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt
Weicht der Verrechnungspreis davon ab, korrigiert die Finanzverwaltung die vom Unternehmen angesetzten Verrechnungspreise. Finanzstrafrechtlich wird es relevant, wenn im Zuge der Verrechnung auch eine Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und dadurch Steuer verkürzt wurde. Ein solches Vergehen kann auch dann vorliegen, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird, ohne einen darin verarbeiteten, objektiv zweifelhaften Sachverhalt gegenüber der Behörde offenzulegen. Seit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 können zudem auch zu Unrecht erklärte Verluste zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen, selbst wenn im laufenden Jahr noch keine Steuer verkürzt wurde.
Strafrechtliche Folgen?
Ob eine Verrechnungspreis-Korrektur strafrechtliche Folgen hat, hängt vor allem davon ab, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Auf Vorsatz kann insbesondere hindeuten, wenn konzerninterne Leistungen überhaupt nicht oder mit völlig willkürlichen Werten verrechnet werden, bewusst eine unbegründete oder nicht nachvollziehbare Anwendung von im Widerspruch zu anerkannten Methoden stehenden Verrechnungspreisgestaltungen erfolgt, eine bereits von der Finanzverwaltung beanstandete Methode weiterhin angewendet wird oder gezielt einseitig günstige Vergleichsdaten ausgewählt werden.
Von grober Fahrlässigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn eine Dokumentation fehlt oder Konzernvorgaben ungeprüft übernommen werden.
Probleme können dann entstehen, wenn Tochtergesellschaften die von der Konzernzentrale vorgegebenen Verrechnungspreismodelle ungeprüft umsetzen. Der lokalen Geschäftsführung könnte in diesem Fall kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn das Modell auf Konzernebene sorgfältig geprüft wurde, den OECD-Grundsätzen entspricht und auch so dokumentiert wird. Ob das Modell von der jeweiligen Finanzverwaltung abgabenrechtlich tatsächlich anerkannt wird, ist eine davon losgelöste Frage.
Absicherung gegen finanzstrafrechtliche Vorwürfe
Zur bestmöglichen Absicherung gegen finanzstrafrechtliche Vorwürfe sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
- Transparente Berechnung und gesetzeskonforme Dokumentation der Verrechnungspreise
- bei Überschreiten der relevanten Schwellenwerte Dokumentation laut dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
- Informationen zu den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen im Konzern bereithalten: Eine Korrektur in Österreich führt spiegelbildlich zu einer Korrektur bei der ausländischen Konzerngesellschaft. Liegen die Steuersätze in den beiden Ländern ähnlich hoch, hat der Konzern insgesamt keine Steuer gespart, was ein Gegenargument zum Vorsatz sein kann.
Fazit
Verrechnungspreise können zu Diskussionen mit und zu Korrekturen durch die Außenprüfung führen. Wer jedoch eine fremdübliche, gut dokumentierte und tatsächlich gelebte Systematik vorweisen kann, ist finanzstrafrechtlich auf der sicheren Seite.
Gratisessen in der Gastronomie: Was gilt steuerlich?
In einem Gastronomiebetrieb haben die Verpflegung des Personals und des Unternehmers unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.
Umsatzsteuer
Die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch, der Arbeitgeber hat dafür Umsatzsteuer abzuführen. Für Gastronomiebetriebe gilt jedoch insofern eine Sonderregelung, als dort die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Arbeitnehmern keinen Eigenverbrauch darstellt. Das Gratis-Essen für Arbeitnehmer in einem Gastronomiebetrieb löst somit keine Umsatzsteuer aus. Verlangt der Arbeitgeber allerdings einen Kostenbeitrag vom Arbeitnehmer, ist dieser Beitrag unabhängig von dessen Höhe beim Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig.
Entnimmt der Unternehmer selbst Speisen oder Getränke für private Zwecke, liegt jedenfalls ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vor, sofern die entnommenen Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der Eigenverbrauch ist in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert zu erklären.
Einkommensteuer
Aus Sicht der Lohnsteuer sind im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz gewährt, von der Einkommensteuer befreit. Es muss sich um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers handeln. Barzuschüsse sind hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Außerhalb der Gastronomie gilt, dass solche Mahlzeiten dann als Sachbezug zu versteuern sind, wenn der Kollektivvertrag dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung der Mahlzeit gewährt.
Bei der Verköstigung des Unternehmers selbst oder seiner Angehörigen im Rahmen des Gastronomiebetriebs handelt es sich um eine ertragsteuerliche Entnahme. Dieser private Gebrauch darf den Gewinn nicht kürzen, weshalb der Wareneinsatz, der auf den Privatkonsum des Unternehmers entfällt, wieder hinzuzurechnen ist, wobei dieser Entnahmewert mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen ist. Bei Waren entspricht dieser Wert meist den Wiederbeschaffungskosten, also im Wesentlichen dem Einkaufspreis und nicht dem Verkaufspreis laut Speisekarte.
Aufzeichnungspflichten
Zu beachten ist, dass das Finanzamt sowohl den Eigen- als auch den Personalverbrauch schätzen kann, wenn entsprechende Aufzeichnungen des Unternehmers fehlen. Für den Eigenverbrauch von Speisen und Getränken des Unternehmers im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sehen die Schätzungsrichtlinien vor, dass bei fehlenden ordnungsgemäßen Aufzeichnungen von den einkommensteuerlichen Sachbezugswerten auszugehen ist. Werden Familienangehörige des Unternehmers mitverpflegt, erhöhen sich diese Werte nach festen Prozentsätzen. Von den so ermittelten, die Umsatzsteuer einschließenden Werten entfallen 85 % auf Speisen und Getränke zum ermäßigten Steuersatz und 15 % auf Getränke zum Normalsteuersatz.
Zuwendungsfruchtgenuss bei Immobilien
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass Zahlungen für eine Substanzabgeltung bei einem Immobilien-Fruchtgenussrecht nicht immer steuerlich absetzbar sind.
Ein Fruchtgenussrecht berechtigt dazu, eine im Eigentum einer anderen Person stehende Sache (z.B. eine Wohnung) umfassend zu nutzen und die daraus gezogenen Vorteile bzw. Erträge zu beziehen, wie zum Beispiel die Mieterträge aus dieser Wohnung. Steuerlich unterscheidet man zwischen dem Vorbehaltsfruchtgenuss, bei dem sich der bisherige Eigentümer einer Sache die Nutzung und Erträge – nach Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Sache auf einen anderen – vorbehält, und dem Zuwendungsfruchtgenuss, bei dem das Nutzungsrecht samt Ertragsbefugnis auf eine andere Person übertragen wird, das zivilrechtliche Eigentum an der Sache jedoch unverändert bleibt.
Weiters wird zwischen Brutto- und Nettofruchtgenuss unterschieden, wobei beim Bruttofruchtgenuss die wesentlichen Aufwendungen vom Eigentümer der Sache getragen werden, während diese beim Nettofruchtgenuss vom Fruchtnießer zu tragen sind.
Sachverhalt
Im Jahr 2024 vereinbarten Ehegatten ein lebenslanges Netto-Zuwendungsfruchtgenussrecht hinsichtlich dreier Liegenschaften, wobei die Ehefrau die Fruchtnießerin und der Ehemann der Fruchtgenussbesteller und Eigentümer der Sache waren. Die Fruchtnießerin schloss selbst mit den Mietern die Mietverträge über die Liegenschaften ab, trug die laufenden Kosten und vereinnahmte die Mieteinnahmen. Zudem wurde eine Substanzabgeltung an den Ehegatten in Höhe der bisher geltend gemachten Absetzung für Abnutzung (AfA) vereinbart. Der kapitalisierte Wert der Substanzabgeltungen gemäß Bewertungsgesetz betrug jedoch nur rund 21% des Wertes des kapitalisierten Fruchtgenussrechts. Die geleisteten Zahlungen für die Substanzabgeltung wurden von der Finanzverwaltung daher nicht als Werbungskosten anerkannt.
Rechtsansicht des BFG
Das BFG rechnete die Vermietungseinkünfte steuerlich zwar der Fruchtnießerin zu. Strittig war hingegen, ob die in Höhe der AfA vereinbarte Substanzabgeltung steuerrechtlich abzugsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht die AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer und nicht dem Fruchtnießer zu. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde nicht vereinbart und auch sonst lagen keine Indizien für ein wirtschaftliches Eigentum der Ehegattin vor, weshalb die Ehegattin die Abschreibung betreffend das Gebäude steuerlich nicht selbst geltend machen kann.
Zur vereinbarten Substanzabgeltung hielt das BFG fest, sie sei zwar fremdüblich und eindeutig vereinbart. Inhaltlich sei sie jedoch als Ersatz für eine Abschreibung zu qualifizieren, die der Fruchtnießerin steuerlich – mangels Stellung als wirtschaftlicher Eigentümerin – nicht zustehe. Vielmehr sei die Substanzabgeltung als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente zu qualifizieren, da der Rentenbarwert der Substanzabgeltung deutlich weniger als 50% des Wertes des Fruchtgenussrechts ausmache. Die Zahlungen für Substanzabgeltung sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Pflegeleistungen: Wann entfällt die Umsatzsteuer?
Pflegerische Kernkompetenzen diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) können als steuerfreie Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Entscheidend ist dabei, dass sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch der konkrete therapeutische Zweck der Leistung erfüllt sind.
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind bestimmte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit. Die Regelung erfasst auch entsprechende Leistungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erbracht werden. Für die Steuerbefreiung kommt es laut Finanzministerium auf zwei wesentliche Voraussetzungen an.
Erstens muss die berufliche Voraussetzung erfüllt sein. Die Tätigkeit muss unter jene Berufsgruppe fallen, die im Umsatzsteuergesetz taxativ genannt wird. Bei freiberuflich tätigen DGKP ist dafür insbesondere maßgeblich, ob die Voraussetzungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) erfüllt sind. Zweitens muss es sich bei der konkreten Leistung um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handeln. Nicht jede pflegerische Tätigkeit erfüllt automatisch dieses Kriterium.
Welchem Zweck dient die Leistung?
Als Heilbehandlungen gelten nach den umsatzsteuerlichen Grundsätzen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz sowie zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit. Damit kommt es nicht allein darauf an, wer eine Leistung erbringt oder ob die dem allgemeinen Berufsbild der Pflege zugeordnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr auch, welchem konkreten Zweck die jeweilige Leistung dient.
Leistungen ohne individuellen therapeutischen Zweck fallen hingegen nicht unter die Steuerbefreiung. Eine pflegerische Tätigkeit wird daher nicht allein deshalb zu einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung, weil sie von einer DGKP erbracht wird.
Eine Anfrage des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes (ÖGKV) zielte auch auf die Frage ab, ob eine Pflegegeldeinstufung, die mit bestimmten ärztlichen Leistungen vergleichbar ist, als steuerfreie Heilbehandlung angesehen werden kann. Aus der Beantwortung lässt sich jedoch keine generelle Steuerbefreiung sämtlicher Leistungen oder einer Pflegegeldeinstufung ableiten. Maßgeblich bleibt vielmehr die konkrete Tätigkeit und insbesondere deren individueller therapeutischer Zweck.
Damit ist für freiberuflich tätige DGKP eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Liegen die berufsrechtlichen Voraussetzungen vor und dient die konkrete Leistung einem therapeutischen Zweck im Bereich der Humanmedizin, kann die Umsatzsteuerbefreiung greifen.
Neue Regeln für Eingaben über FinanzOnline
Die FinanzOnline-Verordnung 2027 bringt ab 1.1.2027 neue Regeln für die elektronische Übermittlung von Anbringen an das Finanzamt.
Verwendung der spezifischen Funktion statt „sonstiger Anbringen“
Die nun veröffentlichte Verordnung enthält einen abschließenden Katalog jener Anbringen, für die in FinanzOnline eine eigene, spezifizierte Funktion vorgesehen ist. Dazu zählen unter anderem Steuererklärungen, Beschwerden, Vorlageanträge, Fristverlängerungsanträge und zahlreiche weitere Eingaben.
Aufgrund dieser FinanzOnline-Verordnung 2027 muss ab 1.1.2027 für die in der Verordnung genannten Anbringen die jeweils vorgesehene Funktion verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Abgabengesetz eine elektronische Einreichung vorschreibt oder ob die elektronische Übermittlung freiwillig erfolgt.
Sonstige Anbringen und Anfragen
Die allgemeine Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ soll damit nicht mehr als Ausweichlösung dienen. Nur Anbringen, für die keine spezifizierte Funktion in FinanzOnline zur Verfügung steht, sowie aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können weiterhin über die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ an das Finanzamt gesendet werden.
Klargestellt wird in der Verordnung auch, dass Anbringen über diese allgemeine Funktion ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder beim Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden können, nicht jedoch bei anderen Stellen, etwa dem Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) oder dema Zollamt. Solche Eingaben werden vom Finanzamt nicht behandelt.
Mutwillensstrafe
Wird ein Anliegen, für das eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und für das eine spezifizierte FinanzOnline-Funktion vorhanden ist, nicht über diese Funktion eingebracht, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe von bis zu € 700 verhängen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betroffene zuvor schriftlich auf die Verpflichtung hingewiesen und auf die mögliche Strafe im Wiederholungsfall aufmerksam gemacht wurde.
Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung
Grundsätzlich können Anbringen sowohl per Post oder elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Es gibt jedoch auch Anbringen, die aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind, wie etwa Steuererklärungen oder die Registrierung von Registrierkassen.
Sehen die Abgabengesetze eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen vor, kann davon nur abgewichen werden, wenn die elektronische Übermittlung dem Abgabepflichtigen aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die betroffene Person über keinen Internetanschluss verfügt oder eine Sperre des FinanzOnline-Zugangs aufrecht ist. In den meisten Fällen wird heutzutage daher von der Zumutbarkeit elektronischer Übermittlungen auszugehen sein.
Anpassung der Zinsen beim Finanzamt
Kürzlich hat das Finanzministerium seinen Erlass zu den Zinsanpassungen auf Grundlage des Basiszinssatzes veröffentlicht, der mit 16.9.2026 wirksam wurde. Der neue Basiszinssatz beträgt 2,03%.
Da die Höhe der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen jeweils vom Basiszinssatz abhängig ist, erhöhen sich diese Zinssätze demnach um 0,5 Prozentpunkte.
Stundungszinsen
Für Abgabepflichtige besteht die Möglichkeit, hinsichtlich bestehender Abgabenrückstände ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung zu stellen. Für gewährte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an, die mit 4,5% über dem Basiszinssatz festzusetzen sind. Die Stundungszinsen erhöhen sich daher von bisher 6,03% auf nunmehr 6,53%.
Anspruchszinsen
Gutschriften sowie Nachzahlungen aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid werden ab dem 1.10. des Folgejahres verzinst. Der Zinsenlauf endet mit der Erlassung des jeweiligen Bescheids, wobei die Verzinsung auf maximal 48 Monate begrenzt ist. Zu beachten ist hierbei, dass Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, nicht festgesetzt werden.
Die Höhe der Anspruchszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags von 2 Prozentpunkten. Die neuen Anspruchszinsen betragen daher 4,03% (zuvor 3,53%). Um die Vorschreibung von Anspruchszinsen bei einer erwarteten Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung zu vermeiden bzw. zu reduzieren, empfiehlt sich die Entrichtung einer entsprechenden Anzahlung.
Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen
Wird gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde erhoben und die Einhebung des strittigen Abgabenbetrags bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt, können hierfür Aussetzungszinsen anfallen. Wurde die Abgabe hingegen bereits entrichtet und aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde nachträglich herabgesetzt, können auf Antrag Beschwerdezinsen festgesetzt werden. Der neue Zinssatz für Aussetzungs- und Beschwerdezinsen beträgt in beiden Fällen 4,03% (zuvor 3,53%; ebenfalls gilt eine Bagatellgrenze von € 50).
Umsatzsteuerzinsen
Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) können ebenso zu einer Verzinsung führen. Bei Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bzw. UVA und endet mit der Bescheidbekanntgabe bzw. bei UVA mit der Verbuchung des Überschusses. Bei einer Nachforderung beginnt die Verzinsung bei einem Jahresbescheid mit 1.10. des Folgejahres und endet mit der Bescheidbekanntgabe. Bei verspäteter Abgabe einer UVA beginnt sie ab dem 91. Tag nach Fälligkeit und endet mit deren Einlangen. Die neuen Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls 4,03%. Die Verzinsung ist nicht auf 48 Monate begrenzt, es gilt jedoch ebenfalls eine Bagatellgrenze von € 50.
Rückerstattungszinsen
Die Rückerstattungszinsen gemäß COFAG-NoAG betragen ebenfalls 4,03% (beihilferechtlich 3,03%). Auch bei den Rückerstattungszinsen werden Beträge unter € 50 nicht festgesetzt.